FeedEinfuhrzoll
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Einfuhrzoll ist eine von einzuführenden ausländischen Waren erhobene Abgabe, die entweder vorzugsweise im Interesse der inländischen Produktion gleichartiger Waren bestimmt ist, die fremde Konkurrenz zu erschweren (Schutzzoll, s. d.), oder nur den Zweck hat, dem Staate Einnahmen zu verschaffen (Finanzzoll, s. d.). Nachdem in neuerer Zeit die Durchfuhr⸗ und Ausfuhrzölle fast gänzlich verschwunden sind, bildet der E. die hauptsächlichste und wesentlichste Form der Zölle überhaupt, und es gelten natürlich auch für ihn die verschiedenen technischen Unterscheidungen der letztern. (S. Zoll.) Außer dem eigentlichen Zoll, der sich nach der Natur und der Quantität, unter Umständen des Wertes der Waren richtet, werden vielfach auch noch andere Abgaben bei der Einfuhr von Waren verlangt, wie Schiffahrtsgebühren oder Tonnengelder, die sich nach der Größe des Schiffs oder der ganzen Ladung richten, ferner verschiedene Gebühren für die zollamtliche Behandlung, sowie auch die sog. statistische Gebühr (droit de statistique), die in mehrern Staaten (seit 1879 auch in Deutschland) von den hauptsächlichsten eingehenden und ausgehenden Waren in geringem Betrage, sei es nach dem Gewicht oder nach der Zahl der Colli oder Wagenladungen erhoben wird. Soll die Einber nur eine zeitweilige sein (s. Einfuhr), so wird er Zoll in der Regel nicht erhoben, indem die Waren entweder in öffentlichen oder kontrollierten privaten Niederlagen untergebracht oder im Wege der Kontierung abgelassen werden, oder indem ihre Wiederausfuhr unter Kontrolle mittels Begleitschein (s. d.) oder amtlicher Begleitung bewerkstelligt wird. Für alle zollpflichtigen Waren, die aus dem Verschluß oder der Kontrolle in den freien Verkehr treten, ist der E. zu entrichten, doch wird er größern Häusern gegen Sicherheitsleistung zeitweise kreditiert (Zolltredit, s. d.). Früher kam es in manchen Ländern auch vor, daß bereits verzollte Waren, wenn sie in einer gewissen Frist in unverändertem oder auch in weiter vervollkommnetem Zustande wieder ausgeführt wurden, eine Rückerstattung des Zolls (Ausfuhrprämie, Drawback, s. d.) erhielten. Gegenwärtig wird, wenn es sich um zu verarbeitende Halbfabrikate handelt, allgemein die Form der zeitweiligen zollfreien Zulassung vorgezogen, während die Rohstoffe meistens von jedem E. befreit worden sind, andernfalls aber ausreichende und bequeme Niederlagseinrichtungen vorfinden. Eigentliche Einfuhrprämien sind früher zuweilen bei Notständen gewährt worden. Häufiger aber kamen in solchen Fällen zur Begünstigung der Einfuhr zeitweilige Suspension oder Ermäßigungen der bestehenden Zölle auf Getreide und andere notwendige Lebensmittel vor. In manchen Ländern (z. B. England und Frankreich) bestanden lange Zeit für Getreide im voraus festgesetzte Zollstufen nach einer sog. beweglichen Skala (échelle mobile, sliding scale), sodaß höhere Sätze bei niedrigern Preisen erhoben wurden, und umgekehrt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 823Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 1

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Handwerk & Gewerbe 6