FeedEisenbahnkonzession
VerkehrBrockhaus 1882

Eisenbahnkonzession ist die von der Staatsregierung andern Personenerteilte Befugnis, eine bestimmte, dem öffentlichen Verkehr gewidmete Eisenbahn zu bauen und zu betreiben. Durch die Konzession werden gewöhnlich auch civilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Staate und den Konzessionären begründet, welche in Streitfällen dem richterlichen Urteil anheimfallen. Die wesentlichsten Punkte, welche in Konzessionen festgesetzt werden, sind folgende: 1) Die Namen der Konzessionäre, welchen die Erlaubnis zum Bau und Betriebe der Eisenbahnen erteilt wird. Die Konzessionäre können entweder einzelne Personen sein oder Gesellschaften. Letzteres ist die Regel. Zur vollen Rechtsfähigkeit derselben gehört die Erteilung von Korporationsrechten durch den Staat. Auch ein fremder Staat kann Konzessionär werden. Die Konzession kann ohne ausdrückliche Staatsgenehmigung nicht weiter übertragen werden. 2) Den Konzessionären wird das Recht erteilt, eine genau bestimmte Eisenbahnlinie auszuführen. Die Konzession enthält daher eine allgemeine Beschreibung der Richtung der Bahn und aunre derA der Stationen, häufig auch unter Festsetzung der Maximalsteigungs- und Krümmungsverhältnisse. In diesen Bestimmungen der Konzession liegt aber nicht an sich schon enthalten, daß der Konzessionär dem Staate oder andern Konzessionären den Bau einer Parallelbahn verbieten könne. Im Zweifel ist die Konzession nie als erklusives Recht zu betrachten. 3) Die Konzession wird auf eine bestimmte, in der Konzessionsurkunde angegebene Zeit verliehen. Wenn eine Konzession wegen Mißbrauchs, wegen Nichteinhaltung übernommener Verpflichtungen, wegen Ablauf des Bautermins u. dgl. für erloschen erklärt wird, dann haben der Wortlaut der Konzessionsurkunde und die besondern Umstände des einzelnen Falles darüber zu entscheiden, ob den Konzessionären Entschädigungsansprüche zustehen oder nicht. Zu den vorerwähnten Festsetzungen der Konzession kommen noch Bestimmungen über Beginn und Beendigung des Baues; über die Verpflichtung, den Bau und Betrieb nach den speziellen Stipulationen der Konzessionsurkunde und den besondern Anordnungen der Regierung einzurichten; ferner Bestimmungen über Anlage und Betrieb von .. r. so namentlich das Recht der Konzessionäre, längs ihrer Bahnstrecke Telegraphenlinien zu errichten und zur Ausübung des Bahnbetriebes zu gebrauchen, sowie das Recht der Staatsverwaltung, ihre Telegraphenleitungen längs der Bahn und auf deren Eigentum ohne Entgelt zu führen. In Preußen ist dem Staate im Gesetz vom 3. Nov. 1838 das Recht vorbehalten, das Eigentum einer konzessionierten Bahn gegen vollständige Entschädigung anzukaufen, sobald 30 Jahre seit der Betriebseröffnung verflossen sind. In Österreich soll nach dem Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. Sept. 1854 die Zeit, auf welche eine Konzession verliehen wird, die Dauer von 90 Jahren nicht überschreiten. In der Schweiz ist nach dem Bundes—⸗ gesetz über Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweiz. Eidgenossenschaft vom 23. Dez. 1872 die Konzession stets nur auf bestimmte, in der Urkunde zu bezeichnende Zeitdauer zu erteilen. Auch sind in jeder Konzession die Zeitfristen festzusetzen, nach deren Ablauf dem Bunde oder den Kantonen das Recht zustehen soll, die betreffende Eisenbahn an sich zu ziehen. In den Niederlanden steht nach dem Eisenbahngesetz vom 9. April 1875 der Regierung das Recht zu, jede Eisenbahn, welche 20 Jahre von den Unternehmern betrieben worden ist, gegen Entschädigung zu erwerben. In England ist die Regierung nach der Akte vom 9. Aug. 1844 berechtigt, jede Eisenbahn nach Ablauf von 21 Jahren gegen Zahlung des 25fachen Betrags der Durchschnittsdividende der letzten 3 Jahre zu kaufen. Auf die zu jener Zeit bereits bestehenden Bahnen erstreckt sich dieses Ankaufsrecht nicht. In Frankreich ist die Dauer der Konzession nach dem Normalbedingnisheft auf 99 Jahre festgesetzt. Nach dieser Zeit tritt der Staat in alle Rechte der Gesellschaft. Außerdem hat der Staat zu jeder Zeit nach Ablauf der ersten 15 Jahre der Konzession die Befugnis, die ganze Konzession der Bahn zurückzukaufen. In Belgien werden die Konzessionen nach dem daselbst gültigen Normalbedingnishefte auf die Dauer von 90 Jahren erteilt, nach deren Ablauf die Bahn in das Eigentum des Staats übergeht. Auch das Rückkaufsrecht wird in den meisten Konzessionen vorbehalten. In Rußland sind die Konzessionen in der Regel auf die Dauer von 81 oder 85 Jahren erteilt. Bei einzelnen Bahnen ist indessen eine wesentlich kürzere Dauer festgesetzt, so bei der Wolga-Don-Bahn 35 Jahre; bei andern eine 50 bi wie bei der Eisenbahn Moskau-Sewastopol, bei welcher sie auf 99 Jahre bestimmt ist. Nach Erlöschen der Konzession tritt 16 Regierung in den Genuß der Eisenbahn. Außerdem sehen die meisten russ. Konzessionen ein Rückkaufsrecht nach Ablauf einer bestimmten Zeit (20 Jahre) vor. Val. Koch, «Deutschlands Eisenbahnen» (Marb. und Lpz. 1858—60); Haushofer, Grundzüge des Eisenbahnwesenso (Stuttg.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 875Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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