FeedHofrecht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Hofrecht bezeichnet im deutschen Recht die Gesamtheit der Bestimmungen, welche das Verhältnis zwischen dem Grundherrn und den von ihm abhängigen Bauern, Zinspflichtigen, Hörigen und eigenen Leuten festsetzten. In der alten Zeit hingen die Unfreien großenteils von der Gnade des Herrn ab; allmählich bildeten sich aber auch für diese Beziehungen Rechtsnormen aus, besonders seitdem viele ursprünglich Freie, um Schutz zu finden, in den Hofverband traten. Das H. ward den Hofhörigen zur Erhaltung der mündlichen Überlieferung auf eigenen Hoftagen in feststehenden Fragen und Antworten «gewieseno, später auch aattic aufbewahrt (Weistümer), und hinderte namentlich alle Anforderungen der Herrschaft über das von alters her bestehende Maß. Hierbei muß man unterscheiden die bäuerlichen, gemeinen oder sog. Dinghofrechte und die ritterlichen oder edeln Dienst⸗ und Hofrechte, unter den letztern wieder das eigentliche Lehnlhofsrecht als das H. der ritterlichen Lehnsleute (Vasallen) und das Dienstmannenrecht als das H. der ritterlichen Dienstleute, Ministerialen. Seit dem Eindringen der fremden Rechte ward aber jener Damm namentlich auf die Weise durchbrochen, daß einzelne Gefälligkeitsleistungen, aus denen sich früher kein Schluß auf eine bestehende Pflicht machen ließ, wenn sie sich während der nunmehr abgekürzten Verjährungszeit wiederholt hatten, die Last der Unterthanen bleibend vermehrten. Durch die neuere Staatsverfassung und die Ausgleichung der Ständeunterschiede ist das H. beseitigt worden. Vgl. G. L. von Maurer, «Geschichte der Fronhöfe, Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschlando 8 Bde., Erlangen 1862—63); Wackernagel, Das ischofs- und Dienstmannenrecht von Basele (Bas. 1852); Zöpfl, «Altertümer des Deutschen Reichs und Rechts »(3 Bde., Lpz. 1860 —61). Zahlreiche Quellen des H. sind vereinigt in Jak. Grimm und R. Schröder, «Weistümer » (7 Tle., Gött. 1840—78). Hofstaat wird die Gesamtheit der Personen genannt, welche einen regierenden Fürsten und dessen Familie am Hofe umgeben. Der Umfang der H. ist je nach der Machtstellung des betreffenden Fürstenhauses verschieden; an den größern Höfen zerfällt der H. in Obersthofämter (Oberstkämmerer, Schenk, Truchseß, Marschall, Jägermeister u. s. w.), Oberhofchargen (Oberhofmarschall, Oberstallmeister, Oberceremonienmeister, Oberküchenmeister u. s. w.) und deren Vizeoberhofchargen, ferner in die Hofchargen(Ceremonienmeister, Schloßhauptleute, Hofjägermeister, Hofstallmeister), Kammerherren und Kammerjunker. Die Damen eines Hofs, an deren Spitze die Oberhofmeisterin der regierenden Fürstin steht, sind Palastdamen, Hof⸗ und Ehrendamen. Zur dienstlichen Unterstützung treten noch die Hofbeamten und Hofdienerschaft hinzu.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 307Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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