FeedBestätigungsrecht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Bestätigungsrecht (Recht der Genehmigung, Konfirmation, Ratihabition, Ratifikation) 1 abgesehen von denjenigen Fällen, in denen es sich lediglich um eine 5e Gar nicht nötige Bestärkung oder um eine bloße Garantie gegen rechliche Anfechtung handelt, im allgemeinen die rechtliche Besugnis, vermöge welcher alle oder nur gewisse rechtiche Wirkungen eines bereits gegebenen Rechtsverhältnisses oder Rechtsgeschäfts, also dessen Gültigkeit ganz oder teilweise von der Genehmigung seitens des Berechtigten fohendes sind. Im engern Sinne kann man jedoch folgende Arten des B. unterscheiden: 1). Die Ratihabition, d. h. die ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung eines von einem andern ohne Auftrag vollzogenen Akts oder Geschäfts, vorzüglich von privatrechtlichem Charakter (s. Ratifikation); 2) die vom Staatsoberhaupte, beziehentlich vom Regierungsnachfolger erteilte Anerkennung bestimmter offentlicher Rechtszustände, resp. der Regierungsakte des Regierungsvorgängers (Kon rmation), wodurch man namentlich in frühern Zeiten das öffentliche Recht und seine Kontinuität gegen Verwechselung der Regierungsakte mit Privatakten und gegen den Wechsel in den Regierungsansichten sicherzustellen, bisweilen wohl auch Einnahmen zu erzielen suchte. Gegenwärtig ist an Stelle 1 Dara die Verpflichtun des Thronfolgers auf die Verfassung getreten (s. Beeidigung,, da einerseits zweifelhafte und strittige Punkte des Verfassungsrechts nicht mehr einseitig durch den Souverän entschieden, andererseits Regierungs⸗ und Privatakte des Regenten nicht mehr verwechselt werden können, jeder Regierungsnachfolger aber von selbst durch alle verfassungsmäßigen Regierungsakte des Vorgängers rechtlich gebunden ist. Übrigens kommt auch noch für gewisse richterliche Urteile ein B. des Souveräns vor, welches jedoch nicht mit der Gesetzessanktion verwechselt werden darf; 3) gerichtliche Bestätigungen. Wiewohl seltener als ehedem und jedenfalls nicht mehr aus fiskalischen, sondern aus polit. Gründen hängt die Perfektion vieler an sich privatrechtlicher Geschäfte und Verhältnisse auch heute noch von einer Bestätigung des zuständigen Gerichts ab. Diese ist von einer bloßen Protokollierung oder Lealisierung durch das Gericht zu unterscheiden; sie sezt stets eine causae cognitio voraus, erfolgt durch förmliches richterliches Dekret, kommt noch vor bei den Gerichten belassenen Akten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, z. B. Bestellung von Vormündern, Hypotheken, und bedingt dann in der Regel die ganze jurist. Wirksamkeit des Verhältnisses oder Geschäfts; 4) administrative Bestätigungen kommen da vor, wo die Rechtswirksamkeit gewisser polit. Akte von der Genehmigung der Staatsverwaltung abhängt, z. B. bei Gemeindemagistratswahlen, Genehmigung gewisser der staatlichen Kontrolle unterworfenen Berufe und en sind di u. s. w.; 5) konstitutionelle Bestätigungen sind diejenigen, welche ver5. smäßig den Landesvertretungen zustehen, z. B. bei Begnadigung eines wegen Verfassungsverletzung verurteilten Ministers (wenigstens nach mehrern Gesetzen), dann bei Staatsverträgen, deren Gegenstand in das Mitwirkungsrecht der Stände fällt, bei sog. provisorischen Gesetzen u. s. w.; 6) Ratifikation, d. h. Genehmigung eines kraft Auftrags vollzogenen Akts oder Geschäfts, vorzüglich von völkerrechtlichem Charakter, also Genehmigung eines durch diplomatische Agenten abgeschlossenen Vertrags durch die betreffenden Souveräne.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 899Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 3

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6