Dotation ist im Civilrecht die Gewährung einer Mitgift (dos), ingleichen die Entschädigung für den Verlust der Geschlechtsehre, welche eine außerehelich Geschwängerte von dem Schwängerer zu empfangen hat. Der röm. Klerus, der die Familienbegriffe gern auf die Kirche übertrug, forderte von dem Gründer einer kirchlichen Anstalt als geistlichem Vater derselben, daß er sein Kind, d. h. die Stiftung, mit gehörigen Mitteln ausstatte, dotiere. In diesem Sinne spricht man noch gegenwärtig von kirchlichen D., von Kirchen⸗ und Pfarrdotalen, desgleichen, unter übertragung der nämlichen eer Austa auf weltliche Verhältnisse, von D. einer Anstalt, eines Ordens. Bei den Longobarden hießen D. die Grundstücke, mit welchen der König seine Vasallen in eroberten Ländern belieh. Etwas Ahnliches begründete in neuerer Zeit Kaiser Napoleon 1. Er verlieh seinen ausgezeichnetsten Im delds und Generalen die durch Eroberung ihm selbst oder dem franz. Reiche vorbehaltenen Güter fremder Staaten und nannte diese Verleihungen D. Dieselben hatten sämtlich den Charakter von Lehen, und zwar von Majoraten; mit ihnen waren teilweise Hoheitsrechte verbunden, teilweise bestanden sie aus einem Adelstitel mit einer entsprechenden D. an Renten oder Gütern. Unter die erstern gehörten die förmlichen Vasallenstaaten in Italien: die Herzogtümer Dalmatien, Istrien, Friaul, Belluno, Bassano, Cadore, Treviso, seltre, Vicenza, Conegliano, Padua und Rovigo. In dieser Art wurde zuerst 1806 dem Marschall Berthier das von Preußen abgetretene Fürstentum Neuchätel verliehen, Talleyrand zum Herzog von Benevent, Bernadotte zum Herzog von Pontecorvo erhoben. Dieselben waren souveräne Fürsten, aber zugleich Vasallen des Kaiserreichs. Marschall Leföbore dagegen erhielt 1807 den Titel eines Herzogs von Danzig und eine dem entsprechende D. aus den franz. Domänen, und auf gleiche Weise geschah es mit dem Marschall Davoust, der erst als Herzog von Auerstädt, dann als Fürst von Eckmühl mit Domänen ausgestattet wurde. Neben den Reichslehen Parma und Piacenza, die keine landesherrlichen Rechte besaßen, besaß teils Napoleon selbst, teils der franz. Staat in allen Teilen Italiens unermeßliche Renten und Güter, mit denen die neuen Fürsten, Grafen, Barone, Ritter und Mitglieder der Ehrenlegion vom Kaiser dotiert wurden. Ein geheimer Artikel im Pariser Frieden von 1814 hob in den fremden Ländern diese D. und alle darauf bezüglichen Ansprüche mit Einem Schlag auf. Zu erwähnen sind noch die nach manchen Verfassungen zulässigen Belehnungen mit Staatsgütern zur Belohnung ausgezeichneter Verdienste um den Staat u. s. w., ferner die nach dem Deutschen Kriege von 1866 und dem Deutsch-Französischen Kriege von 1870—71 aus den betreffenden Kriegskontributionen entnommenen besondern D. an die bedeutendsten Staatsmänner, Feldherren und an die Kriegsminister der norddeutschen, resp. der deutschen Armeen. (s. Totis.