FeedEisenbahnbetriebsämter
VerkehrBrockhaus 1882

Eisenbahnbetriebsämter verwaltet. Der Minister der öffentlichen Arbeiten entscheidet über die gegen die Verfügungen und Beschlüsse der Direktionen erhobenen Beschwerden. Seiner besondern Genehmigung sind, abgesehen von besondern gesetzlichen Bestimmungen, nur diejenigen Angelegenheiten vorbehalten, die einer einheitlichen Regelung durch die Centralstelle bedürfen, oder der Natur der Sache nach zu deren Zuständigkeit gehören. Unmittelbar unter dem Minister der öffentlichen Arbeiten fungieren die königl. CEisenbahndirektionen für die obere Verwaltung und die Verkehrsleitung der ihrem Bezirke zugewiesenen Strecken. Zu den den Direktionen vorbehaltenen Angelegenheiten gehören insbesondere die generelle und gleichmäßige Regelung des Dienstes für alle Zweige der Verwaltung innerhalb des gesamten unterstellten Bahngebiets, die Fahrplan⸗ und Tarifangelegenheiten, das Kassen⸗ und Rechnungswesen der Centralverwaltung, die Beschaffung der Bahn⸗, Betriebs- und Werkstattsmaterialien, sowie der Betriebsmittel, die Verwaltung der Hauptreparaturwerkstätten u. s. w., überhaupt alle diejenigen Angelegenheiten, bei welchen die Berücksichtigung lokaler Verhältnisse und Interessen gegenüber dem Gesichtspunkte der einheitlichen und gleichmäßigen Regelung zurücktritt. Außerdem bilden die Direktionen die zuständige und in einzelnen Angelegenheiten untergeordneter Art die letzte Instanz für die gegen die Anordnungen der Betriebsämter erhobenen Beschwerden. Die Eisenbahndirektionen bestehen aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern und Hilfsarbeitern; die ihnen obliegenden Geschäfte werden in besondern (der Regel nach drei) Abteilungen unter der Leitung besonderer Dirigenten (Oberregierungs⸗, Oberbauräte) erledigt. * Die Eisenbahnbetriebsämter, welche als Lokalbehörden die Geschäfte der laufenden Bau- und Betriebsverwaltung, sowie lokale und personelle Angelegenheiten besorgen, haben alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen Behörde, sind aber der Direktion, zu deren Bezirk sie gehören, instanzmäßig untergeordnet. Im übrigen bedürfen die Anordnungen der Betriebsämter nur in den besonders vorgeschriebenen Fällen der höhern Genehmigung, sodaß sie innerhalb ihres Geschäftsbezirks in den zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten die Verwaltung, welcher sie angehören, selbständig vertreten und auch ohne besondern Auftrag durch ihre Rechtshandlungen, Verträge, Prozesse, Vergleiche u. s. w. für die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflichtungen übernehmen. Die Eisenbahnbetriebsämter werden mit einem Betriebsdirektor als Vorstand und der erforderlichen Anzahl ständiger Hilfsarbeiter besetzt, von welchen einer mit der Dem An Vertretung des Betriebsdirektors von dem Minister beauftragt wird. Dem Betriebsdirektor liegt die Sorge für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang und Betrieb im allgemeinen ob, insbesondere ist derselbe für die sach⸗ und ordnungsmäßige Verteilung der Geschäfte, wie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen des Betriebsamts, welche zu seiner Mitzeichnung gelangen, verantwortlich. In dieser übertragung der direkten verantwortlichen Betriebsleitung auf eine einzelne Person liegt ein wesentlicher Unterschied und Vorzug der neuen Organisation der preuß. Staatseisenbahnverwaltung gegen die frühere Einrichtung, bei welcher die direkte Betriebsleitung einer kollegialisch organisierten Behörde, der