FeedBorongh lengl.
Recht & StaatBrockhaus 1882

Borongh lengl., spr. Borro), in älterer angel-Ban Form byrig und identisch mit dem deutschen urg, bezeichnete ursprünglich einen geschützten, zur Zur Zeit der Angelsachsen hießen Boroughs wohl vorzugsweise solche bedeutendere Ortschaften (Handels⸗ und Seestädte), an deren Spitze ein erwählter byrig-geréêfa (d. i. Burgvogt) oder portgerefa mit ls durch die normann. Eroberung diese Verfassun dem Feudalismus weichen mußte, verloren au die Stadtgemeinden die Freiheit, ihr Gemeindewesen selbst zu regeln. Normann. Bailiffs wurden vom König eingesetzt, von deren Willkür, besonders bei reit vo der königl. Auflagen, die Chroniken jener Zeit voll en ie gewerb⸗ und handeltreibenden Ortschaften waren deshalb 191•Da sich durch Privilegien der Willkür der königl. Beamten zu entziehen. Gegen allich ihr Abgaben an die Krone erhielten sie allmählich ihre Bürgerfreiheiten vom König, durch Charters verbrieft, zurück. Insbesondere wurde ihnen gestattet, die Abgaben an den König in Selbstpacht (sirma burgi) zu nehmen (d. h. in einer festen Summe zu bezahlen) und die schuldige Summe unter sich zu verteilen. Orte, die solche städtische Gerechtsame erworben, führten nun den Namen Boroughs. Zwischen ihnen und den Cities (civitates, welcher Name besonders für Bischofssitze hergebracht war) bestand nur ein nomineller Unterschied. Alle diese Städte standen unmittelbar unter dem König und sollten daher gleich den Lehnsleuten der Krone zu den Landesversammlungen, aus denen später das Parlament erwuchs, Vertreter schicken. Weil jedoch häufig diese Vertretung weniger für einen Vorzug als eine kostspielige Last gehalten wurde, der man sich zu entziehen schaft. so verloren viele Boroughs ihre Landstandchaft. Einige derselben erhielten sie später zurück, während die Könige bis zu Karl II. kraft ihres Rechts auch neuen Orten die Privilegien eines Wahlfleckenso erteilten. Im Laufe der Ruhs ein derte gingen manche von den alten Boroughs ein oder verödeten so, daß die Dnuf⸗ der Parlamentsdeputierten sich auf wenige Häuser beschränkte (Rotten Boroughs) oder in die Hände einzelner Familien Pocket Boroughs) kam. Andere Ortschaften Shefß üht (wie Manchester, Birmingham, Leeds, S tei u. R1 ohne einer Vertretung im Unterause teilhaftig zu sein. Um die hierdurch erwachenden Mißstände zu beseitigen, wurde durch die eformbill von 1832 das Repräsentationsrecht vieler kleinerer Orte aufgehoben oder auf einen Abgeordneten beschränkt und dafür größern, bisher nicht repräsentierten Städten beigelegt. In ähnlicher Weise wurden die Verhältnisse in Schottland und Irland geordnet. Im Laufe der Jahrhunderte hatten nun viele Städte eine eigene Verfassung War Wahlrecht Euns Parlament, andere nur ein hlrecht ohne Stadtverfassung, andere beides zu-Boro erhalten. Daher unterscheidet man jetzt die in parlamentarische Parliamentary Boroughs). Die letztere Klasse nennt man auch vorzugsweise Boroughs im Gegensatze zu den Grafschaftsverbänden (Shires, Counties). Für die mit eigener Stadtverfassung versehenen Städte ist unter Wilhelm IV. eine neue Städteordnung Cladro⸗ in welcher Bürermeister, Aldermen und Stadtvertreter ungefähr o wie in den Stadtverfassungen des Kontinents gestaltet sind. In den Parlamentswahlrechten sind durch die Reformbill von 1867 wieder einige zeitgemäße Anderungen eingetreten. Borowitschi, Kreisstadt im russ. Gouvernement Nowgorod, an der Msta, die hier viele Stromschnellen und Wasserfälle bildet, ist regelmäßig gebaut, hat ein altes Kloster und 9108 E., die viele Fabriken unterhalten, Handel und Schiffahrt treien. In B. werden drei sehr Ind 90 Ruemnbruche gehalten; in der Umgegend sind Kalksteinbrüche, auch wird hier viel Schwefelkies gefunden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 351Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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