Bußordnungen erließen schon die Archen von Ancyra (314) und Nicäa (325) und der Kirchenvater Basilius d. Gr. Hed. 379), aus dessen Briefen Johannes Scholastikus (gest. 578) 68 Kanones zusammenstellte, die in der griech. Kirche noch heute gültig sind. Abendlande erwähnt schon Cyprian Mitte des 3. Jahrh.) eine Sammlung von Bußordnungen für Gefallene. m 5. und 6. Jahrh. kamen in der altbrit. und altirischen Kirche förmliche Bußregister vor, in welchen für jede Sünde die darauf gese te Strafe verzeichnet war. Später bei den Angelsachsen gebräuchliche Pönitentialbücher werden auf Theodor von Canterbury Gel 690), Beda den E amadef (gest. 735) und Egbert von Hork (gest. 767) zurückgeführt. Der Mißbrauch, der mit diesen B. getrieben wurde, veranlaßte mehrere fränk. Synoden im 9. 2— zu einem förmlichen Verbot derselben. Auf Grund der altkirchlichen Kanones entwarf darauf um 829 Bischof Halitgar von Cambrai ein neues Bußbuch, welches in fanf oder sechs Bücher geteilt aus ältern Sammlungen hervorgegangen ist. Von der röm. Kirche ist niemals ein e Pönitentialbuch aufgestellt worden, obwohl verschiedene Sammlungen unter dem Namen Poenitentiale Romanumim Umlaufe waren. Eine andere Bußordnu stammt von Hrabanus Maurus (gest. 855). Allmählich vermehrte sich die Zahl dieser B., doch enthielten sie alle fast denselben Stoff, welcher auch in die Sammlungen des kanonischen Rechts von Regino, Burchard u. s. w. übergegangen ist. Vgl. Wassers leben zur Geschichte der vorratianischen Kirchenre tsquellenꝰ (Lpz. 1839); unstmann, «Die lat. Pönitentialbücher der Anelsachseno (Mainz 1844); Hildebrand, Unter-Ichmn en über die german. Pönitentialbücher⸗ (Würzb. 1851); Wassers leben, »Die Bußordnungen der abendländ. ehs » (Halle 1851); Maaßen, Geschichte der Quellen und der Litteratur des kanonischen Rechts im Abendlander (Bd. 1, Gratz 1871).