FeedDeportation
Recht & StaatBrockhaus 1882

Deportation heißt die Wegführung von Verurteilten an einen entfernten, schwer zugänglichen Aufenthaltsort, welcher * zu den Besitzungen des verurteilenden Staats gehört, unter Aberkennung der Ehren-und Bürgerrechte. Sie trat unter den röm. Kaisern an die Stelle des alten Exils (s. d.). Von den neuern Staaten hat namentlich England seit den Zeiten der Königin Clisabeth die vorübergehende oder lebenslängliche D. nach überseeischen Provinzen ausgebildet. Das nur auf sich bedachte Mutterland ersparte den Bau von Zuchthäusern und Gefängnissen, wenn es seine Verbrecher nach Nordamerika oder seit der Parlamentsakte von 1784 nach Vandiemensland und Neusüdwales (Botanybai) brachte, und konnte überdies die Entsendung von Zwangsarbeitern in die Kolonien, wo sie sich eine neue Lebensstellung zu gründen vermöchten, ür eine menschenfreundliche Maßregel ausgeben. tit der Zeit stieß jedoch das System bei den freien Einwanderern auf erbitterten Widerstand, da die Deportierten in jenen weiten, menschenleeren Gegenden schwer zu überwachen waren und bald ein höchst gefährliches Bevölkerungselement bildeten. Ein Gesetz vom 20. Aug. 1853 ließ daher statt 7— 14jähriger D. Zwangsarbeit in England (personal servitude) eintreten und ermächtigte die Gerichte, selbst die lebenslängliche D. in gleiche Strafe zu verwandeln. Seit 1858 ward endlich die Transportation der Verbrecher nach den überseeischen Besitzungen Großbritanniens förmlich abgeschafft. Nur die übersiedelung einer geringen Zahl von Sträflingen (convicts) nach Bermuda blieb stehen. Dem franz. Strafrechte war die D. schon vor der Revolution nicht fremd. Die Revolution brachte sie als vorübergehendes Sicherungsmittel für die Republik in entschiedene Aufnahme. Im Code pénal von 1810 erscheint hierauf die D. mit unter den schweren Strafen besonders für Verbrechen gegen die Sicherheit des Staats, gelangte aber während der Zeit des ersten Kaiserreichs wegen der Kriege mit England und dessen UÜbergewicht zur See nicht zur Anwendung. Nach Wiederherstellung des Königtums blieb die —„ zwar bestehen, kam jedoch ebenfalls nicht zur Ausübung. Selbst nach der Julirevolution, bei der Revision des Strafgesetzes im J. 1832, ward die Strafe der D. nicht aufgehoben, sondern ihre Ausführung nur bis zur Gewinnung oder Einrichtung eines geeigneten Ortes verschoben. Die republikanische Regierung von 1848 brachte die D. nach der Insurrektion vom 23. Juni als Sicherheitsmittel wieder in Aufnahme, und ein Gesetz vom 8. Juni 1850 substituierte sie der Todesstrafe. Nach dem Staatsstreich vom 2. Dez. 1851 machte Ludwig Napoleon von der Maßregel in größter Ausdehnung Gebrauch. Ein Dekret vom 8. Dez. verhing die D. auch über alle Mitglieder von geheimen Gesellschaften und Verschwörungen und diejenigen, welche sich der wider sie ausgesprochenen Polizeiaufsicht entziehen würden. Im Jan. 1852 erfolgte auf eine zweite Versügung des Präsidenten, ohne allen Richterspruch, die Wegführung einer großen Anzahl franz. Bürger, darunter die radikalsten Mitglieder der aufgelösten Nationalversammlung und andere Führer der Demokratie, nach Algier. Ein Dekret vom 27. März 1852 und das Gesetz vom 31. Mai 1854 substituierten hierauf der Zwangsarbeit in den Bagnos die Wegführung in die Strafkolonien Lambessa in Algier, Cayenne in Guaiana und Neucaledonien, nach letzterm namentlich 1864—66 und besonders seit 1871. Eine Rückkehr nach Frankreich ist den Deportierten für immer untersagt; sie galten bis 1850 für bürgerlich tot, während jetzt, namentlich nach dem Gesetz vom 25. März 1873, ihre Lage nicht ungünstig zu nennen ist. Dieses Gesetz gestattet der Regierung, die déportés simples ganz oder teilweise von den Folgen der dégradation civique, die déportés dans une enceinte kortifiée von denjenigen der interdiction légale zu befreien. Es kann ihnen Vermögensverwaltung, auch Ausübung sonstiger bürgerlicher Rechte am Deportationsorte, sowie Ansiedelung außerhalb desselben, auch Landerwerb für sich und die zum Teil auf Staatskosten hinübergeschafften Angehörigen gewährt werden. Arbeitszwang findet nur bei den sog. Transportierten (Gesetz vom 30. Mai 1854) statt: diese müssen bei Verurteilung bis zu acht Jahren eine gleiche Zeit hindurch in der Kolonie bleiben, während alle andern dauernd daselbst verbleiben. Seit neuester Zeit befürwortet man auch die Ausdehnung der Transportationsstrafe auf unverüber die in Rußland übliche D. nach Sibirien lauten die Urteile 1 verschieden. Einzelne halten sie für unbrauchbar als Strafe, unsittlich als Mittel der Kolonisation, im Widerspruch mit der Aufgabe der Besserung und dem Wesen der Rechtspflege, dem Mutterstaate keine Helahrd. gewährend, die Sicherheit der Kolonie gefährdend und arrit. kostspielig. Spanien beabsichtigt, nach den afrik. Presidios und nach den Philippinen zu deportieren, Portugal nach Mozambique. Der deutschen Gesetzgebung ist die D. fremd; doch hat man sich in Deutschland, ähnlich wie in Italien, neuerdings mehrfach für die D. ausgesprochen. Sehr geteilt waren die Meinungen über Vorzüge und Nachteile der D. auf dem stockholmer Kongreß von 1878. Litteratur: Holtzendorff, Die D.als Strafmittel in alter und neuerer Zeit (Lpz. 1859); Vicomte d'Haussonville, Les établissements pénitentiaircs en France et aux coloniesd (Par. 1875); Fabri, „Bedarf Deutschland der Kolonien 2» (Gotha 1879), Desportes und Lefébure, «La science pénitentiairau congres de Stockholmy (Par. 1880); Foinitzti, Die D. im Westen in ihrer geschichtlichen Entwickelung und ihrem gegenwärtigen Zustander (russisch: Petersb. 1881); Bertheau, De la transportation des récidivistes incorrigibleso (Par. 1882).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 60Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 10

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6