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Recht & StaatBau-Lexikon 1881

Bauamt, u., frz. intendance f. des batiments, engl. board of works, Baubehörde, Behörde zu Beaufsichtigung der Privatbauten in polizeilicher Hinsicht u. zu Führung der öffentlichen Bauten. Größere Städte haben häufig ihr besonderes B., während bei kleineren in der Regel die städtischen sowie die Privatbauten von dem Regierungs-B. mit beaufsichtigt werden. Die speziellen Einrichtungen so- wie die Befugnisse der Bauämter sind natürlich fast überall verschieden, meist aber leiden die städtischen an einem großen Mangel; es haben nämlich, obgleich oft ganztüchtige Männer an ihrer Spitze stehen, diese nur selten genügende Vollmacht, oft nicht einmal Sitz und Stimme im Rathskollegium, sondern stehen unter der Kontrole einzelner Stadträthe, die meist nicht viel oder auch gar nichts vom Bauen verstehen, und denen gegenüber dennoch das B. lediglich die Rolle einer Maschine spielen und sich infolge dessen gelegentlich auch zu zweckwidrigem Vorgehen gebrauchen lassen muß.

Illustrirtes Bau-Lexikon. Praktisches Hülfs- und Nachschlagebuch im Gebiete des Hoch- und Flachbaues, Land- und Wasserbaues, Mühlen- und Bergbaues, der Schiffs- und KriegsbaukunstHrsg. von Oscar Mothes, 4. Aufl., Leipzig und Berlin: Otto Spamer 1881–1884 · Bd. 1, S. 280Scan: Getty Research Institute (Internet Archive) · gemeinfrei

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