Differentiälzölle dienen entweder als Mittel zum innern Ausbau eines Schutzzollsystems oder zur Erleichterung oder Erschwerung des Handelsverkehrs mit bestimmten auswärtigen Staaten. In dem erstern Falle werden z. B. zur Begünstigung der inländischen Reederei oder zur Beförderung des direkten Handels mit den überseeischen Ländern niedrigere Zollsätze von denjenigen Waren erhoben, welche unter nationaler Flagge oder direkt aus einem überseeischen Produktionslande (im Gegensatz zu der Einfuhr aus einem vermittelnden ausländischen europäischen Hafen) importiert werden, als (bei gleicher Qualität) von Man he deren Einfuhr auf andere Weise erfolgt. Man betrachtet die höhern Zölle in den letztern Fällen auch wohl als durch besondere Zuschläge gebildet, nämli durch den Flaggenzuschlag (surtaxe de pavillon und den Entrepotzuschlag (surtaxe d'entrepôt). In der neuern Zeit wurden die D. dieser Art besonders von Frankreich zu einem verwickelten System ausgebildet, während die engl. Schiffahrtsgesetzgebung (s. Navigationsakte) statt der D. einfach in großem Umfange völlige Verbote der Einfuhr exotischer Waren auf fremden Schiffen oder aus europäischen Zwischenhäfen aufwies. Besondere niedrige Zölle waren auch den Produkten der Kolonien bei der Einfuhr in das Mutterland bewilligt. . der Gegenwart hat die Bedeutung dieser D. sehr abgenommen, obwohl —— in Deutschland eine Agitation zu Gunsten einer Besteuerung der indirekten Einfuhr (des Mosleschen Unterscheidungs415. versucht worden. dem Tariß hat allerdings die Surtaxe d'entrepôt in dem Tari Her etz von 1881 beibehalten, den Flaggenzuschlag aber 1866 und nach kurzer Wiederherstellung 1873 aufgehoben. Die andere Klasse von D. beruht entweder auf vertragsmäßigen Konzessionen, die ein Staat dem andern hinsichtlich seiner Schutzzölle macht, oder es handelt sich um specielle Zollerhöhungen, die den Charakter von Kampfmaßregeln gegen gewisse Länder haben. Sind die niedrigern Zollsätze mit mehrern Ländern gesondert und in verschiedener Höhe vereinbart, so entsteht eine große Verwickelung, zumal die richtige Bestimmung der Herkunft der Waren bei den heutigen nn en immer schwiefriger wird. Man nahm daher in die Handelsverträge, die seit 1860 nach dem Typus des franz.⸗engl. Vertrags geschlossen wurden, die sog. leistbegünstigungsklausel auf, durch dnisse dem einen Kontrahenten auch alle aend er e gesichert wurden, die der andere Teil irgend einem dritten Staate künftig gewähren würde. In Frankreich entstand so neben dem hochprotektionistischen und teilweise prohibitiven sog. Generaltarif ein besonderer für alle diesem Vertragssystem angehörenden Staaten geltender Konventionstarif, und diese Unterscheidung ist auch jetzt wieder beibehalten worden, obwohl es eine Zeit lang den Anschein hatte, als wenn der 1881 reformierte Generaltarif als alleinige Norm angenommen werden sollte. Das Deutsche Reich hat keinen besondern Konventionstarif, aber das Zollgesetz vom 15. Juli 1879 läßt insoweit D. zu, als Waren aus Ländern, welche Deutschland nicht auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandeln, mit einem Zuschlage von 50 Proz. des tarifmäßigen Zolles belastet werden können. (S. Schutzzollsystem, Freihandel.) ö