Die Unterhaltung der Seedeiche erfordert mehr Sorgfalt als die der Flußdeiche; die Deichverteidigung genügt nur für kurze Zeiträume. Es fehlt nicht an Beispielen, daß neue Sturmfluten sich weit über früher beobachtete erheben; so wurde beim Anschluß der gröninger an die deutschen Dollarddeiche bei einer 1875 ausgeführten Einpolderung (Umdeichung) seitens Hollands auf Grund der Sturmflut von 1825 eine Deichhöhe von 4,6 meüber gewöhnliche Flut für genügend erachtet, diese aber nach der Sturmflut vom Jan. 1877 auf 5,4 meerhöht. Geschichtliches. Als Schutz gegen überschwemmungen wurden ursprünglich die Wohn-Uchen der schwachbevölkerten Gebiete auf künstichen Hügeln, Worthen oder Wurthen (holländ. Woerden, Wierden, Terpen), welche bereits Plinius der Altere erwähnt, angelegt. Der röm. Feldherr Drusus erbaute bereits 10 Jahre v. Chr. in Holland D. Mit Vermehrung der Worthen vereinigten sich vom 10. Jahrh. an die Bewohner zum Deichbau. Jede Sturmflut war mit zahlreichen Durchbrüchen begleitet und wurden insbesondere 1218 der Jadebusen „1277 der Dollard vom Meer verschlungen. Seit 1634 sind erhebliche Zerstörungen nicht wieder vorgekommen. Die Deich0 nossenschaften (Deichachten, Deichverbände) ilden sich aus den Besitzern der durch D. geschützten Grundstücke, sie tragen als Realverpflichtungen die Deichlasten. Die Deichrolle ist das Aahuischnis, welches die Größe und Besitzer der deichpflich tigen Grundstücke, den Beitragsfuß, eventuell die hierzu gehörigen Pfänder oder Kaveln (eine vom Besitzer ausschließlich zu erhaltende, bestimmt markierte Deichstrecke) angibt. Die Deichor dnungen, Deichgesetze regeln die rechtlichen Verhältnisse. Bei anderbrdentlichen Fällen tritt die außerordentliche Deichlast oder Nothilfe ein, welche darin besteht, daß alle fähigen Bewohner eines Bezirks zur Hilfe aufgefordert werden können, damit das Wasser nicht durchbricht. Streitigkeiten, die über Deichangelegenheiten entstehen, werden vor einem besondern Gericht, dem des Deichgrafen oder obersten Aufsehers und Richters in Sachen des Deichbaues, und der Deichgeschworenen, die ihm als Schöppen beigeordnet sind, entschieden. Von diesen Personen wird auch von Zeit zu Zeit, namentlich im Frühjahr und Herbst (Vor⸗ und Nachschau), eine Untersuchung der Deiche (Deichschau) angestellt. Litteratur. Dumas, «Etudes sur les inondationso (Par. 1857); Dupuit, Des inondationso (Par. 1858); Valles, Etudes sur les inondationso (Par. 1858); Poirée, «Réponse à la brochure de monsieur Dupuit o(Par. 1858); Wehrmann, Die Eindeichung des Oderbruchso (Berl. 1861); Stormmann, «Die Melioration des Warthebruchso (Berl. 1867); Nieberding, «Wasserrecht und Wasserpolizei im preuß. Staato (Berl. 1866); Kletke, «Das Deichwesen des preuß. Staatso (Berl. 1868); Comoy, „(Mémoires sur les ouvrages de défense contre les inondationso (Par. 1868); Rust, Das Deichwesen an der untern Elbe (Berl. 1870); Belgrand, „Etudes hydrologiqueso (Par. 1873); Deutsch, „Die überschwemmung und ihre Ursachend (Wien 1877); Perels, «Handbuch des landwirtschaftl. Wasserbauso (Berl. 1877); Peyrer, «Ssterr. Wasserrechto (Wien 1880). eichselrecht nennt man die Befugnis, die Deichsel des Wagens bei dessen Aufbewahrung im Schuppen über diesen hinaus auf das Gut des Nachbars reichen zu lassen, eine namentlich bei Bauergütern vorkommende deutschrechtliche Realservitut, die häufig mit dem Traufrecht (s. d.) verbunden ist.