Dieuste (in der Architektur), s. unter Säule. Dienste (persönliche) sind menschliche Arbeitsleistungen, welche als solche die direkte Befriedigung persönlicher Bedürfnisse anderer gewähren und auf Grund dieses ihres Gebrauchswerts auch einen Tauschwert und dadurch neben den Sachgütern und der auf die Erzeugung und Bewegung von Sachgütern gerichteten menschlichen Arbeitskraft die Bedeutung von tauschwirtschaftlichen Gütern erlangen. Manche persönlichen D. sind klich mit sachlichen Arbeiten verbunden, so namentli in der Hauswirtschaft. Andere dagegen dienen ausschließlich der immateriellen Produktion und ein Teil, wie namentlich die D. der Staatsbeamten, der Geistlichen, Arzte u. s. w., bildet eine unentbehrliche Grundlage der Kultur. Der Betrieb der persönlichen D., der höhern wie der niedern, ist, auch abgesehen von den Beamten, im ganzen noch weit mehr der staatlichen Regelung unterworfen als die materielle Güterproduktion. Es hängt dies damit zusammen, daß bei den erstern Person und Person sich unmittelbar gegenüberstehen, daher eher die Gefahr einer persönlichen Schädigung durch den Unberufenen vorliegt, und auch leicht persönliche Reibungen entstehen. Daher wird auch in Staaten mit hoch entwickelter Gewerbefreiheit von denjenigen, welche als Lehrer, Advokaten, Ärzte, Hebammen u. s. w. wirken wollen, ein Befähigungsnachweis verlangt; die Befugnis zu künstlerischen Schaustellungen wird meistens im Interesse der öffentlichen Sittlichkeit von einer besondern Konzession abhängig gemacht, und noch weiter gehenden Beschränkungen unterliegen solche Aufführungen, die ein höheres künstlerisches Interesse gar nicht besitzen. Personen, die auf der öffentlichen Straße ihre D. anbieten, wie Droschkenkutscher und Dienstmänner (s. Dienstmanninstitute), stehen ebendeswegen unter der oft weitgehenden Ordnungsgewalt der Polizei und es können namentlich auch Taxen für sie Hänsuchen u werden. Auch die Verhältnisse der häuslichen Dienstboten, des sog. Gesindes, stehen 21Hiefe unter besondern gesetzlichen Vorschriften. Diese «Gesindeordnungeno enthalten in Deutschland hier und da noch Anklänge an die Leibeigenschaft, aus der das Gesindewesen teilweise hervorgegangen ist. Doch hat man auch in durchaus modernen *Dienstbotengesetzend auf die besonders engen häuslichen Beziehungen, die zwischen der Dienstherrschaft und den Dienstboten bestehen, einige Rücksicht nehmen müssen.