Briefgeheimnis nennt man die Uuverlenbarkeit der der Post anvertrauten verschlossenen Sendungen. Zum Wesen eines Briefs (s. d.) gehört der Verschluß, insbesondere die Versiegelung, durch welche der Briefabsender seinen Willen bekundet, daß die unter dem Schutze des Siegels befindliche Botschaft jedem unbefugten Auge entzogen werden soll. Die Unverletzlichkeit des verschlossenen Briefs ergibt sich aus dem Naturrecht, aus dem Eigentumsbegriff. Die neuern Rechtslehrer (Laband, Dambach) unterscheiden zwischen B. und Postgeeimnis. Der erste Begriff bezieht sich auf den nhalt des verschlossenen Briefs, das Postgeheimnis umfaßt alle Thatsachen, welche der Postbeamte durch die seiner Obhut anvertraut gewesene Postkorrespondenz dung d in Erfahrung gebracht hat. Zur Bewahrung des B. ist jeder a priori verpflichtet; über Beobachtung des Post⸗ und Amtsgeheimnisses entscheiden die betreffenden Landesesetze und reglementarischen Vorschriften. Die Heilighaltung des B. ist von jeher als ein Grundrecht aller Kulturvölker angesehen worden. Dasselbe gewinnt erhöhte Bedeutung, seitdem das Postwesen überall als eine Staatswohlfahrtsanstalt verwaltet wird, welche es unternimmt, die ihr 1 Beförderung übergebenen Sendungen unveretzt dem Empfänger zuzuführen. Ein Bruch des Beförderungsvertrags, den Absender und Post schließen, durch unbefugte Eröffnung von Briefen und unberechtigtes Eindringen in den Inhalt derselben fällt unter den Begriff der Untreue und muß der Gefih Ahndung unterliegen. Nur in Fällen er Gefährdung des Staatsinteresses, wo also eine öhere Berechtigung, als die des Individuums, in Frage kommt, kann eine Ausnahme von der Unverletzlichkeit des B. als zulässig erachtet werden. Dies 106 namentlich im Kriege oder in Fällen 5 meiner Gefahr zu, denn der Staat kann nicht Bestrebungen fördern, welche die Existenz seiner eigenen Bürger bedrohen. In Deutschland findet sich die u Wahllapitul des B. zuerst in der Josephinischen Wahlkapitulation von 1690 ausgesprochen. Die Verletzung desselben sollte als erimen falsi mit Staupenschlag und Landesverweisung bestraft werden. In der »Allgemeinen preuß. Postordnungo vom 10. u, 171² war den Postbeamten die Brieferbrechung bei Strafé der Dienstentlassung und Ahndung als Meineidige verboten. Noch härter war das franz. Gesetz. Eine Verordnung Ludwigs XV. vom 25. Sept. 1742 setzte fest, daß Postbeamte, welche Briefe und Pakete erbrochen und die darin enthaltenen Gegenstände zu eigenem Nutzen dben lolten. hätten, die Todesstrafe verwirkt haben sollten. Die franz. Nationalversammlung nahm auf Sieyes' Antrag die Gewährleistung des B. unter die sog. Grundrechte auf; nach diesem Vorgange wurde das B. in den meisten Verfassungsurkunden der konstitutionellen Staaten garantiert, so in 543. Wan 1826, Kurhessen 1831, Württemberg 1843, Baden 1845. Art. 141 der Frankfurter Reichsverfassun von 1849 verordnete: Das B. ist gewährleistet. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen notwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustelleno; — eine Verheißung, die damals unerfüllt blieb. Preußen (1850), Oldenburg und Sachsen 1852 nahmen indessen diese Ianunasurkanden auf. en in die betreffenden Verfassungsurkunden auf. Seit Begründung des neuen Deutschen Reichs (1871) ist im §. 