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Recht & StaatBrockhaus 1882

Domänen (vom mittellat. domanium, altlat. dominium, d. i. Herrschaft) nennt man diejenigen land⸗ oder forstwirtschaftlich benutzten Güter, welche dem Staate gehören. Sie unterscheiden sich von andern, dem privatwirtschaftlichen Zwecke des Staates dienenden Benutzungen, wie Eisenbahnen, Fabriken u. s. w., durch ihre histor. Stellung und ihren landwirtschaftlichen Charakter, von den Schatulle- oder Kabinettsgütern aber dadurch, daß diese reines Privateigentum des Fürsten und seiner Familienglieder und in der Regel deren freier Verfügung und Vererbung nach dem gemeinen Privatrecht unterworfen sind. Nahe stehen den D., zu denen sie oft auch gezählt werden, die Krongüter (u welchen z. B. die Schlösser gehören), da dieselben insofern als wirkliches Staatseigentum gelten, als ihr Besitz und ihre Benutzung dem jedesmaligen Staatsoberhaupte als solchem zusteht. Im Unterschiede von den reinen Privatgütern der Fürsten wurden die D. früher auch Kammergüter genannt. Die Selrapas nachder die bei der staatlichen Neubildung Europas nach der Völkerwanderung emporkamen, waren infolge der Eroberung des röm. Gebiets zugleich große Grundbesitzer, und sie bestritten die Kosten der Ausübung ihrer Rechte hauptsächlich aus eigenen Mitteln. Im weitern Verlaufe des Mittelalters erhielten in deutschen Ländern die Fürsten in ihrer Eigenschaft als Reichsbeamte Besitzungen angewiesen, welche Eigentum des Reichs waren und die sich nach und nach mit ihren Erbgütern vermischten. Bei der Kirchenreformation und infolge der Revolutionskriege wurden viele Kirchengüter eingezogen und zu D. gemacht, und diese konnten nun unmöglich als reines Privateigentum des Fürsten oder der fürstl. Familie betrachtet werden. Endlich pflegte im Kriege der Eroberer die D., die er als mit der Herrschaft verbunden ansah, in Besitz zu nehmen, während er auf reines Privateigentum, selbst wenn es das der fürstl. Familie war, keinen Anspruch erhob. Dazu kam noch, daß die D. von Anfang an nicht nur die Kosten des Unterhalts des fürstl. Hauses und Hofs geliefert hatten, sondern daß aus ihnen, soweit sie zureichten, überall der Staatsaufwand bestritten werden mußte und die Steuern nur das Fehlende ergänzten. Unter diesen Umständen und bei dem in Praxis und Theorie seit dem Beginn der neuern Zeit sich immer offener kundgebenden Übergange der Auffassung der fürstl. Würde aus einem öffentlichen anstatt des frühern privatrechtlichen Gesichtspunktes war es sehr natürlich, daß auch die rechtliche Eigenschaft der D. einen von allem andern Eigentum verschiedenen, eigentümlich gemischten .— annahm. Man betrachtete nämlich die D. zwar als dem fürstl. Hause zuständig und den regierenden Fürsten als ihren Verwalter und Nutznießer, sie selbst aber doch als von der Krone unzertrennlich und mit der Verpflichtung zur Lieferung von Beiträgen an die Staats-⸗ kasse behaftet. Bei einer solchen, im ganzen doch unbestimmten und zweifelhaften Eigenschaft der D. erklärt es sich, daß man sie praktisch nach Lage der bei den verschieden beurteilte. So wurden z. B. bei dem Erlöschen einer Dynastie in den männlichen Erben, wenn die weiblichen Erben auf die D. selbst Anspruch erhoben oder für deren Entziehung wenigstens teilweise Entschädigung verlangten, Mese Ansprüche abgewiesen oder mit verhältnismäßig geringen Summen abgefunden, während man bei Mediatisierungen, dem entgegen, die D. als Privateigentum betrachtete und der in den Privatstand tretenden Dynastie überließ. Auch wurde in verschiedenen Staaten viel darüber gestritten, welche Besitzungen überhaupt zu den D. zu zählen seien. Je mehr nun ein Regentenhaus von dem Bewußtsein seiner Regentenpflichten erfüllt war, je inniger es deshalb seine Interessen mit denen des Landes verknüpfte, desto früher wurden alle Besitzungen, welche mehr oder weniger an den Fürsten und seine Familie dauernd geknüpft waren, den D. einverleibt, und desto fester und untrennbarer verbanden sie sich mit dem Staate. In fast allen