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Recht & StaatBrockhaus 1882

Delaten voraus. Durch die D. wird man nicht schon Erbe oder Vermächtnisnehmer, sondern dies geschieht erst infolge jener Erklärung. Daher hat die Unterscheidung der D. und der Erbschafts⸗, resp. Vermächtnisererber in den Fällen keine Bedeutung, wo gemäß rechtlicher Vorschrift eine Erklärung überbam ist, fondern der zum Nachlaß Berufene in em Augenblick der D. ohne weiteres (ipso jure) Erbe wird, wie dies nach röm. Recht bei Vermächtnissen und für die den Vater beerbenden Kinder in väterlicher Gewalt vorgeschrieben und wie es von neuern Gesetzen das Preußische Allgemeine Landrecht und das Züricher Gesetzbuch (dieses jedoch nur für gesetzliche Erben) allgemein aufgestellt haben. Hier kann dann nur durch Geltendmachung des beneficium abstinendi, durch Ausschlagung der angefallenen Erbschaft innerhalb eines bestimmten Zeitraums der erfolgte Ererb rückgängig gemacht werden. Als Delationsgründe galten nach röm. Rechte (gewöhnlich einander ausschließend) testamentarische oder gesetzliche Anordnung, nach neuerm Rechte neben diesen, einander nicht ausschließenden Gründen noch die Einsetzung in einem Erbvertrag. Man spricht auch von Delationsgründen der Vormundschaft und von Eidesdelation (Eideszuschiebung) im Civilprozesse.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 13Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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