Courtage (frz., von courtier, der Mäkler), Mäklerlohn, heißt die Gebühr, welche der Mäkler für jedes durch seine Vermittelung abges Keseibe Geschäft erhält. Bei Kaufgeschäften wird dieselbe für die realen Waren (Geld Kallt. für m gewöhnlich nur vom Verkäufer gezahlt, für manche Artikel aber, und an einigen Plätzen (Bremen) überhaupt von beiden Teilen, im letztern Falle mit entsprechend niedrigerm Satze, für Geld, Wechsel, Fonds und Aktien sast überall von beiden Parteien, in Wien jedoch nur vom Verkäufer. Die C. hat an den einzelnen Orten für die verschiedenen Geschäftsgattungen besondere, üblich gewordene, feste Sätze und beträgt in der Regel ½ bis 1 Proz. Die Geld⸗, Wechsel⸗, Fonds⸗ und Aktiencourtage ist viel geringer als die C. für die andern Waren und wird gewöhnlich mit 1 vom Tausend (1 Promille) oder auch mit ½3 Proz. angerechnet. Jene wird in Berlin, Paris und Amsterdam auf den Nennwert der betreffenden Objekte berechnet, in fast allen andern Börsenplätzen (so in London, Wien, Frankfurt a. M., Leipzig, Hamburg) auf den Kurswert (Kaufpreis); in Köln wird sie vom Kurswerte berechnet, wenn der Kurs unter pari, dagegen vom Nennwerte, wenn der Kurs über pari ist. Die Berechnung vom Kurswerte (Kaufbetrage) ist jedenfalls der gerechtere Modus. Bei andern als Kaufgeschäften teilen sich meist beide Parteien in die Entrichtung der C., sodaß eine jede die Hälfte bezahlt; bei Assekuranzen ist die Teilung oft eine un-Heide oft auch zahlt der Versicherte allein die C. ei den Assekuranzen wird die C. gewöhnlich auf die versicherte Summe angerechnet, —7 und da aber auf den Betrag der Prämie; im letztern Falle hat sie natürlich einen entsprechend höhern Prozentsatz. Gleichbedeutend mit C. ist der besonders in Süddeutschland und Ssterreich gebräuchliche Ausdruck Sensarie. Nach dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 82) hat der Handelsmäkler (s. Mäkler) die Gebühr zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung zur Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen. Ist das Geschäft nicht zum Abschluß gekommen oder nicht zu einem unbedingten eworden, so kann für die Unterhandlungen keine äklergebühr gefordert werden; tritt eine oder treten beide Parteien nach dem Abschluß noch zurück, so ist nichtsdestoweniger der Mäkler seine C. zu fordern berechtigt (nicht so aber usanzmäßig in Frankfurt a. M.). Sehr gewöhnlich wird die C. zwischen Kaufleuten nicht sofort entrichtet, sondern aufgerechnet und dem Mäkler nach gewissen mißt, sind unter K aufzusuchen. 41* Perioden, gewöhnlich halbjährlich oder jährlich (in Berlin monatlich) er Somias Die örtliche gesetzliche ch als zu der Courtagesätze ist ebenso unpraktisch als zwecklos, da sie immer umgangen wird; nur 10 den Fall des Mangels desfallsiger übereinkunft (sterreich, Hamburg, Bremen) und betreffenden festen Platzbrauchs hat sie Bedeutung.