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Recht & StaatBrockhaus 1882

Depossedieren (frz.) heißt jemand ohne seinen Willen des Besitzes entsetzen, wobei die Frage nicht in Betracht gezogen wird, ob der fragliche Besitz oder die Besitzentsetzung dem Rechte gemäß ist.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 63Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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