Einführungsgesetz ist das umfassendern Gesetzen H4 esetz, welches bestimmt, unter welchen Umständen jene zur Geltung gelangen sollen, z. B. von welcher Zeit an, auf welchem Gebiet u. s. w. Das C. trägt regelmäßig dasselbe Datum wie das HauptgesetzJ. Für die Deutsche Reichsgesetzgebung treten zu dem vom Reiche erlassenen E. die von den Einzelstaaten ausgehenden Ausführungsgesetze hinzu, welche die Anwendung des Reichsgesetzes in den Bundesstaaten, dessen Verhältnis zur Partikulargesetzgebung, die Organisation der zur Ausübung des Gesetzes bestimmten Behörden u. s. w. regeln. Einfuhrverbote kommen teils als handelspolitische, teils als polizeiliche Maßregeln vor. Im erstern Sinne bildeten sie neben den Einfuhrzöllen (s. d.) das hauptsächlichste Hilfsmittel des ältern Schutzsystems. Man machte für sie geltend, daß sie technisch zweckmäßiger seien als prohibitive Zölle, weil der Schmuggel wirksamer bekämpft werden könne, da jedes Quantum einer absolut verbotenen Ware, das sich im Lande finde, als dem Gesetz zuwider konfisziert werden könne. So bestanden in Frankreich bis 1860 E. gegen fast alle einigermaßen wichtigen Fabrikate, die ursprünglich in dem Revolutionskriege als Kampfmaßregeln gegen England erlassen, aber bei der Neubildung des Tarifs im J. 1816 beibehalten worden waren. Auch England hatte bis zur letzten Periode der Reformbewegung noch zahlreiche handelspolitische E.; so wurde z. B. erst w1842 die Einfuhr von Vieh und Fleisch gestattet. Dagegen hat der Zollvereinstarif solche Verbote nie enthalten. In der neuern Zeit sind sie fast überall verschwunden, und auch die Anhänger des Schutzsystems haben nach dem Vorgange Lists meistens darauf verzichtet, sie weiter zu verlangen. Die polizeilichen E. sind teils nur temporär, wie z. B. die in Betreff des Viehs und der tierischen Stosse aus Ländern, in denen eine Seuche herrscht, oder in Betreff gewisser Waren, die leicht eine Epidemie verbreiten könnten. Andere sind dauernd, wie z. B. die in verschiedenen Ländern bestehenden Verbote der Einfuhr von Nachdrucken, Waren mit gefälschten inländischen Fabrikmarken, obseönen Schriften, Staatsmonopolgegenständen u. s. w. Die tem-Uchen 2 C. zu gesundheitspolizeilichen und ähnichen Zwecken können in der Regel auf dem Verordnungswege (in Deutschland durch das Präsidium des Bundes und demgemäß im Wege kaiserl. Verordnung) erlassen werden.