Eisenbahnkommission, übertragen war. Es wird durch die neue Organisation eine für den Eisenbahnbetrieb in hohem Maße erforderliche Raschheit in Erledigung der Geschäfte möglich gemacht. Nach der vom 1. April 1883 ab gültigen Einteilung der preuß. Staatseisenbahnverwaltung bestehen neun Direktionen, und zwar je eine in Berlin, Bromberg, Hannover, Frankfurt a. M., Magdeburg, Elberfeld und Erfurt, sowie zwei in Köln, davon eine für die rechts⸗ und eine für die linksrhein. Bahnen. Der Umfang der von den einzelnen Direktionen verwalteten + variiert zwischen 1100 und 3000 km Bahnlänge. Die Zahl der den einzelnen Direktionen unterstellten Betriebsämter schwankt zwischen vier und zehn, mit je einer Strecke von w100 — 400 km Länge. Durch Gesetz vom 1. Juni 1882 sind bei den für Rechnung des preuß. Staats verwalteten Eisenbahnen behufs beirätlicher Mitwirkung in Eisenbahnverkehrsfragen errichtet: 4Bezirks-Eisenbahnräte v als Beiräte der Staatseisenbahndirektionen nd ein Landes-Eisenbahnrato als Beirat der Cenalverwaltung der Staatseisenbahnen. Die Berks⸗ Eisenbahnräte werden aus Vertretern des zandelsstandes, der Industrie, der Land⸗ und Forstirtschaft zusammengesetzt und müssen von den etreffenden Staatseisenbahndirektionen in allen ie Verkehrsinteressen ihres Bezirks berührenden zichtigen Fragen, namentlich aber in Fahrplannd Tarifangelegenheiten gehört werden. Der andes-Eisenbahnrat besteht aus einem Vorsitzenen und dessen Stellvertreter, welche vom König, nd zwar auf die Dauer von drei Jahren ernannt derden, aus zehn von den Ministern der öffentchen Arbeiten, der Finanzen, für Handel und ir Landwirtschaft berufenen Mitgliedern, welche icht umnittelbare Staatsbeamte sein dürfen, endich aus Vertretern der verschiedenen Provinzen nd der Städte Berlin und Frankfurt a. M. Die eztern Mitglieder werden durch die Bezirks-Eisenahnräte aus den Kreisen der Land⸗ und Forstirtschaft, der Industrie oder des Handelsstandes nnerhalb der betreffenden Bezirke gewählt. Dem Ninister der öffentlichen Arbeiten ist es vorbehalen, außer diesen ständigen Mitgliedern in geeigeten Fällen noch Spezialsachverständige bei den zeratungen behufs Auskunfterteilung zuzuziehen. dem Landes-Eisenbahnrat, welcher auch einen aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern bestehenen ständigen Ausschuß zur Vorbereitung seiner zeratungen bestellt, sind zur gutachtlichen Außeung besonders vorzulegen: die dem Entwurf des Staatshaushaltsetats beizufügende Übersicht der kormaltransportgebühren für Personen und Güer; die allgemeinen Bestimmungen über die Anvendung der Tarife, die Anderungen wegen zulassung oder Versagung von Ausnahme⸗ und differentialtarifen, sowie alle sonstigen, das öffentiche Verkehrswesen berührenden wichtigern Fraen. Die Verhandlungen des Landes-Eisenbahnats, ebenso wie die darauf von dem Minister der ffentlichen Arbeiten getroffenen Entscheidungen verden von letzterm dem Landtag vorgelegt. Für die Staatsbahnen im Königreich Sachsen st das Finanzministerium, in Bayern und Würtemberg das Ministerium des Außern die Oberdehörde, welche die allgemeinen Normen feststellt. Inter dieser Oberbehörde fungieren in den getannten, wie auch in den übrigen deutschen Ländern mit eigenem Staatseisenbahnbesitz, Direktioten (Generaldirektionen), welche die obere Leitung der gesamten Verwaltungsgeschäfte der Bahnen in zänden und dafür zu sorgen haben, daß die vom Rinisterium gegebenen Anordnungen durch das Frekutivpersonal gehörig ausgeführt werden. In