FeedArmengesetz
ReligionBrockhaus 1882

Armengesetz ebung ist ein Werk der neuern, auf die kirchliche Reformation folgenden Zeit, hervorgegangen aus den Zuständen, welche zumal in prot. Ländern durch Einziehung der Kirchengüter geschaffen wurden. Vorbereitet war die staatliche A. auch durch die gegen den Schluß des Mittelalters eintretende Lockerung in den feudalen Verbänden der Hörigkeit und ländlichen Gebundenheit, der Zünfte und Genossenschaften (Gilden), die während des Mittelalters für ihre Angehörigen in Notfällen unterstützend eingetreten waren. Aus diesen Gründen erklärt es sich, weswegen in demjenigen prot. Lande, wo die moderne mnttete, v. . zuerst in großartigster Weise sich entfaltete, d. in England, auch ben 5 der Staat in einschneidender Weise die Aufgaben der A. in Angriff zu nehmen veranlaßt war. Ihren Ausgangspunkt hatte die staatliche A. in der Erkenntnis, daß Landstreicherei und Bettelei, welche letztere der mittelalterlichen Kirche in keiner Weise anstößig erschienen und in den Bettelorden sogar als verdienstlich anerkannt worden war, mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar sind und oft genug zur Quelle der Eigentumsverbrechen werden. Man begriff, daß mit strafrechtlichen Verboten und polizeilichen Zwangsmaßregeln der Bettelei auf die Dauer nicht entgegengewirkt werden könne. (S. Armenrecht.) Der Entwickelungsgang, den die A. in England genommen hat, ist ein höchst lehrreicher und in vielen Stücken für den modernen Sher zu löien vorbildlicher. Die Aufgabe, die bisher zu lösen war, bestand darin: einerseits im öffentlichen Interesse zu sorgen, daß zur Verhinderung gesellschaftlicher Störungen verarmten Personen das zum Lebensunterhalt Notwendigste dargereicht werde andererseits aber auch zu verhindern, daß dur Versorgung aus öffentlichen Mitteln der wirtschaftliche Erwerbstrieb in den untersten 2. Rit5 des Volkes nicht eine Abminderung erleide. Mit Rücksicht auf diese Gefahr, daß durch Armenversorgung Leichtsinn, Trägheit und Unwirtschaftlichkeit befördert werden könnte, hat man von jeher Bedenken getragen, den Satz anzuerkennen, der dem Armen ein Versorgungsrecht gegenüber dem Staate oder der Gemeinde zuspricht. Diese Prinzipienfrage zu entscheiden, ist jedoch nicht notwendig. Sicher ist vom Standpunkte der Erfahrung, daß ein gesetzliches Eingreifen des Staats unvermeidlich wird, wo die Armut aus dem Bannkreise einer nur sporadisch individuell hervortretenden Erscheinung in den Zustand gesellschaftlich bedeutsamer Formation übergeht und gleichzeitig die kirchliche oder private Wohlthätigkeit sich unzureichend erweist, ohne daß nach der Gesamtheit der obwaltenden Verhältnisse dem Verarmten Gelegenheit geboten wäre, sich durch Benutzung W.asuel Erwerbsgelegenheiten selbst zu helfen. Beachtet man diese Gesichtspunkte, so erscheint es durchaus nicht auffallend, wenn die engl. Pflanzstaaten in Amerika sich meistenteils um die staatliche Armensorge nicht zu bekümmern hatten, weil in Nordamerika einerseits die Eiem andern Maßii für arbeitsfähige Personen einem andern Maßstabe unterliegen als in den europ. Kulturstaaten, und andererseits für erwerbsunfähige Personen die Privatwohlthätigkeit in ausreichender Weise einzutreten pflegt. Aus dem Umstande, daß in den roman.⸗kath. Ländern die Kirche trotz gelegentlich erlittener Erschütterungen ihre gesellschaftlich einflußreiche Stellung bisher zu behaupten ch uiht erklärt sich Veise daß die staatliche A. sich nicht in derselben Weise zu bethätigen genötigt war wie im prot. Norden Europas. Die A. in Frankreich ist sehr lückenhaft. Je nachdem sich die A. in der negativen Richtung, also zum Zwecke der Verhinderung mißbräuchlicher und unwirtschaftlicher Versorgungsansprüche Lrelu u oder in positiver Richtung, also zur Regelung und Verteilung der meistenteils als schwere Last empfundenen Armenpflege, bepolize man deren Aufgaben entweder als armenpolizeiliche oder als armenpflegerische. Die englische A. entwickelte sich stufenweise. In der Regierungszeit Heinrichs VIII. übernahm der Staat zuerst die Aufgabe einer gesetzlichen Ordnung, indem er die Gemeinden (Hundertschaften, Städte