5 des Gesetzes über das Postwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Okt. 1871 das B. für ganz Deutschland n Nach diesem Paragraphen aist das B. unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Konkurs⸗ und civilprozessualischen Fällen notwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustellen. Bis zu dem Erlaß eines Reichsgesetzes werden jene Ausnahmen durch die om BIni bestimmt. v Die Ausnahmen vom B. finden sich in den §8. 99 und 100 der dememsprrchendeadne Bein angegeben. Zulässig ist dementsprechend: die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen, ferner solcher Briefe u. s. w. auf der Post, in Betreff deren Thatsachen vorliegen, welche darauf schließen lassen, daß die Briefe von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung von Bedeutung ist. Die Beschlagnahme wird vom Richter, in eiligen Fällen auch von der Staatsanwaltschaft verfügt; die letztere Beschlagnahme muß indessen binnen drei Tagen vom Richter bestätigt werden, widrigenfalls sie außer Kraft tritt. Die Prüfung darüber, ob diesen Bedingungen bei der Beschlagnahme genügt ist, liegt nicht der Post, sondern dem Richter ob. Die Post muß nur Nachricht erhalten, daß eine strafgerichtliche Untersuchung vorliegt. Im Civilprozeß findet keine Ausnahme vom h. statt. Doch können die Gläubiger des Adressaten die an diesen gerichteten Briefe mit Wertinhalt, Pakete und Postanweisungsgelder im Wege der Zwangsvollstreckung gerichtlich mit Beschlag belegen lassen. Es ist dies ein Pfändungsrecht des Gläubigers; die Sendungen müssen jedoch dem Adressaten bereits ausgehändigt sein. Solange der Adressat die Sendungen nicht angenommen hat, behält lediglich der Absender das Verfügungsrecht; lehnt Adressat die Annahme ab, so müssen die Sendungen an den Absender zurückn In Konkursfällen R. 111 der Reichs-Konursordnung) sind «die Post⸗ und Telegraphenanstalten verpflichtet, auf Anordnung des Konkursgerichts alle für den Gemeinschuldner eingehenden Sendungen, Briefe und Depeschen dem Konkursmassenverwalter auszuhändigen, der zur Eröffnung u. s. w. berechtigt ist. Der Gemeinschuldner kann aber die Einsicht, und wenn der Inhalt die Masse nicht betrifft, die Herausgabe der Sendungen verlangen. Das Gericht kann diese Anordnung aufheben oder beschränken. v ** Zeitungen unterliegen im gesetzlichen Sinne nicht dem B.; die Postverwaltung hat sie aber ebenso wie alle Postsendungen dem Postgeheimnis unterworfen; es dürfen daher die Namen der Abonnenten von der Post niemandem mitgeteilt werden. Postbeamte, welche das B. verletzen, werden nach 8. 354 des Rei 8Strafgesetzbuchs mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft, unter Umständen auch mit der Entziehung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter bis zu 5 Jahren. Die Kla⸗ — über Verletzung des B. sind so alt wie das riefschreiben. Schon Lucian berichtet darüber ahlreiche Details. Auch aus dem Mittelalter hat ie Geschichte Beispiele von Brieferbrechungen überliefert. Luther, dessen an leipziger Bürger gerichtete Briefe häufig erbrochen wurden, protestierte 1528 in seiner 4Schrifft von heimlichen und gestohlenen Briefen, sampt einem Psalm, ausgeleget widder Hertzog Georgen zu Sachseno öffentlich gegen einen solchen Rechtsbruch. Selbst die Briefe an und von Fürsten entgingen diesem Schicksal nicht. Landgraf Philipp von Rele (1593) ließ einen Brief an den Herzog von raunschweig erbrechen, und Gustav Adolf klagte in seiner Kriegserklärung von 1630 den Kaifer der Erbrechung eines Briefes an den Fürsten von Siebenbürgen an. nal Bichene betrieben Ludwig XIV. und der Kardinal Richelieu die Brieferbrechungen. Letzterer richtete 1628 