ihnlicher Weise wie in Preußen sind auch den Staatseisenbahnverwaltungen anderer deutscher zänder Beiräte aus den beim Eisenbahnverkehr ineressierten Kreisen zugeteilt. Für die Verwaltung der österreichischen Staatsbahnen ist eine Neuorganisation durch laierl. Erlaß vom 24. Febr. 1882 genehmigt worden. Rach dieser Organisation ist außerhalb des Han-Hdelsministeriums, welchem jedoch die Oberaufsicht Hhorbehalten bleibt, eine für den gesamten Betriebsomplex einheitlich fungierende Centralverwalungsbehörde mit dem Sitz in Wien errichtet. Diese ½½½½% „ . umfaßt a) die zur Leitung des exekutiven Dienstes und zur Vertredung der Centralverwaltungsstelle nach außen berufene k. k. Direktion für Staatseisenbahnbetrieb in Wien, und b) den der Direktion beiegebenen Staats⸗-Eisenbahnrat. Der Vortand der Direktion ist zugleich Vorsitzender des Staats-Eisenbahnrats und führt den Titel (Präsidento. Die unmittelbare Leitung des Betriebes der österr. Staatsbahnen liegt der Direktion ob. Unter der Direktion fungieren «k. k. Oberbahnbetriebsämtero, Dienststellen, welchen innerhalb eines bestimmten Bezirks die überwachung des exekutiven Dienstes, und zwar für Bau und Bahnerhaltung, für Verkehrs⸗ und kommerziellen Dienst, sowie für Zugförderung übertragen ist. Der Staats-Eisenbahnrat soll der den Betrieb leitenden Direktion als beratende Körperschaft zur Seite stehen. Er besteht aus 26 Mitgliedern, welche vom Handelsminister auf die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Von diesen 26 Mitgliedern werden sechs vom Handelsminister :r— freiem Ermessen ausgewählt und drei Mitglieder in der Weise ernannt, daß der Finanzminister zwei und der Ackerbauminister eine der zu ernennenden Persönlichkeiten bezeichnet; zehn Mitglieder werden auf Vorschlag von Handels⸗ und Gewerbekammern und sieben Mitglieder auf Vorschlag von landwirtschaftlichen Fachkorporationen ernannt. Die Funktion der Mitglieder ist ein Ehrenamt, mit welchem eine Entlohnung nicht verbunden ist. Der Staats-Eisenbahnrat ist berufen, in wichtigen, die Interessen des Handels, der Industrie und der Landwirtschaft 48. nomenklich in L des Staatseisenbahnbetriebes, namentlich in Tarifangelegenheiten, bei Feststellung der Fahrpläne, sowie der Grundsätze für die Art der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten sein Gutachten abzugeben. Nach der Organisation der königl. ungarischen Staatseisenbahnverwaltung stehen unter der (Central⸗) Direktion, welche die allgemeinen technischen, kommerziellen und wirtschaftlichen Fragen zu entscheiden hat, Subdirektoren (Vizedirektoren), welche innerhalb ihres durch Instruktion festgesetzten Wirkungskreises die ihrer Leitung übertragenen Dienstzweige selbständig auf eigene Verantwortung verwalten und zugleich im Direktionsrat als Hilfsreferenten den Direktor unterstützen. Den exekutiven Dienst versehen die Betriebs- und Verkehrsleitungen auf den ihnen zugewiesenen Linien und innerhalb ihres instruktionsgemäß festgesetzten Wirkungskreises unter eigener Verantwortlichkeit möglichst selbständig. Hinsichtlich des Verkehrs- und kommerziellen Dienstes sind diese Betriebs- und Verkehrsleitungen die kommerziellen Agenten der Direktionen; als solche haben sie unter anderm Gesuche und Anträge in Tarifangelegenheiten, wie auch Reklamationen anzunehmen und der Direktion mit Begutachtung vorzulegen. Ferner haben sie über den Bahnaufsichts⸗ und eumtz⸗ und Werint zu wachen und den Zugförderungs⸗ und Werkstättendienst zu leiten und zu