FeedBodmerei
Recht & StaatBrockhaus 1882

Bodmerei (frz. contrat à la grosse, engl. bottomry) ist ein ausschließlich dem Seerecht angehörendes Rechtsgeschäft, und zwar nach der Definition des Deutschen Handelsgesetzbuchs (Art. 680) ein Darlehnsgeschäft, welches von dem Schiffer efugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder von einem oder mehrerer dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubiger (Bodmerist, Bodmereigeber) wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (verbodmeten) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte —— kann, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise). Der Name Depet wohl zusammen mit „Boden », d. h. Schiffsoden als dem Hauptteile des Schiffs; Verbodmung bedeutet also ein Versetzen, Verpfänden des Schiffs. Das Charakteristische des Rechtsgeschäfts besteht vor allem in der großen Gefahr, welche der Darleiher übernimmt, da er nur dann einen Anspruch erhält, wenn die verbodmeten Gegenstände (Schiff, Ladung) glücklich am Endpunkte der Reise angekommen sind. Und selbst in diesem Falle kann er, falls der Reeder nicht freiwillig zahlt, nur durch den gerichtlichen Verkauf jener Gegenstände, er äne 8 weise durch Überweisung der Frachtgelder eine Befriedigung für seine Ansprüche suchen, also nicht das übrige Vermögen seines Schuldners in Mitleidenschaft ziehen. Eine Befriedigung wird er sich daher allemal durch rechtzeitige Beschlagnahme (Arrestierung) der verbodmeten Gegenstände sichern, insbesondere das Schiff selbst durch den Hafenmeister an die Kette legen lassen. Als Aquivalent für sein gewaltiges Risiko muß der Darleiher sich natürlich einen hohen Zins (Prämie) ausbedingen, welcher häufig 20 Proz. des Kapitals und mehr beträgt. Auch läßt er sich regelmäßig von dem Schiffer eine Urkunde über das geschlossene Darlehn, den sog. Bodmereibrief ausstellen; derselbe kann can Ordrey lauten und wird dann ähnlich wie ein Wechsel — daher ital. cambio marittimo genannt — weiter begeben oder —5 zum Inkasso nach dem Zielpunkt der Bodmereireise gesandt. Daselbst ist die Bodmereischuld, wenn der Mief nichts anderes bestimmt, nach deutschem Seerecht am achten Tage nach der Ankunft des Schiffs gegen Rückgabe des Bodmereibriefs zu bezahlen, widrigenfalls gerichtlicher Verkauf, wie oben erwähnt, erfolgt. Der Schiffer seinerseits darf durch keine Handlung oder Uberlistung die vom Bodmereigeber übernommene Gefahr vergrößern oder verändern, namentlich nicht die Reise willkürlich ändern (Deviation). Wird die Reise überhaupt nicht angetreten, so kann der Gläubiger sofortige Bezahlung der Bodmereischuld verlangen, wobei jedoch eine verhältnismäßige Herabsetzung der Prämie auf die sog. Ristornogebühr stattfindet. — Dies sind die Grundzüge der heute allein noch praktischen, im Deutschen 490 eigeutiich. (Buch 5, Tit. 7) allein geregelten sog. eigentlichen oder Notbodmerei, welche lediglich von dem Schiffskapitän eingegangen werden kann. Früher konnte außerdem auch ein Bodmereivertrag (sog. uneigentliche 100 abgeschlossen werden, einmal von dem Reeder selbst, um für die Erbauung oder Ausrüstung eines Schiffs, und sodann von dem Befrachter, um für die Anschaffung und Verschiffung von Waren das notwendige Kaital zu erhalten (letzteres Die auslinduchen oder espondentia genannt). Die ausländischen Gesetz-Kandisc mit Ausnahme des schwedischen und finländischen, haben diese uneigentlichen B. noch nicht von der eigentlichen getrennt und dadurch eine große Verwirrung und Unklarheit in die gesamte Lehre gebracht. Vgl. Ehrenberg, „Beschränkte Haftung des Schuldners nach See-und Handelsrechte (Jena 1880); Matthiaß, «Das foenus nauticum und die geschichtliche Entwickelung der B.y (Würzburg 1881). odmin, Hauptstadt der engl. Grafschaft Cornwall, in der Mitte dieses die südwestl ste Spitze Großbritanniens bildenden Hochlandes, 42km bale nordwestlich von Plymouth, teils in einem Thale, teils el einem Abhange der Cornish-Heights gelegen, besteht in der Hauptsache aus einer einzigen, über 1,5 km langen Straße, hat eine 1472 umgebaute Hauptkirche, einige Ruinen der 936 durch König Athelstan gegründeten Abtei, um welche allmählich der im Mittelalter weit bedeutendere Ort entstand, ferner ein bemerkenswertes H das neue Cornwall Lunatie Asylum (für Mondbel eine ein Krankenhaus, beträchtlichen Wollhanel, eine große Messe jährlich für Schafe und mehrere Pferdemärkte, entsendet einen Deputierten in das Parlament und zählt als Municipal-Borough (1881) 5061 E. In der Nähe befinden sich die Hurlers, steinerne Druidenmonumente, und die Reste eines röm. Lagers.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 237Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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