FeedCertifikat
Recht & StaatBrockhaus 1882

Certifikat (frz. certificat, engl. certificate) heißt im allgemeinen jeder Schein, jede als Ausweis dienende In an besonders auch amtliche Versicherung. Im Zollwesen sind die Urspungs-Certifikate über die Herkunft von Waren wichtig. Bestehen nämlich zwischen verschiedenen Staaten oder Gebietsteilen Verträge über Verkehrserleichterungen und Zollbefreiungen zu Gunsten der aus dem betreffenden andern Staate oder Gebietsteile herstammenden Waren, so erfordert die Ausübun dieser Vergünstigung den amtlichen Nachweis, da diejenigen Waren, für welche die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, in dem betreffenden andern Staate u. s. w. erzeugt sind. Im deutschen Zollgebiete haben derartige Dokumente das Nettoewicht der Ware, die Zahl und Bezeichnung der Frachtstucke und die Art ihres zur Zollsicherung vorenommenen Verschlusses anzugeben. Außerdem ind von ½½ die Ausgangs-Certifitate, wie sie im zollpflichtigen Warenverkehr auf fortlaufendes Conto (s. d.), sowie auf Meßconto ( d.) vorkommen. Sollen nämlich zollpflichtige Waren, die auf fortlaufendes Conto abgelassen worden sind, nach dem Auslande oder nach andern Packhofsstädten versendet oder zur amtlichen Niederlage abgemeldet werden, so hat der Contoinhaber unter anderm über jede Warenpost ein C. unter seiner Handlungsunterschrift oder der Unterschrift des Prokuristen oder eines andern mit ausdrücklicher schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten und unter Beifügung des Handlungsstempels oder Handlungssiegels auszustellen. Dieses C. muß enthalten: das Folium, welches dem Contoinhaber in der Contobuchhalterei gegeben ist, die fortlaufende Nummer des bezüglichen ac Anber postens, die Angabe der Warengattung nach Anleitung des Zolltarifs, des Nettogewichts, des Auslandes, aus welchem die Waren abstammen, die Angabe der Jal Benennungen der Waren unter ngabe der Zahl der Stücke, der Dutzende Grosse u. s. w., das Folium der Verkaufs⸗, Versandu. s. w. Bücher, E die Versicherung an Eides-Hies daß die gemachten Angaben richtig seien. Die C. sind nur vier Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, gültig und begründen keinen Anspruch auf Abschreibung vom Conto, wenn sie dem Abfertigungsamte nach dieser Frist vorgelegt werden. Fällt der Tag des Ablaufs der Gültigkeitsfrist auf einen Sonn⸗ oder Feiertag, so dürfen dieselben auch am Tage darauf noch angenommen werden. Den C. sind die Deklarationen (s. d.) beizufügen, welche zum Zwecke der uuen Mekaonten gung abzugeben sind. Die Inhaber von Meßconten Wnre über jede von ihnen verkaufte zollpflichtige arenpost zwei übereinstimmende C. unter der Handlungsunterschrift und Beifügung des Handlungssiegels auszustellen. Das eine Exemplar händigt der Verläufer dem Käufer ein mit der Verpflichtung, die Ware danach binnen bestimmter Frist zur Ausgangsrevision zu stellen; das zweite Exemplar hat er an das Abfertigungsamt abzugeben. Solange letzteres nicht geschehen, kann die Ausgangsabfertigung des Käufers nicht erfolgen. Wie der Verkäufer sich dessen versichert, daß der Käufer die Ware mit dem ihm eingehändigten C. zur Aus-Lurorabfereigung alsnne⸗ ist lediglich Sache beider Interessenten. Solange diese Gestellung nicht erfolgt ist, bleibt der Verkäufer als Inhaber des Meßcontos für den Eingangszoll haftbar. Bei der Ausgabe von Wertpapieren hat die Benennung C. sehr verschiedenartige Verwendung efunden. Bisweilen tragen ausgegebene Schuldscheine diese Bezeichnung; am gangbarsten aber ist die Beziehung des Wortes C. auf die Shen und Schulden solcher Staaten, welche das System der Einschreibungen