Aufgebot, bürgerliches, ist die der Schlie-Beramdi Civilehe d.) vorhergehende öffentliche Verkündigung der Verlobten, 0 ich wie dies vor der kirchlichen Trauung zu Pichz en hat. (S. Auf⸗ . kirchliches.) eutschen Reiche ist zur lnordnung des A.s nach §. 44 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die ECheschließung vom 6. Febr. 1875 jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach §. 42.1 die Ehe geschlossen werden kann. Vor Anordnung des A.s haben die Verlobten ihre Geburtsurkunden und die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Enwilligung nach dem Gesetz erforderlich ist, dem Standesbeamten in ½½½ Form beizubrinen, event. vor demselben die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzub lche ihm durch d den Urkunden geben, welche ihm durch die vorliegenden oder sonst beigebrachten Beweismittel nicht als hinreichend festgestellt erscheinen 8. 45). Das A. ist in der Gemeinde oder in den Gemeinden, wo die Verlobten ihren Wohnsitz haben, resp. in der Gemeinde des zeitweiligen Belamnmar derselben bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat die Vor⸗ und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten; sie ist nbehause zweier Wochen an dem Rats-oder Gemeindehause oder an einer lebörden zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörden bestimmten Stelle auszuhängen (§. 46). R einer der in §. 46 bezeichneten Orte im Ausande gelegen, so ist die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ist. Dieser Einrückung bedarf es nicht, wenn eine Dehörde beine der betreffenden ausländischen Ortsbehörde beigebracht wird, daß ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei (§. 47). Die dem Cta⸗ zur Dispensation von dem A. steht nur dem Staate zu (F. 50). Das A. verliert seine Kraft, wenn seit dessen Vollziehung desh Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist (S. 51).