und Kirchspiele) verpflichtete, für den Unterhalt ihrer Armen zu sorgen, damit diese nicht genötigt seien, öffentlich zu betteln. England scheint damals mit Bettlern überschwemmt gewesen zu sein, eine Thatsache, welche die jener eriode angehörenden harten Strafbestimmungen erklärt. „Gesunde Bettler sollten ausgepeitscht, im Rückfalle durch Stutzung des rechten Ohres gekennzeichnet, das dritte mal eingekerkert und von den Assisen als Verräter gerichtet werden. Bedeutsamer und wichtiger als diese ersten Anfänge war die A. aus dem Zeitalter der Elisabeth. b die folgenden Jahrhunderte maßgebend war das aus dem 43. Regierungsjahre herrührende Gesetz (43. Elizabeth c. 2), welches bestimmte: 1) Das Kirchspiel Garish) hat für seine Armen zu sorgen. Verantwortlich für die regelmäßige Wahrnehmung dieser Pflicht sind die Kirchenvorsteher und zwei oder mehrere Armenaufseher, welche dafür sorgen, daß Ar-Armemud beschäftigt, Arbeitsunfähige unterstützt, Armenkinder zur Arbeit erzogen werden. 2) Die notwendigen Mittel werden durch eine Armensteuer, unter Aufsicht der Friedensrichter, nach Maßgabe des Ertragswertes der Liegenschaften im Kirchspiele aufgebracht. Mit der Entwickelung der modernen Großindustrie und dem riesigen Wachstume ehemaliger Mittelstädte, vornehmlich also seit der Erfindung und Ausbeutung der Dampfmaschine, erwies sich diese Gesetzgebung als veraltet. Gegen Ende des 18. Jahrh. und noch mehr nach dem Ende der Napoleonischen Kriege zeigten sich schwere Gebrechen: Überlastung der kleinern ländlichen Kirchspiele, Unsicherheit im Zusammenhange mit den Herumwanderungen Arbeit suchender Personen, Ungerechtigkeiten in der Verteilung der Armenlasten, Begünstigung des Müßigganges durch die Unmöglichkeit, in jeder Gemeinde Arbeitshäuser und Arbeitsgelegenheiten zu beschaffen. Aus der Erkenntnis dieser Übelstände erwuchs das neuere engl. Armenrecht, beruhend auf dem Gesetze vom 14. April 1834 (nach der engl. Citierweise 4 u. 5. Will. IV. c. 76), wodurch in der Hauptsache vorgeschrieben wird: 1) Herstellung einer staatlichen Centralbehörde zur überwachung der Gemeindearmenpflege mit der Befugnis, unbeschadet der Behandlung des einzelnen Falles, allgemein bindende Verwaltungsvorschriften zu erlanen. 2) Den Mittelpunkt der Ortsarmenpflege bildet das Arbeitshaus (Workhouse), sodaß die Aufnahme in dasselbe die Vorbedingung der Unterstützung zu bilden hat und Nichtinsassen (durch sog. out-door relief) nur ausnahmsweise Hilfe geleistet wird. 3) Die Centralbehörde, die späterhin den Titel eines (Armenrechtshofsv (Poor Law Board) erhielt, kann zur Herstellung eines gemeinsamen Arbeitshauses Verbände aus Gedbei Gemeinden (sog. unions) bilden und die Geldbeiträge der einzelnen Gemeinden zu Zwecken der Armenpflege vereinigen. Späterhin (1871) ist dann außerdem zur Entlastung der Centralarmenbehörde ein Zwischenglied geschaffen worden zwischen der Staatsstelle und der Lokalverwaltung: die kollegialisch formierte Ortsarmenbehörde (Local Government board), die über ein bezahltes Bureaupersonal ver-Heat⸗ durch, einen von der Krone ernannten Präsienten geleitet wird und, abgesehen von der Fürsorge für die Armen, Awng andere Funktionen ster, Maßregeln der öffentlichen Gesund eitspflege, Entwässerungsanlagen, Wasch⸗ und Badeanstalten u. s. w.). In Verbindung mit der A. steht dann, seit dem J. 1574 in zahlreichen Parlamentsakten weiter entwickelt, eine in alle Einzelheiten durchgeführte Niederlassungs⸗ und Lokalsteuergesetzgebung. Schottland und Irland haben ihre eigene A., die von der englischen verschieden ist, behauptet. Läßt man dasjenige beiseite, was in besondern engl. Verhältnissen wurzelt, so dürfen als besonders charakteristische Merkmale der Denr Hue A. folgende Punkte hervorgehoben werden: Zunächst die Adem 20 des Abschreckungsprinzips, beruhend auf dem Arbeitshaussystem. Die strenge Durchführung einer harten Disciplin, die sich einer Zuchthausordnung annähert, bewirkt eine Verminderung der Armenunterstützungsgesuche. Nur in äußersten Notfällen sind in England hilfsbedürftige Personen bereit, ihre persönliche Freiheit daranzugeben. Zwar wird greisen Personen