Contrebande nennt man Verbotsverletzungen, welche teils im Völkerrechte, teils + rechte eine Rolle spielen. Völkerrechtlich gilt als Grundsatz, daß die Zufuhr unmittelbarer Kriegsbedürfnisse seitens neutraler Staaten an kriegführende Staaten verboten ist, weil eine solche Heichf 5 Wirkung nach sich als eine dem Feinde geleistete Hilfe charakterisiert. Die entgegen dieser völkerrechtlichen übung erfolgende Zufuhr unmittelbarer Kriegsbedürfnisse, wohin namentlich Waffen und Kriegsmunition gehören, wird entweder schlechthin als C. oder auch als Kriegscontrebande bezeichnet. Die Strafe der Kriegscontrebande besteht in der Wegnahme der contrebandierten Gegenstände. Im Zollstrafrechte versteht man unter C. das Unternehmen, Gegenstände, deren Ein⸗, Aus⸗ oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote zuwider ein⸗,aus⸗ oder durchzuführen. Im deutschen Zollebiete wird die C. mit der Konfiskation der verotswidrig ein⸗, aus⸗ oder Hußebeiroft“ Gegenstände, sowie mit einer Geldbuße bestraft, die, soern nicht in besondern Gesetzen eine höhere Strafe estgesetzt ist, dem 1910 elten Werte jener Gegentände, und wenn so —— nicht 30 Mark beträgt, dieser Summe gleichkommen soll. Contrebunzen, Gegenbunzen (frz. contreoincon, engl. counter-Punch), ein Werkzeug, das be der Verfertigung verschiedener Arten Bunzen zum Einschlagen von Vertiefungen dient, die mittels des Grabstichels nicht leicht und schön genug hergestellt werden können.