Beglaubigung bedeutet teils die urkundliche Ermüchtigung einer Person, eine andere, sei es Aiege Geein sei es öffentliche Person (Staat, irche, Gemeinde, Korporation), bei gewissen Rechtsgeschäften oder in gewissen Rechtsverhältnissen 3. vertreten. In diesem Sinne ist der Ausdruck B. leichbedeutend mit Vollmacht, und wird besonders 10 g gebraucht zur Bezeichnung der Vertretungs-Walaudt welche eine Staatsregierung durch sog. Beglaubigungsschreiben oder Kreditive ihren Vertretern (den Gesandten) bei auswärtigen Mächten erteilt. — In einem andern Sinne versteht man unter B. die von einer öffentlichen Behörde, meist unter Beidrückung des Amtssiegels, ausgestellte Bescheinigung, daß eine von einer Privatperson unterzeichnete Urkunde HichrW von ihr unterzeichnet sei. Gewöhnlich wird solche Bescheinigung (auch Legalisation genannt) unmittelbar unter die betreffende Urkunde gesetzt, für welche nunmehr ein weiterer Nachweis ihrer eiche oif nicht mehr erbracht zu werden braucht. Welche öffentlichen Behörden zur Ausdiefoloe von B. befugt sind, und in welcher Form ieselben zu geschehen haben, um der Urkunde den Charakter einer beglaubigten (vidimierten, fidemierten, legalisierten) und zur Zwangsvoll-Desverfa geeigneten zu geben, wird durch die Lanesverfassung und die Landesgesetze näher bestimmt.