über 60 Jahren eine mildere Behandlung schon darin zuteil, daß Ehegatten im Arbeitshau e zusammenbleiben dürfen, doch überwiegt der Grundzug der Strenge, der sich auch darin zeigt, daß Verweigerung der Arbeit und Davongehen mit der Arbeitshauskleidung nicht bloß disciplinarisch, sondern mit Kriminalstrafen geahndet werden. Sodann den ins Auge, daß im Verlaufe der Zeit die Beeutung der ehrenamtlichen, im Selfgovernment beruhenden Verwaltung auf Kosten des Staatsbeamtentums mehr und mehr verringert wurde. Das Urteil über den Wert der englischen A. lautet auf dem Festlande sehr verschieden. Gneist rügt bezüglich der formalen Organisation das Übergewicht der bureaukratischen Centralisation. Andere tadeln die Arbeitshauseinrichtungen als inhuman im Verhältnis zur kontinentalen Armenpflege. In England betrachtet man die seit 1834 entwickelte A. als einen entscheidenden Grund für die Besserung der wirtschaftlichen Zustände, für die Aufrechterhaltung einer scharfen Grenzlinie zwischen der arbeitenden Klasse und dem Proletariat, für die Verminderung der Armenlast und vornehmlich für die wirksame Unterdrückung der Landstreicherei. In Bezug auf die deutsche A. ist zu bemerken, daß sich nur in einzelnen mittelalterlichen Städteordnungen Anfänge einer kommunalen Armenpflege überliefert finden. Jabrh. haben die Reichspolizeiordnungen des 16. Jahrh. für die positive Seite der Armenpflege nichts Nachhaltiges gewirkt; vielmehr verknüpft sich die A. mit der landespolizeilichen Fürsorge der territorialen Regierungen und mit dem staatlichen Wohlfahrtszwecke, als 2 8 berufene Pfleger sich die Fürsten seit dem eginne des 17. Jahrh. allgemein betrachteten. In Osterreich war es Joseph II., der die Ordnung der Armenpflege thatkräftig in die 9 nahm, in Preußen Friedrich II., dessen Edikt vom 28. April 1748 den Ausgangspunkt einer im Preußischen Landrechte skizzierten A. bildete. Durch das Landrecht sind Stadt- und Dorfgemeinden für verpflichtet erklärt, ihre gemeindeangehörigen Armen zu deren Las. aus-Petarmte sorgt die Gemeinde, zu deren Lasten der erarmte zuletzt beitrug. Ihre Ergänzung erhielten die landrechtlichen Grundsätze durch zwei unter dem 31. Dez. 1842 ergangene Gesetze, von denen das eine das Niederlassungswesen regelt. Im Vergleich zu England wahrt die preuß. Gesetzgebung viel besser den ehrenamtlichen Charakter der in der Armen-Dlegr thätigen Organe. Sie ermöglicht durch Pesere ecentralisierung der Verwaltung auch eine bessere Anwendung der Individualisierungsregel, wonach bei der Handhabung der Armenpflege und der Spendung der Almosen die persönlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen im einzelnen Falle genau untersucht und gewürdigt werden müssen. Sie beschränkt endlich die allgemein bindende Ordnung des Gesetzes auf das notwendige Maß, ohne die freie Bewegung der Verwaltungsorgane übermäßig zu behindern. Andererseits scheint freilich aus der oft beklagten Überhandnahme der Landstreicherei in Deutschland 0 folgen, daß eine gute Armenpflege eines auf lbschreckung der Müßiggänger berechneten Zusatzes nicht entbehren kann, und daß die im Deutschen Strafgesetzbuche enthaltene Bestimmung (§. 361, Nr. 5), wonach solche bestraft werden sollen, die durch Spiel, Trunk oder Müßiggang unfähig wurden, ihre Angehörigen zu ernähren, einer weitern Verschärfung oder Ausdehnung bedürftig ist. Im Zusammenhange mit der sog. Sozialreform ist sogar 1881 das Prinzip der blsherigen deutschen A. in Frage worden, als der Reichskanzler Fürst Bismarck eine Üübernahme der Armen⸗ und Schullast von den Gemeinden an den Staat in Verbindung mit einem ausgedehntern System indirekter Besteuerung ankündigte. Die wesentlichen Gebiete der A. sind jetzt folgende: 1 Planmäßige Fürsorge für außerordentliche Notstände in solchen Distrikten, in denen periodisch oder ständig die Bevölkerung (wie durch überschwemmungen und Mißwachs) der Gefahr der Verarmung ausgesetzt ist. In solchen allgemeinen Notstandsfällen kann nicht bezweifelt werden, daß der Staat die unzulänglich gewordene Kraft der Gemeinden zu ergänzen hat. 2) Feststellung der zur Armenpflege verpflichteten Organe und der ihnen zu überlassenden Einnahmequellen. 