Autonömie (grch.), d. i. Selbstgesetzgebung, individuelle Sinne das Peh⸗ heißt im philosophischen Sinne das Bestimmtwerden lediglich durch Vernunft und Gewissen (Kant), im recht7 die befugte Selbstbestimmung einzelner Familien, Stände, Körperschaften in Festsetzung besonderer Rechtsvorschriften innerhalb eines bestimmten Bereichs. Das Mittelalter hat die freieste und 0 der taatse A. zugestanden, bis zur Auflösung der Staatseinheit und der Zerstörung des allgemeinen Gesetzesrechts. Der moderne Staat ist mit Recht Heit aufheb gegen eine A., welche die Rechtsgleichheit aufhebt. Aber auch jetzt noch, freilich innerhalb der Rden! Lor Schranken, erkennt er eine A. der Gemeinden, Körperschaften, Genossenschaften für ihre besondern Verhältnisse als berechtigt an. Eine solche A. schützt die freie Bewegung und Anordnung dieser Verbände und wirkt wohlthätig, indem sie die Kräfte der Mitglieder entfaltet und wirken läßt. Außerdem gesteht der Staat auch noch die überlieferte A. der dynastischen Geschlechter und des Grundadels, aber nur innerhalb der bestehenden Verfassung und mit Bezu auf bestimmte Institute des Familien⸗ und Erbrechts zu (Hausgesetze, Fideikommisse, Abfindung der Töchter u. oer Zuweilen versteht man unter A. auch die Selbstverwaltung im Unterschiede von der Selbstgesetzgebung. Vgl. Gneist, ang und Seld Justiz, Rechtsweg, Staatsverwaltung und Selbstverwaltung u. s. w. v (Berl. 1869).