kontrollieren, auch die Beschaffung des Materials zu vermitteln. Das Netz der königlich ungarischen Staatsbahnen ist unter sieben Betriebs⸗ und Verkehrsleitungen geteilt, deren Dienstbezirke zwischen 123 und 631 km Bahnlinie umfassen. ö Bei den meisten deutschen Privatbahnen konzentriert sich die Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten in dem Direktorium (einem Kollegium von vier bis zehn gleichberechtigten Mitgliedern mit einem Vorsitzenden, resp. Präsidenten) als unmittelbarem Organ der Aktiengesellschaft. Dem Verwaltungsrat der Alktiengesellschaft kommt die Aufgabe zu, die wichtigern Maßregeln des Direktoriums, insbesondere soweit solche Organisations- und Geldfragen betreffen, zu überwachen, resp. vor der Ausführung zu genehmigen. Bei den meisten Privatbahnen Osterreichs hat der Verwaltungsrat die Leitung sämtlicher Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere auch die spezielle Kontrolle und die Erledigung der rein technischen und administrativen Geschäfte zu besorgen und ist ihm als ausführendes, mit entsprechender Machtvollkommenheit ausgestattetes Organ ein Generaldirektor oder zwei Direktoren (der eine für die technischen, der andere für die administrativen Angelegenheiten) untergeordnet. Ebenso wie bei den meisten österr. Privatbahnen fungiert auch bei einzelnen deutschen Privatbahnen der Verwaltungsrat als leitende Cen-⸗ tralbehörde, nämlich bei der Ostpreußischen Südbahn, der Tilsit-Insterburger Bahn, Breslau-Warschau, Cutin-Lübeck und bei der Kirchheimer Bahn. Andererseits machen bei den österr. Privatbahnen die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn und die Aussig-Teplitzer Bahn eine Ausnahme, insofern deren Centralgeschäfte nicht vom Verwaltungsrat, sondern von einer Direktion geleitet werden. Unter der den gesamten Betrieb leitenden Centralbehörde stehen bei den Privatbahnen in der Regel verschiedene Oberbeamten für die exekutive Leitung der einzelnen Dienstzweige, und zwar 1) Ein oberster ausführender Beamter, der Betriebsdirektor (auch Spezialdirektor, Generalinspektor, Oberinspektor, Bahn- oder Betriebsinspektor, Bevollmächtigter genannt), in dessen Händen alle Fäden des Betriebes zusammenlaufen und welchem meistens speziell die Besorgung und Überwachung des Personentransport⸗ und des Stationsdienstes obliegt. An ihn gehen sämtliche Rapporte der Beamten, das weniger Wichtige erledigt er durch eigene Anordnung, über wichtigere Angelegenheiten erstattet er der Direltion Bericht. Als Chef des Transport- und Stationsdienstes hat er dafür zu sorgen, daß die nötigen Betriebsmittel zur Beförderung der Personen und Güter zur Disposition stehen, resp. zweckmäßig auf der Bahn verteilt sind, desgleichen für gehörige Zusammenstellung und richtigen Abgang der fahrplanmäßigen Züge, Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrzeiten und Kreuzungen mittels genauer Durchsicht der Fahrapparate. 2) Der Chef des Güterwesens (Obergüterverwalter, Güterverwalter, Güterdirigent, Güterdienstinspektor genannt) überwacht und kontrolliert den ganzen Gütertransport von der Annahme bis zur Abgabe der Güter, somit das richtige Auf- und Abladen und den rechtzeitigen Transport derselben, die Einkassierung der Frachtbeträge, die Abrechnung mit fremden Bahnen, sowohl in Betreff der Weiterbeförderung des Gutes, als auch in Betreff der gegenseitigen Benutzung der Wagen. Ebenso dirigiert er den Speditionsdienst hinsichtlich derjenigen Güter, welche nach von der Bahn abseits gelegenen Orten adressiert sind und durch Vermittelung der Bahnverwaltung an den Ort ihrer Bestimmung versandt werden, wie er auch für die steueramtliche, resp. Zollabfertigung der Güter im Interesse des Absenders, beziehungsweise des Empfängers s orgt. 3) Der Chef der Bahnerhaltung (Oberingenieur, Bahndirektor, Betriebsingenieur genannt) überwacht den guten Zustand aller unbeweglichen Teile der Bahn. An Stelle eines solchen Chefs fungieren bei manchen Bahnen Ingenieure für einzelne Bahnabteilungen unmittelbar unter der Hauptverwaltung. Unter den Ingenieuren, welche zu ihrer Vertretung meistens einen Assistenten haben, besorgen die Bahnmeister (Oberbahnwärter) die unmittelbaren Arbeiten an der Unterhaltung der Bahn. Unter den Bahnmeistern Der Lhef die Bahnwärter u. s. w. 4) Der Chef für den Maschinen⸗ und Transportdienst (Obermaschinenmeister, Maschinendirektor, Maschinenmeister, Oberinfpektor des Zugförderungsdienstes genannt) steht dem gesamten Maschinen- und Werkstättendienst vor. Unter seiner Oberaufsicht stehen: a) die Materialienmagazine, Anstalten zur Beschaffung und Aufbewahrung der für den Bahnbetrieb erforderlichen Materialien, als Kohlen, Holz, Ol, Putzwolle u. s. w. Der Vorstand eines solchen Materialienmagazins (Materialienverwalter) hat mit seinen Arbeitern einerseits die Annahme der Materialien (Prüfung derselben nach Güte, Maß und Gewicht, unter eventueller Zurückweisung, Buchung u. s. w.), andererseits deren Ausgabe an die betreffenden Verwaltungszweige zu besorgen. b) Die Maschinen- und Wagenreparaturwerkstätten. Die E. führen zwar nicht selbst den Neubau der von ihnen benötigten Lokomotiven und Personenwagen und nur einzeln den Neubau Enen Güterwagen aus. Dagegen werden von ihnen durchgängig die an ihren Lokomotiven, Tendern, Wagen und sonstigen Betriebsmitteln nötig werdenden Reparaturen selbst beschafft, zu welchem Zweck oft große Centralwerkstätten angelegt und betrieben werden. Neben den Hauptwerkstätten befinden sich bei größern Bahnen auch an geeignet gelegenen Zwischenstationen noch Nebenwerkstätten. Namentlich auch für diese Werkstätten hat die Magazinverwaltung das nötige Material zu beschaffen und aufzubewahren, resp. zu verteilen. In England, wo es ausschließlich nur Privatbahnen gibt, steht an der Spitze der Geschäfte der Eisenbahngesellschaften in der Regel eine Direktion (board of direéctors). Die einzelnen Mitglieder dieser Direktion, deren meistens eine größere Zahl vorhanden ist, nehmen in der Regel nicht selbstthätig an den Geschäften teil, sondern versammeln sich nur in bestimmten Zeitzwischenräumen zu Beratungen unter ihrem Vorsitzenden (chairman). Der Sekretär der Gesellschaft, unter Umständen auch die Direktoren, bringen in diesen Sitzungen die Geschäfte zu Vortrag, Verhandlung und Entscheidung. Die Ausführung der Beschlüsse der Direktion pflegt dann allein durch den Sekretär zu erfolgen, welcher die betreffenden Verfügungen ausfertigt und im Auftrag der Direktoren (by order of the directors) unterzeichnet. Die eigentliche Betriebsleitung ist einem vom Administrationsrat angestellten Betriebsdirektor (general manager) anvertraut. Unter dem general manager pflegen dann folgende Dienststellen den ausübenden Dienst wahrzunehmen: eine Ingenieurabteilung (engineers department) den technischen Bahndienst (maintenance of permanent way), resp. das Bauwesen; eine mechanische Abteilung (ocomotiv department), welche das ganze Material der Bahnen (plant and rolling stock), sowie den Werkstätten⸗ und