Decort (frz. décourt) ist gleichbedeutend mit Abzug, Kürzung bei Berichtigung oder Gutschrift einer kaufmännischen Rechnung. In Hamburg muß bei Warenkäufen gegen bare Zahlung, welche dort die große Mehrzahl der Käufe bilden, die Zahlung am Tage nach Empfang der Ware erfolgen, und es wird dabei dem Käufer 1 Proz. D. gewährt (bei hamburger raffiniertem Zucker aber nur ½ Proz., dagegen bei Tabak 1½ Proz., bei Quercitron 2 Proz., bei Seide 3 Proz.). Bee ortieren, soviel wie abziehen, in Abzug bringen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 939Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei