FeedEisenbahnrecht
VerkehrBrockhaus 1882

Eisenbahnrecht ist die Gesamtheit derjenigen Rechtsnormen, die das Eisenbahnwesen regulieren. Die Rechtssphäre der Eisenbahnen, als öffentlicher Transportanstalten für den allgemeinen Verkehr, berührt sowohl das Gebiet des offentlichen Rechts wie das des Privatrechts. Auf beiden Gebieten hat die besondere Natur der Eisenbahnen, ihre hohe wirtschaftliche und militärische Bedeutung, die monopolistische Art des Eisenbahnbetriebs, die gefährliche Natur desselben und der internationale Charakter der großen Linien auf die eigentümliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Eisenbahnen ihren Einfluß ausgeübt. Der staatliche Schutz, welchen die Eisenbahnen ihrer Wichtigkeit wegen genießen, äußert sich zunächst beim Bau in der Gewährung des Enteignungsrechts (s. d.). Dasselbe ist zwar keineswegs auf die Eisenbahnen beschränkt, sondern für alle im öffentlichen Interesse notwendigen oder nützlichen Anlagen zulässig, allein der Eisenbahnbau ist unzweifelhaft das hauptsächlichste und für die praktische Ausbildung des Enteignungsrechts bedeutungsvollste Anwendungsgebiet desselben. Die wirtschaftliche Funktion der Eisenbahnen, die unentbehrliche permanente Benutzung derselben für alle Arten wirtschaftlicher Betriebe, sowie andererseits die große Gefahr, welche mit jeder Störung der Betriehsordnung naturgemäß verbunden ist, bedingen die Notwendigkeit des Schutzes durch polizeiliche und strafgesetzliche Anordnung. Aus der Notwendigkeit einer planmäßigen Entwickelung des Eisenbahnnetzes eines Landes und der Bestimmung der Eisenbahnen, als öffentliche Verkehrsanstalten zu dienen, erwächst dem Staate die Pflicht, sich einen weitgehenden Einfluß auf Anlage und Betrieb der Eisenbahnen nach den verschiedensten Richtungen zu sichern. Es sind deshalb auch in allen Staaten auf die Eisenbahnen Hπν Gesetze erlassen worden, und sind erstere überall einer mehr oder minder starken staatlichen Kontrolle unterworfen worden, und zwar auch in den Staaten, in welchen sonst, wie in England und den Vereinigten Staaten von Amerika, der freien Privatthätigkeit der weiteste Spielraum gelassen wird. Für den preußischen Staat bildet die gesetzliche Grundlage für die Handhabung der Eisenbahnhoheit das Gesetz vom 3. Nov. 1838. Dieses Gesetz wurde durch spätere Normen mehrfach modifiziert und ergänzt, wie beispielsweise durch das Gesetz vom 9. Nov. 1843 über die Aktiengesellschaften. Eine tiefgreifende Umgestaltung ist aber der gesamten Eisenbahngesetzgebung Preußens wie der andern deutschen Staaten durch die Verfassung und Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs zuteil geworden. Nach den übereinstimmenden Festsetzungen der Norddeutschen Bundesverfassung und der Verfassung des Deutschen Reichs ist das Eisenbahnwesen der Beaufsichtigung und der Gesetzgebung des Reichs unterworfen. Daher haben alle deutschen Staaten mit Ausnahme Bayerns, welches gewisse Reservatrechte sich vorbehalten hat, die Verpflichtung, ihre Eisenbahnen wie ein einheitliches Netz zu verwalten, übereinstimmende Betriebseinrichtungen zu treffen, insbesondere gleiche Bahnpolizeireglements einzuführen, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife herbeizuführen, endlich bei eintretenden Notständen einen niedrigen Spezialtarif einzuführen. Durch Gesetz vom 27. Juni 1873 wurde ein Reichs-Eisenbahnamt (s. Eisenbahnamt) errichtet, dessen Aufgabe es ist, über die gleichmäßige Durchführung aller in Bezug auf die ordnungsmäßige und einheitliche Gestaltung der deutschen Eisenbahnen gegebenen Vorschriften und getroffenen Maßregeln zu wachen. Auf Grund der dem Reiche zugewiesenen Aufgabe ist das jetzt gültige Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom Bundesrat erlassen worden und am 1. Juli 1874 in Kraft getreten. Dieses Betriebsreglement enthält vorzugsweise Bestimmungen über das Eingehen und die Ausführung des Frachtgeschäfts (s. d.) für die Eisenbahnen und das Publikum. Diese Bestimmungen stellen sich hauptsächlich als solche dar, welche auf der Grundlage des Handelsgesetzbuchs die Befugnis der Eisenbahnen zur Aufstellung von Bedingungen im allgemeinen Interesse weiter einschränken. Es wird in dem Betriebsreglement festgestell: das Verhältnis des Publikums zu dem Eisenbahndienstpersonal; die Entscheidung daraus sich ergebender