Declaratio libelli hieß im frühern gemeinen Civilprozeß die Berichtigung von Dunkelheiten oder Zweideutigkeiten der Klage. Nach der Deutschen Reichs-Civilprozeßordnung ist statthaft eine jede Berichtigung oder Ergänzung der Klage, in thatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung, welche nicht eine Anderung des Klaggrundes enthält (ugl. Civilprozeßordnung für das eutsche Reich, §. 240, Nr. )). Auch hat überhaupt der Vorsitzende bei der mündlichen Verhandlung durch Fragen darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert und ungenügende Angaben der geltend gemachten That sachen ergänzt werden, wie er auch jedem Gerichts mitgliede auf Verlangen zu gestatten hat, Fragen zu stellen (ogl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, §. 130). .
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 939Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei