Contocorrent (ital. conto corrente) nennt man die fortlaufende Rechnung, die man mit einem Geschäftsfreund führt und aus der sich jederzeit das, was man 0 schuldet, und das, was man an ihn zu fordern hat (ebenso wohl das Kapital wie die Zinsen), ersehen läßt. Insbesondere versteht man unter C. auch den Auszug aus der gedachten Rechnung, welchen der Bankier seinem Geschäftsfreunde in bestimmten Perioden, der Regel nach halbjährlich oder jährlich, mit Abschluß CGeerteilt. Geschäfte in laufender Rechnung, C.⸗Geschäfte, werden besonders auch von Banken mit solchen Kunden gemacht, welche ihnen Gelder zur Verwaltung anvertrauen und entweder ihre Zahlungen durch Anweisungen auf das Guthaben bei der Bank bewirken oder im Bedarfsfalle auf ihr Conto Gelder dort erheben. Das Guthaben der C.⸗Gläubiger pflegt bei den Banken verzinst und der Zins dem Conto zur Zeit der C.Erteilung zugeschrieben zu werden. Das aus einer Reihe von Einzelposten sich bildende C.⸗Verhältnis zwischen einem Bankier oder mißt, sind unter K aufzusuchen. einer Bank und dem bezüglichen Geschäftsfreunde ist als ein unteilbares Ganzes aufzufassen, indem der C.⸗Vertrag nach seinem Begriff und Wesen voraussetzt, daß nach der Absicht des Kontrahenten während der durch die Rechnungsabschlüsse abgerenzten Perioden die aenerd des einen Kontra-Han nicht zur Tilgung einer bestimmten einzelnen ahlungsverpflichtung desselben dienen, eine Kompensation zwischen einzelnen Forderungen und Ge-Aungenunde nicht eintreten soll, sondern daß die eistungen und Forderungen auf jeder Seite als ein Ganzes behandelt und die resultierenden Summen ur Wamelchg der Differenz verglichen werden sollen, welche letztere als Saldo entweder vom Schuldner Riechuuu de oder in dessen Soll (Schuldseite der Rechnung) der neuen Rechnungsperiode als erster Schuldposten einzutragen ist. Demgemäß ehen die einzelnen Rechnungsposten in der Abschußfumme des Haben und Soll und mit dieser in dem Saldo auf. Hieraus folgt, daß, sofern keine besondern Abreden 2..Beiran st einzelne Forderungen, auf welche der C.Betrag sich bezieht, nicht als selbständige geltend gemacht werden können, gleichviel von welcher Art sie sind und auf welchem Rechtsgrunde sie beruhen. Gerade in dieser aufsummierenden Kraft manifestiert sich die rechtliche Bedeutung des C.⸗Verhältnisses, wie solches durch den Handelsgebrauch zur Entstehung und Ausbildung gebracht worden und in den Gesetzgebungen zur Anerkennung gelangt ist. Den ebengedachten Einfluß des Rechtsverhältnisses aus einem C.⸗Vertrage auf die gegenseitigen Ansprüche der Kontrahenten Ha auth der einschlägige Art. 291 des Deutschen Handelsgesetzbuchs zur Grundlage. Während der Dauer eines C.⸗Verhältnisses findet eine Ausklagung einzelner Posten seines Haben (Forderungsposten) nicht statt. Ein stillschweigendes Anerkenntnis des in dem C. mitgeteilten Saldo wird rechtlich angenommen, wenn der Empfänger des C. ohne Einwand oder Klage den C.⸗Verkehr fortsetzt. Von dem C.⸗Verhältnis werden diejeni-Rechtsgeschäfte nicht berührt, auf welche ihrer atur nach eine dahingehende Absicht der Kontrahenten nicht bezogen werden kann, und zu den Forderungen aus solchen Rechtsgeschäften sind, beim Mangel entgegenstehender Willensäußerungen, Wechselansprüche insofern zu rechnen, als es sich um die Erfüllung des von den im C.⸗Verhältnis miteinander handelt. Personen geschlossenen Wechselvertrags handelt. Die hier entwickelten Sätze haben in den Erkenntnissen des Deutschen Reichs-Oberhandelsgerichts Anwendung gefunden.