größern Staaten wurden so die D., namentlich seit der Entwickelung des Konstitutionalismus, reines Staatsgut, dessen Einkünfte zu allgemeinen Staatszwecken und Staatsbedürfnissen zu verwenden sind und das nicht ohne Zustimmung der Landesvertretung und nur zur Befriedigung allgemeiner Staatsbedürfnisse verschuldet oder veräußert werden darf. Anders liegt die Sache in manchen kleinern Staaten. Hier sind die D. bald, wenigstens zum Teil, unveräußerliches und unverschuldbares Privateigentum des fürstl. Hauses, bald zwar Patrimonialgut des Regenten und seiner Familie, aber mit der Festsetzung, daß die Einkünfte zum Teil zur Bestreitung der Staatslasten mit verwendet werden, bald auch, obwohl seltener, zwar eine Art von Staatsgut, aber ausschließlich oder ganz vorzugsweise für die Bedürfnisse des Haus-⸗ und Hofhalts der fürstl. Personen om volkswirtschaftlichen Standpunkte erhebt sich in Betreff der D. zunächst die Frage, ob sie überbaf unter den heutigen Verhältnissen noch beizuehalten seien. Bei der Beantwortung derselben müssen die eigentlichen landwirtschaftlichen D. und die Forsten auseinander gehalten werden. Wenn 2 der Staatsbetrieb nach manchen Seiten hin, z. B. im Eisenbahnwesen, noch zweckmäßigerweise gausgedehnt werden mag, so ist doch dem Privaterwerb des Staates durch Bewirtschaftung oder Verpachtung von Landgütern und Grundstücken gegenwärtig in den meisten Fällen weder volkswirtschaftlich noch sozialpolitisch eine besondere Bedeutung zuzuerkennen. Die früher zu Gunsten der D. als einer Stütze der Dynastien und eines Reservevermögens des Staates geltend gemachten Gründe verlieren immer mehr ihr Gewicht, je vollständiger sich der Gegensatz von Staat und Volk aufhebt und beide Begriffe zu einer unauflöslichen Einheit verschmelzen. Sozialpolitisch aber wird mancher Staat weit heilsamer eingreifen können, wenn er D. in Bauerngüter zerschlägt und diese, allenfalls mit gewissen Garantien für die Erhaltung derselben, veräußert, als wenn er grundsätzlich seinen Domänenbesitz unverändert zu bewahren sucht. Gegen das letztere wäre allerdings wenig einzuwenden, wenn der Staat keine Schulden zu verzinsen hätte. Dies trifft jedoch in keinem Falle zu, und somit wird es im allgemeinen als rationell zu bezeichnen sein, daß landwirtschaftliche D. verkauft werden, wenn durch den Erlös derselben mehr an Schuldzinsenlast getilgt werden kann, als bisher als Reinertrag derselben eingenommen wurde. In Wirklichkeit freilich werden die D. meistens nur in Zeiten finan-Auumte Bedrängnis, also unter den ungünstigsten mständen, zu Schleuderpreisen an Spekulanten verkauft. Die Veräußerung von Staatsforsten dagegen kann in vielen Fällen selbst dann, wenn sie finanzwirtschaftlich lohnend wäre, aus höhern, auch die Interessen der Zukunft wahrnehmenden Rücksichten nicht als ratsam erscheinen. Was die Verwaltung der D. betrifft, so ist für Landgüter wie für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke im allgemeinen die Verpachtung auf Zeit der Verwaltung durch eigene Beamte des Staates vorzuziehen. Die Erbpacht, die übrigens schon bis zu einem gewissen Grade eine Veräußerung bildet, könnte sich in manchen Fällen als zweckmäßig erweisen, wenn für dieses Institut eine moderne rechtliche Grundlage geschaffen wäre. Für die Forstdomänen dagegen ist die unmittelbare staatliche Bewirtschaftung ausschließlich anzuraten. Die deutschen Staaten haben fast alle einen bedeutenden Domänenbesitz. In Preußen bringt derselbe (mit Einschluß der Forsten) eine Reineinnahme von etwa 40 Mill. Mark nach Abzug des auf D. radizierten Teils der Krondotation. .½½½ hat fast nur Forstdomänen, die einen Reinertrag von 24—25 Mill. Frs. ergeben. Im engl. Budget figuriert als reine Einnahme aus den D. nur ein Posten von weniger als 8 Mill. Mark. übrigens wird das Wort D. im Auslande vielfach in einem weitern Sinne gebraucht als in Deutschland.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 446Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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