Streitigkeiten; das Recht der Beschwerdeführung des Publikums; die Befreiung der Bahn von der Verpflichtung zur Ausführung von Transporten unter gewissen Umständen; ferner die Haftpflicht der Eisenbahnen für Verlust und Beschädigung am Gut und für Versäumnis der Lieferzeit. Soweit sich das Betriebsreglement im imden Forn mit absolut gebietenden oder verbietenden Normen des Handelsgesetzbuchs setzt, enthält dasselbe ungültige Bestimmungen; über den Umfang derartiger ungesetzmäßiger Bestimmungen hat sich neuerlich ein lebhafter Streit zwischen den beiden hervorragendsten Handelsrechtslehrern Deutschlands, Thöl und Goldschmidt, entsponnen. Vgl. Thöl, «Das Handelsrechto (Bd. 3, Lpz. 1880); derselbe, «Handelsrechtliche Erörterungeno» (Gött. 1882); Goldschmidt in der Zeitschrift für Handelsrecht o (Bd. 26 und 28). Das Betriebsreglement für die deutschen Eisenbahnen ist aus dem des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. Eisenbahnverein) hervorgegangen. Die Betriebsreglements der zu diesem Verein gehörigen Gebiete sind daher im Sachlichen auch dem deutschen gleich. Von dem Bundesrat des Deutschen Reichs ist Recch⸗ auch in Gemäßheit der Bestimmungen der eichsverfassung ein „Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands » beschlossen und in Kraft gesetzt worden. Dasselbe enthält Vorschriften über den Zustand, die Unterhaltung und Bewachung der Bahnen, über die Einrichtung und den Zustand der Betriebsmittel, über die Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebs, sowie über die zur Ausübung der Bahnpolizei befugten und verpflichteten Organe. Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit der Personenzüge ist in diesem Bahnreglement festgesetzt auf 75 km pro Stunde, wenn die befahrene Strecke keine stärkern Steigungen als 1:200 und keine kleinern Krümmungsradien als 1000 m hat. Nur für besonders günstige Verhältnisse soll für Personenzüge eine Geschwindigkeit bis zu 90 km pro Stunde zugelassen werden. Bei shmierigem Verhältnissen muß dagegen die Fahrgeschwindigkeit entsprechend verringert werden; Güterzüge sollen nicht schneller Das Bahnpolizeireglement gilt für Hauptbahnen, für die sog. Sekundärbahnen (s. Eisenbahnen) gilt die ebenfalls vom deutschen Bundesrat erlassene „Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung » vom 12. Juni 1878. Die Bestimmungen dieser Bahnordnung lassen sehr wesentliche Vereinfachungen für Bau und Betrieb der betreffenden Bahnen zu. Die Fahrgeschwindigkeit ist für diese Bahnen höchstens 30 km in der Stunde beschränkt. Dur diese Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit wird es zulässig, die Bewachung der Bahn wenn nicht ganz fortfallen zu lassen, so doch auf einzelne, besonders gefährdete Punkte (frequente Niveauübergänge u. dgl.) zu beschränken. Behufs Erzielung thunlichster Enheitlich eit wurden vom Bundesrat noch die nur für Hauptbahnen gültigen Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlandso vom 12. Juli 1878 erlassen. Litteratur. Westermann, «Handbuch der preuß. Aktien-⸗ und Eisenbahngesetzgebungo (Arnsb. u. Hamm 1846); Bessel und Kühlwetter, „Das preuß. Eisenbahnrecht o (2 Bde., Köln 1855 - 57); Beschorner, «Das deutsche Eisenbahnrecht, mit besonderer Berücksichtigung des Aktien⸗ und Erpropriationsrechtso (Erlangen 1858); Koch, „Deutschlands Eisenbahnen, Versuch einer systematischen Darstellung der Rechtsverhältnisse aus der Anlage und dem Betrieb derselben »(3 Bde., Marburg u. Lpz. 1858 — 60); derselbe, Das deutsche Eisenbahntransportrechtv(Erlangen 1866); Eger, «Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnfrachtrechtsv (Berl. 1879); Meili, „Das Pfand- und Konkursrecht der Eisenbahnen » (Opz. 1879); Michel, 4 Osterreichs C.v (Wien 1860); von Stein, «Zur Eisenbahnrechtsbildung (Wien 1872); Reinitz, «Das Eisenbahnwesen Ssterreich-Ungarns und dessen neuestes Rechtsgebietv (Wien 1881); Malapert, „Histoire de la législation des travaux publicso (Par. 1880). Über englisches E. gibt die vollständigste Sammlung: Browne und Theobald, The lav 0f Railway Companies o (Lond. 1881), über amerikanisches: Pierce, Treatise on the law of railroadso (Boston 1881). [truppen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 878Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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