Contierungen heißen im Deutschen Zollverein die ansehnlichen Großhändlern bewilligten Bevorzugungen, daß sie den Zoll auf ausländische Waren nicht enang zu Klausend brauchen, sondern ihn einstweilen auf fortlaufenden Conten belastet (contiert) erhalten, während die unter Kontrolle ins Ausland Deperie oder nach Städten mit öffentlichen kiederlagen gelangenden Partien ohne Abgabenerhebung von ihrem C. wieder abgeschrieben werden. Diese Begünstigung genießen jene Kaufleute an allen Handelsplätzen des Zollvereins, in welchen sich Handlungen befinden, die einen erheblichen Handel mit fremden Waren nach dem Auslande betreiben (bis in 1868 war das nur an den Meßplätzen Leipzig, Frankfurt a. M. und Braunschweig der Fall, sog. Meßcontierungen). Die erforderlichebesondere und widerrufliche Bewilligung von C., für welche Sicherheit geleistet werden muß, erstreckt sich namentlich auf die meisten Manufakturwaren und außerdem auf Meßplätzen auf alle diejenigen andern Waren, für welche nach der betreffenden Meßordnung ein Meßconto eröffnet werden kann. Die in Rede stehende Vergünstigung ist an gewisse Mengenminima der in dem betreffenden Conto von einem halbjährigen Contoabschluß bis zum andern 81 Anschreibung gelangenden Waren geknüpft, und ie Zollgefälle der contierten Artikel werden dem Contoinhaber auf ein 9 Fur Jahr kreditiert.