in das große Buch der Staatsschuld (Rentensystem) angenommen haben. Die Gläubiger empfangen hier nicht eigentliche Schuldscheine, sondern es wird der Name eines jeden und der Betrag seiner Forderung öffentlich gebucht. Damit aber die Berechtigten solche Guthaben als Überall brauchbare Werte benutzen können, erhält jeder auf Verlangen ein C. des Schatzamtes, worin selbiges die Einschreibung und deren Betrag zu Gunsten des Genannten bescheinigt. Er darf nun die Forderung im ganzen oder teilweise, jedoch nicht in gar zu geringen Bruchteilen, auf andere ubertragen, und das Schatzamt verfährt mit Ab⸗ und Zuschreibungen wie etwa eine Girobank, wobei ein mißt, sind unter K aufzusuchen. neues C. an der Stelle des frühern erteilt wird. Auswärtige Gläubiger, die nicht an dem Sitze der Verwaltung wohnen, sind freilich genötigt, wegen solcher Geschäfte entweder selbst hinzureisen und ber über ihre Person umständlich auszuweisen, oder mit dem Schatzamte durch einen Bevollmächtigten 110 verkehren. Natürlich hemmen solche Umständichkeiten den Verkehr in derartigen Werten, und es findet sich deshalb, z. B. in Rußland, zur Erleichterung des Umsatzes die Einrichtung, daß der Gläubiger, wenn er das C. über die ganze Summe im Schatzamte hinterlegt, bei letzterm um Ausfertigung von auf den Inhaber lautenden Teilscheinen einkommen darf, welche dann auch C. heißen, die Nummer des Originals tragen und sich privatim weiter begeben lassen. Gewöhnlich schlagen Bankiers diesen Weg ein, die dann auch die Coupons der von ihnen in Umlauf gesetzten C. einlösen und dafür die Zinsen des 19 ihre Person lautenden Guthabens empfangen. Der Deponent des Hauptcertifikats kann hier nicht eher eine Abschreibung von seiner Forderung bei dem Schatzamte erwirken, als bis er Ouen Teilschein über den Betrag der verlangten Abschreibung beibringt. Er ist dann aber auch dem ababer, welcher den Anspruch auf seinen Namen gebucht wissen will, die entsprechende Mitwirkung schuldig. Bisweilen bedeutet C. eine Interimsgktie (s. unter Aktie), oder auch eine schriftliche Zusage, daß der Inhaber dieses Scheins bei einer zweiten Ausgabe von HH1 tlich der Subskription auf eine bestimmte Anzahl den Vorzug haben solle. Wenn nämlich Aktienvereine ihr Unternehmen vergrößern und die dazu erforderlichen Mittel durch das Ausgeben von neuen Aktien aufbringen wollen, so behalten sie gewöhnlich ihren bisherigen Teil-⸗ nehmern, den Inhabern der sog. Stammaktien, die Abnahme der zweiten Aktien (Enkel, Jungen) oder eines Stammmkiten bei Teils derselben vor. Wer dann Stammaktien bei der Verwaltung vorlegt, bekommt darüber ein auf den Inhaber lautendes C., welches nach der Zahl jener Aktien die Zahl der zu gewährenden Enkel (Jungen) bezeichnet. In dieser Art verwertete Stammaktien werden abgestempelt, um Pr. abermalige Benutzung zur Erlangung Etann romessen zu hindern, das empfangene C. kann aber auch andern überlassen werden und bringt dann, wenn die Meinung über das Unternehmen sehr günstig ist, schon vor Eröffnung der eigentlichen Aktienzeichnung ein Aufgeld ein. Im engl. Konkurswesen ist Certificate ein von den Kuratoren der Fallitmasse ausgestellter Schein über die vom Falliten bewirkte Auslieferung seines Aktivvermögens, infolge deren er des besondern Rechtsverfahrens wegen aller, vor seiner Insolvenz kontrahierten Schulden enthoben ist. ertifikator (lat.), Certifikatsaussteller, Gewährsmann, Rückbürge. ö ertifizieren (lat.), bescheinigen, beglaubigen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 141Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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