FeedDurchfuhrzölle
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Durchfuhrzölle (Durchgangszölle, Tran⸗ —* e) verdanken ihre Entstehung einer Zeit, zu man bereits anfing, der Durchfuhr (s. d.) im Interesse des allgemeinen Handelsverkehrs Erleichterungen und Begünstigungen vor der Einfuhr und der Ausfuhr zuteil werden zu lassen. Statt der vollen Einfuhr⸗ und Ausfuhrzölle (s. d.) erhob man deshalb von den durchgehenden Waren ermäßigte Zölle, die man D. nannte. Je mehr mit der fortschreitenden Umgestaltung der modernen Transportder Durchft durch an Veder und Dampfschiffe der Durchfuhrverkehr an Bedeutung gewann und ie mehr man deshalb auf seine Förderung Bedacht nahm, um so weniger ließen sich die Hemmnisse, die demselben in Gestalt von Abgabenbelastungen entgegenstanden, aufrecht erhalten, und so sind die D. nach und nach in den meisten Kulturstaaten der völligen Freiheit des Durchfuhrverkehrs gewichen. Du deutschen Zollgebiet wurde die Zollfreiheit der urchfuhr zuerst durch den Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 ausgesprochen, 1869 aber gesetzlich sanktioniert, indem §. 6 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 bestimmt, daß von der Durchfuhr Abgaben nicht erhoben werden. Dessenungeachtet unterliegt die Durchfuhr von Waren, die beim Verbleib innerhalb Landes der Verzollung unterliegen würden, gewissen Zollkontrollen. (S. Beleitschein, Begleitzettel, Deklaration, ollverschluß.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 665Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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