Cato heißt ein in verschiedenen Versionen vorhandenes, oft gedrucktes lat. Spruchgedicht: Disticha de moribus ad filiumv. Wer dessen Verfasser war, ob dieser wirklich C. und mit seinem Vornamen Dionysius hieß, wie man früher vielfach annahm, ist völlig ungewiß. Gewiß ist nur, daß das Gedicht schon im 4. Jahrh. vorhanden war, und wahrscheinlich, daß den Distichen der Name C., sei es vom Verfasser selbst oder einem Spätern, bloß auf Grund der alten Nachricht, die dem Cato Censorius ein Carmen de moribusv zuschreibt, gegeben wurde. Im Mittelalter waren diese Disticha ein Lieblingsbuch für jung und alt und wurden, in Deutschland schon vom 13. Jahrh., vielfach metrisch übersetzt und bearbeitet. Eine erschöpfende Gesamtausgabe der lat. wie deutschen Texte nebst einer Geschichte des Buchs lieferte Zarncke (Der deutsche C.v, Lpz. 1852). Vgl. dessen Beiträge zur mittelaltertichen Spruchpoesies in den Berichteno der Sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften atogan, s. Cadogan. OCatoniana regula ist die von Marcus Porcius Cato oder dessen Sohne formulierte Regel des röm. Rechts: ein Vermächtnis sei hinsichtlich der Zein nach seiner Gültigkeit zu beurteilen nach dem eitpunkt seiner Errichtung; falle der Grund der Ungültigkeit, z. B. der Mangel der Dispositionsbefugnis des Erblassers, später wieder hinweg, so würde die Vermächtnisverfügung dadurch nicht etwa gültig, selbst wenn dieses Ereignis 1 Dieie dem Tode des Erblassers eingetreten sei. Diese Regel enthält eigentlich nichts als eine Anwendung des Grundsatzes: was von Anfang verfehlt ist, kann bloß durch den Zeitablauf nicht mehr recht gemacht werden; aber sie ist wichtig durch ihre Ausnahmen. Die Regel gilt nämlich im gemeinen Rechte nicht für bedingte Vermächtnisse und für solche, welche nicht sogleich beim Tode des Erblassers fällig werden. Die ursprüngliche Ungültigkeit der letztern Vermächtnisverfügungen kann also durch spätern Hinwegfall des Ungültigkeitsgrundes 90.0 twerden.