FeedDepositum (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Depositum (lat.), Verwahrungs⸗(Hinterlegungs-⸗)Vertrag, bezeichnet den Vertrag über Hinterlegung einer Depafit Sache, zufolge dessen die eine Partei, der Depositar, das von der andern, dem Deponenten, Hinterlegte zu bewahren und ihr auf Verlangen zurückzugeben übernimmt. Das D. gehört zu den Realkontrakten, weil die 3abe der Sa Pflichten erst durch die wirkliche Überabe der Sache zur Verwahrung begründet werden. Der Depositar haftet 55 getreue und sorgfältige Aufbewahrung und muß dem Deponenten die Sache auf Verlangen augenblicklich zurückgeben. Er hat den Schaden zu tragen, welchen er durch grobes Versehen oder vorsätzlich veranlaßt, der Deponent Uingegen muß ihm die darauf gewandten Auslagen ersetzen. Gebrauchen darf der Depositar die Sache nicht. Wenn jedoch vertretbare Sachen unversiegelt oder unverschlossen hinterlegt werden, so kann dem Verwahrer das Recht des Verbrauchs gestattet sein. Alsdann hat derselbe seinerzeit nur eine gleiche Summe oder Menge von Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. In manchen Fällen, z.B. bei unverschlossenem D. von Geldsummen, spricht sogar eine Rechtsvermutung für dieses D. mit Verbrauchsbefugnis, welches man aber zum Unterschied von dem gewöhnlichen Falle als unregelmäßiges D. bezeichnet. Wo eine solche Vermutung nicht besteht, kommt es auf die Umstände des Falles an, ob anzunehmen ist, daß der Verbrauch dem Verwahrer gestattet sein soll. Es entstehen in dieser Beziehung öfters Streitigkeiten bei Effekten, die Bankiers in Depot gegeben sind; z. B. die, ob der Bankier, welcher als Einkaufskommissionär für einen Kunden Lanch wohn dabei demselben davon Anzeige gemacht, auch wohl dabei bemerkt hat, er habe die betreffenden Effekten in Depöt genommen, von da ab als Depositar bezüglich dieser Effekten zu betrachten und zur Veräußerung derselben auf eigene Rechnung nicht mehr befugt sei; das Reichsoberhandelsgericht hat entschieden, daß in jener Veräußerung des Kommissionärs eine Vertragsverletzung nicht gefunden werden könne, solange der Kommissionär in der Lage bleibe, dem Kommittenten in dem Zeitunkte, in welchem dieser zur Erstattung der Ausagen und zur Zahlung der Provision bereit ist, ebenso viele gleichwerte Sachen zu übergeben. Die große Wichtigkeit dieses Satzes für den Geschäftsverkehr leuchtet ein, da danach der Kommittent nur eine Forderung auf dergleichen Effekten, nicht aber das Eigentum daran hat, was sich insbesondere bei einem Konkurs über das Vermögen des Bankiers sehr bemerkbar macht. Besondere Fälle des D. sind, d. h. einer besondern rechtlichen Behandlung unterliegen: das D. im Falle der Not, z. B. bei Feuersbrunst, Plünderung, Schiffbruch (sog. D. miserabile), und die Hinterlegung der Effekten von Reisenden in den Wirtshäusern, wo dieselben Logis genommen haben (sog. receptum cauponis stabularii). Hier wird dem Deponenten ein besonderer Rechtsschutz zuteil. Bei Anvertrauung unbeweglicher Sachen spricht man nicht von D., sondern von Sequestration (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 63Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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