Eisenbahn, s. Eisenbahnen. Eisenbahnabgaben. Als Erwerbsinstitute sind die Eisenbahnen steuerpflichtig, soweit die Voraussetzungen und Bedingungen der Steuerpflichtigkeit nach Maßgabe der betreffenden Gesetze bei ihnen vorliegen. Steuerbefreiung können sie bei dem Vorhandensein der Bedingungen der Steuerpflichtigkeit nur mittels Gesetz erlangen. Eine einfache Konzessionsbedingung genügt hierzu in der Regel nicht. Zu unterscheiden ist zwischen Staats⸗ und Kommunal⸗(Provinzial⸗, Kreis⸗, Gemeinde-Steuern einer-, und direkten und indirekten Steuern andererseits. Hinsichtlich der Staatssteuer ist die Steuerpflicht insofern nicht allgemein, als Staatseisenbahnen unter Staatsverwaltung von denselben gänzlich frei sind. Ebenso sind die Privateisenbahnen in Staatsverwaltung, d. h. die Bahneigentümer frei von den aus dem Betriebe Laeiunahen Steuern, wenn der Staat die Betriebseinnahmen bezieht. Da die indirekten Steuern, sie mögen zu Gunsten des Staats oder eines Kommunalverbandes erhoben werden, lediglich den Verbrauch der Steuerpflichtigen treffen, so müssen dieselben von den Eisenbahnen — ohne Rücksicht auf die Besit- und Betriebsverhältnisse — . werden, es wäre denn, daß Ausnahmen (3. B. zollfreie Einfuhr von Maschinen) durch bestimmte Gesetze zugelassen sind. Die Grundabgaben treffen die Eisenbahnen nicht von demjenigen Grundbesitz, der den Schienenweg und das nötige Zubehör bildet, dagegen genießen landwirtschaftlich benutzte Dispositionsländereien u. dgl. keine Steuerfreiheit. In Preußen erhebt der Staat auf Grund des Gesetzes vom 30. Mai 1853 von den Privatbahnen eine Einkommensteuer nach folgenden Grundsätzen: Der Besteuerung unterliegt der an die Aktionäre zur Verteilung gelangende Reingewinn und zwar ist von einem Reingewinn bis einschließlich 4 Proz. des Aktienkapitals ½ des Ertrags, von dem Mehrertrag über 4 bis zu 5 Proz. einschließlich ½2a, von dem Mehrertrag über 5 bis 6 Proz. einschließlich ½ und vom weitern Mehrertrag ½ der betreffenden Ertragsquoten zu entrichten. Eisenbahnen, bei welchen der Staat sich durch übernahme einer Zinsgarantie beteiligt hat, zahlen für die Jahre, in welchen infolge der übernommenen Zinsgarantie Zuschüsse aus der Staatskasse zu leisten sind, diese Abgabe nicht. Nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes sollte der Ertrag dieser E. zur Amortisation der in dem Eisenbahnunternehmen angelegten Aktienkapitalien in der Art verwendet werden, daß mittels desselben Stammaktien der bezüglichen Gesellschaft im Wege des freien Verkehrs angekauft und die Zinsen und Dividenden, welche auf die angekauften Aktien fallen, zu gleichem Zwecke benutzt werden. Diese Gesetzesbestimmung ist jedoch durch Gesetz vom 21. Mai 1859, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, wieder aufgehoben worden. Im Königreich Sachsen wurden den Eisenbahnen nur solche Staatssteuern auferlegt, welche als Entschädigung für die beim Betriebe der Post entstehenden Ausfälle dienen sollten. In Württemberg, Baden und dem on üherdauptr Hessen unterliegen die Eisenbahnen überhaupt keiner staatlichen Besteuerung, in Bayern und andern Staaten den gewöhnlichen ichent Bosemn nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Wie den indirekten Steuern die Staatsbahnen nicht weniger unterworfen sind wie die Privatbahnen, so ist dies auch der Fall bei den direkten Kommunalsteuern, wenn nicht Ausnahmen gesetzlich stipuliert sind. In sehr umfangreicher und die Eisenbahnen stark belastender Weise geschieht die Besteuerung derselben in Osterreich. In mehrern Staaten bestehen Steuern auf die zur Ausgabe gelangenden Personenbillets und auf die Güterfrachten. Es sind dies aber eigentlich Transportsteuern, die nicht die Eisenbahnen selbst, sondern durch deren Vermittelung das Publikum belasten sollen. Am höchsten ist diese Steuer in Frankreich, wo sie für Personen⸗ und Güterverkehr über 90 Mill. Fres. einbringt. In Rußland war ihr Ertrag für 1882 auf 8100000 Rubel veranschlagt. In England werden von den Fahrbillets über 700000 Pfd. Sterl. erhoben, während in Ssterreich der denselben auferlegte Stempel nur 800 000 Gulden einbringt. In Deutschland sind Verkehrssteuern dieser Art bisher nicht vorhanden.