3) Gesetzliche Ordnung des Niederlassungswesens im Sinne billiger Ausgleichung zwischen freier wirtschaftlicher Bewegung und den durch den unbeschränkten Zustrom hilfloser Personen bedrohten Gemeindeinteressen. 4) Staatliche Aufsicht über Privatwohlthätigkeitsstiftungen, deren planlose Verwaltung, wie die engl. Erfahrungen lehren, so große Mißstände hervorzurufen vermag, daß man sich in England 1853 veranlaßt fand, dem Staate ein bestimmtes Aufsichtsrecht über zweckwidrige rivatstiftungen einzuräumen. 5) Begründung von Kreditanstalten, welche durch Ermöglichung von Darlehen den kleinen Mann gegen Verarmung und wucherische Ausbeutung schützen. Im indirekten Zusammenhange mit der A. stehen diejenigen Veranstaltungen, welche entweder, wie die Sparkasseneinrichtungen, den wirtschaftlichen Erwerbstrieb Dppen sollen, oder gewissen Klassen von armen Peronen eine ihren leiblichen Bedürfnissen entsprechende . e oder technische Behandlung sichern sollen: das Taubstummen⸗, Blinden⸗ und Irrenwesen, dessen Kostspieligkeit die Mittel kleinerer Gemeinden regelmäßig übersteigt. Überall ergibt sich für den modernen Staat, der den Grundsatz des Schulzwanges anerkannt hat, die Versorgung der Waisen teils nach den Gesichtspunkten der Armenpflege, teils im Sinne der Wirtschaftspolitik und Pädagogik zu ordnen. ö‚ Eine besondere Schwierigkeit umgibt die A. in Staatenverbindungen, die ein einheitliches wirtschaftliches Gebiet darstellen. 8 ihnen kommt es darauf an, die Grundsätze der Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit, die sich auf das Gesamtstaatsgebiet wiaten in Einklang zu bringen mit den Grundsätzen der den dbitegert Gemeinden in verschiedenen Staaten obliegenden Unterstützungspflicht. Das Deutsche Reich suchte diese Schwierigkeiten durch das gegenwärtig in allen Bundesstaaten mit Ausnahme von Bayern und Elsaß-Lothringen geltende Gesetz vom 6. Juni 1870 zu lösen. Um einen gemeinsamen Grundsatz gegenüber der Verschiedenheit der A. in den Einzelstaaten zu gewinnen, ward der Unterstützungswohnsitz nach der Regel geschaffen, daß jeder hilfsbedürftige Deutsche vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt werden muß, in dessen Bezirke er sich bei dem Eintritt seiner Hilfsdentgen Ver befindet, diese Auslage aber von demjenigen Verbande zu erstatten ist, in welchem der Unterstützungswohnsitz durch Familienan ehörigkeit (Ehefrauen, Kinder) oder durch zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt erworben wurde. Abweichend von dieser Erstattungspflicht werden jedoch die Krankenkosten für den Zeitraum von sechs Wochen von der Armenpflege desjenigen Ortes getragen, an welchem vermögenslose Dienstboten, Gesellen, Gewerbsgehilfen und Lehrlinge erkranken. Wird die Unterstützungspflicht zwischen mehrern Armenverbänden streitig, so ist darüber entweder durch die Landesbehörden zu entscheiden, wenn die miteinander streitenden Verbände demselben Staate angehören, oder es ist das Heimatsamt des Deutschen Reichs zuständig, falls die streitenden Verbände verschiedenen Staaten 4 Tundes- oder gegen die Entscheidung der höchsten Landesbehörden Berufung eingelegt wird. Eine größere Anzahl deutscher Einzelstaaten hat jedoch seine Armenstreitsachen freiwillig an das Heimatsamt, als letzte Instanz, übergehen lassen. Gegen die auf den Unterstützungswohnsitz bezügliche Gesetzgebung des Deutschen Reichs ist während der letzten aumer vielfach in der Presse, in Vereinen und Parlamentsberatungen Beschwerde erhoben worden. Die Zeit, binnen welcher der Unterstützungswohnsitz durch Aufenthalt erworben werden kann, ist ihrer Kürze wegen bemängelt worden, doch gelang es bisher nicht, ein besseres System an Stelle des gegenwärtig geltenden Rechts nachzuweisen. Vgl. (Verhandlungen des 11. Kongresses deutscher Volkswirte vom 2. Sept. 1869 (Berl. 1870); Seydel, «Reichsarmenrechtv (in Hirths „Annaleno, 1877); Nicholls, «History of the English poor lawy (2 Bde., Lond. 1854).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 915Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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