FeedDispacheur
Recht & StaatBrockhaus 1882

Dispacheur (frz.) heißt die in den Seeplätzen zur Berechnung und Verteilung der aus großer Haverei (J. d.) entstandenen Schäden amtlich bestellte Person. Ihre gesamte Thätigkeit, nämlich sowohl die Aufnahme des Thatbestandes wie die Rechenoperationen, durch welche der Wertbetrag des Gesamtschadens und die Höhe der Beitragspflicht jedes einzelnen Interessenten festgestellt wird, nennt man die Aufmachung der Dispache, versteht aber unter Dispache dann auch die Urkunde, in welcher dies alles seitens des D. aufgezeichnet wird. Die Aufmachung der Dispache erfolgt am Bestimmungsorte der Reise oder, falls dieser nicht erreicht wird, am Orte, wo die Reise faktisch endigt; verpflichtet, dieselbe zu veranlassen, ist der Schiffer, berechtigt dazu ist jeder Interessent. Die Wirkung einer gehörig aufgestellten Dispache ist die, daß ihr Inhalt wie ein provisorisches gerichtliches Urteil 3ar chen den Beteiligten wirkt und sofort vollstreckar ist, doch bleibt jedem das Recht der Anfechtung vor dem ordentlichen Richter vorhehalten; von diesem Rechte wird indessen nur in verhältnismäßig sehr seltenen Fällen Gebrauch gemacht, da die Kontrolle und Berichtigung einer größern Dispache immer sehr schwierig, häufig ganz unmöglich ist. So ist die Thätigkeit des D. denn eine hochwichtige und sehr verantwortungsreiche, und es werden nur sehr vertrauenswürdige Männer dazu bestellt, welche die Obrigkeit eidlich auf gewissenhafte und redliche Amtsführung verpflichtet. Vgl. Handelsgesetzbuch, Art. 729—731 und die Einführungsgesetze der verschiedenen deutschen Seestaaten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 393Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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