Byelaws (vom angelsächs. Bye =Ort, Heim) bezeichnet in England Lokalverordnungen oder Statuten, welche von einer Ortsgemeinde, einer Gemeindevertretung, einer Gilde oder einer Korporation erlassen werden können. Die alten kleinen Ortsgemeinden in ihrem court baron und court leet üben noch Reste einer solchen Autonomie, so weit solche durch Herkommen anerkannt ist. Ebenso die Kirchspielsversammlungen und Korporationen, bei denen ein solches Statutenrecht als selbstverständlich gilt. Die sehr spezialisierte Gestalt des engl. Polizeirechts und der sonstigen Verwaltungsesetze läßt aber keinen erheblichen Raum für solche okalverordnungen. Die Reichsgerichte üben eine 7 * Kontrolle, daß solche nicht über den Zweck der Körperschaft hinausgehen und nicht im Wider-Grun mit den Landesgesetzen, z. B. mit dem rundsatz der Gewerbefreiheit, treten. Die neuern Ctarteordnung von der Gemeinderäte nach der tädteordnung von 1835 bedürfen der Bestätigung des Staatsministeriums. Als Grundgedanke gilt dabei, daß solche B. nur dazu bestimmt sind, die Ausführung anerkannter Nfichten und Rechte in einzelnen Punkten näher zu regeln, und daß olche Anordnungen für dritte, nicht ir Körperchaft gehörende Personen keine verbin liche Kraft aben. Ein Recht zum Erlaß von Bezirksverordnungen haben auch die Friedensrichter in ihren vierteljährlichen Generalversammlungen, nur in einem beschränkten Umfange.