Transportdienst umfaßt; eine Abteilung für Personentransport und Betriebspolizei (coaching and police department); endlich eine Güterverkehrsabteilung (Loods department, traffic office) unter einem Güterverwalter (goods manager). Weiter finden sich noch besondere Abteilungen für Buchhaltung und Maazinverwaltung (finances and stores department), für Grundstück⸗ und Gebäudeverwaltung (estate department), sowie ein Kontrollbureau (audit and check office). Buchhalter und Schreiber (elerks), bei den technischen Branchen auch Ingenieure (enginéeers), Zeichner (draftsmen) und Werkmeister (foremen) bilden das Hilfspersonal der einzelnen ausführenden Dienststellen; die Aufsichtsbeamten (controllors) sind dagegen in der Regel der Direktion, und zwar speziell dem Sekretär oder dem general manager beigegeben. Die untere Verwaltung erfolgt für den Transportdienst durch die Stationsverwalter (stationmaster) und für den Fahrdienst durch die unter den erstern stehenden Zugbegleiter, den Zugführer (guard), Packmeister ((uggage guard) und Bremser (brakeman). Was den Bahndienst betrifft, so erfolgt die Unterhaltung der Bahn, sowie aller zugehörenden Werke einschließlich der Gebäude auf den Stationen, unter der Anleitung und Aufsicht von ngenieuren meist durch Unternehmer ohne erhebiches Zuthun der Bahnwärter (line guards, gate keepers). Die letztern sind in England in erheblich geringerer Zahl angestellt und mehr lediglich als Bahnpolizeibeamte anzusehen, da Niveauübergänge für öffentliche Wege auf frequenten Bahnen in England nur selten vorkommen und die Signalisierung und Weichenstellung meistens von einzelnen Centralpunkten aus durch besondere Wärter (Pointsmen) + Bei der Verwaltung der französischen Privatbahnen spielt der von der Aktiengesellschaft gewählte Administrationsrat die Hauptrolle. Unter diesem Administrationsrat, dessen Mitglieder durch erheblichen Aktienbesitzinteressierte Ränner sind, und in welchem in der Regel das Großkapital stark vertreten ist, führt ein Direktor (Generaldirektor) die gesamte Verwaltung des Unternehmens. Unter dem Direktor funktionieren drei bis fünf Hauptabteilungen, nämlich: 1) für die allgemeine Verwaltung (service centrale), 2) für den Baudienst (service de la construction), 3) für den Betriebsdienst (service de l'exploitation). Die letztere Abteilung zerfällt in drei Unterabteilungen, und zwar: a) für die Bahnunterhaltung und Bewachung (service de Lentretien et de la surveillance de la voie et du matériel fixe), b) für die Zugförderung und Werkstätten (Service de la traction et des ateliers), c) für Verkehrs- und kommerziellen Dienst (mouvement et service commerciel). Fast alle einzelnen Dienstzweige sind mit mehr oder weniger vollständig organisierten Bureaus für ihre Geschäftsführung versehen. Die Verwaltung der Eisenbahnen der übrigen Länder ist überall mehr oder weniger nach dem Muster der vorerwähnten Verwaltungen, namentlich der englischen und französischen, gebildet. Litteratur. Heusinger von Wa · „Handbuch für spezielle Eisenbahntechnik» (Bd. 4, Lpz. 1876); Koch, «Handbuch für den Eisenbahngüterverkehro (Berl. 1881); Haushofer, 4«Grundzüge des Eisenbahnwesenso (Stuttg. 1873), sowie das Archiv für Eisenbahnweseno, herausg. im preuß. Ministerium der öffentlichen Arbeiten; Schwabe, «über das engl. Eisenbahnweseno (Berl. 187).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 890Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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