das Cabinet noir (schwarze Kabinett) in dem Postamte zu Paris ein, wo alle Briefe zu polit. Zwecken durchsucht und dann als Unterlage u Denunziationen benutzt wurden. Die Durchsuchnng und Wiederverschließung der Briefe war zu einer wirklichen Kunst, zu einem 40 königl. Plaisirv ausgebildet, wie es Richelieu nannte. Das Gabinet noir kostete unter Ludwig XVI. jährlich 300000 Livres. In Deutschland is das schwarze Kabinett des Grafen Brühl und seines Gehilfen, Hofrat von Siepmann, in Dresden zu trauriger Berühmtheit gelangt. Bei der Invasion Berlins durch die Franzosen (1806) wurden von dem Generalintendanten Napoleons, Bignon, täglich 2000 Briefe eöffnet. Über Brieferbrechungen in England klagt Swift in den Briefen an seinen Freund Pope. copying press), mechan. orrichtung zur Herstel1 ö est zuspannt. Die beistehende Fig. 1 zeigt die meist gebräuchliche Form veich Vorrichtung. Die flachgängige Schraube a, velche am untern Ende eine Platte trägt, wird mittels des Anden, hu b an welchem sich Schwung kugeln befinden, hina ½7 Die Pas wir mit Ausnahme der chraubenspindel und de-Handgriffs, die aus miedeeisen bestehen, meist ganz aus Gußeisen angefertigt. Statt der Schwungkugeln ist oft acher gußeiserner Handgriff angebracht. Bei der in Fig. 2 hier dargestellten Presse erfolgt der Druck durch Hebel und Excenter. Ein unten an der Druck-W angebrachtes Stellrad gestattet ein genaues, er Stärke des stellen der Druckplatte. Fig. 3 u. 4 zeigen die von F. Sönnecken in Bonn in den Handel gebrachte B., velche sich dur veise für den mutzung auf Reisen eignet, da sie von geringem zewicht ist und wenig Raum einnimmt. In Fig. 3 t ein Querschnitt der Presse mit eingelegtem Koierbuch; Fig. 4 m Zustande. D eln überspannten und durch Scharniere verbunenen Druckplatten, welche mittels zweier in Verindung gebrachter en. Die dr gegeneinander gereßt werden können. Die uerschnitt nach innen konver gebildet. Die über eselben gespannten Bügel bewirken, daß die Platn beim Pressen federn, sodaß der Druck auf der inzen Fläche des Kopierbuchs gleichmäßig zur zirkung kommt. An der Hebelklappe läßt sich ein orhängeschloß anbringen, wodurch das unbegte Herausnehmen des ropierbuchs verhindert erden kann. Briefmaler oder Illuministen, eine bis in 8 17. Jahrh. bestehende unftmäßige Klasse von alern, welche Kalender un populär-mediz. Schrif⸗ „Aderlaßbüchlein, Wappenbücher und Stammcher 1. Drmn mit rohen Malereien verzierten d auf Jahrmärkten verkauften. Auch Heiligender, Spielkarten und schriftliche Mitteilungen aller Art, die nicht das Rechtsgebiet berühren, wurden von ihnen angefertigt. Da man mit dem Worte „Briefv (s. d.) jede kürzere schriftliche Kundgebung und Mitteilung, namentlich ein einzelnes geschriebenes, späterhin gedrucktes Blatt im Gegensatze zu ganzen Büchern bezeichnete und diesen Ausdruck dann auch auf Bilder, Spielkarten u. s. w. ausdehnte, so nannten sich die Verfertiger solcher Produkte B. oder Briefdrucker. Die zunehmende Nachfrage veranlaßte sie, noch vor Erfindung der Buchdruckerkunst zur Förderung schnellerer Produktion ihre Bilder und Schriften auf Metall⸗ oder Holzplatten zu schneiden und die Farben durch Patronen aufzutragen. Bereits im 15. Jahrh. unterschieden sich von den B. die Kartenmaler, auch zuweilen die Wappenmaler, als eigene Zunft. Neben den B. gab es außerdem die Kalligraphen und Miniatoren, welche die für den kirchlichen Gebrauch bestimmten Handschriften abschrieben und kunstgerecht verzierten.