Erbrechen (Fomitus) nennt man die stoßweise Entleerung des flüssigen Mageninhalts nach oben durch den Schlund und die Mundöffnung, während man das Aufsteigen des gasartigen Mageninhalts durch die Speiseröhre als Aufstoßen (s. d.) bezeichnet. Eingeleitet wird das E. in der Regel durch das Gefühl des Ekels (s. d.), Zusammenlaufen von Speichel im Munde, Ausbrechen von Schweiß; das Gesicht wird blaß, ein Gefühl von Schwäche verbreitet sich über den ganzen Körper und der Puls wird klein und beschleunigt. Endlich ziehen sich die Bauchmuskeln und das Zwerchfell stark zusammen, und mit größerer oder geringerer Anstrengung wird alles ausgeworfen, was der Magen enthält, zuerst die genossenen Speisen und Getränke, dann Schleim aus Magen und Speiseröhre, endlich Galle, die aus dem Zwölffingerdarm herübertritt und durch ihren grünen Farbstoff dem Erbrochenen eine grüne Farbe erteilt, und oft auch der Schleim aus der Luftröhre und den Lungen, in Krankheiten auch mancherlei abnorme Stoffe, z. B. Blut (s. Blutbrechen), Koth (s. Miserere), eigentümliche Pilzformen (s. Sareine), Eingeweidewürmer u. dgl. Ist das C. vorüber, so stellt sich Mattigkeit und Schlaf oder, war die Anstrengung nicht sehr bedeutend, bald das vorige Wohlbefinden wieder ein. Die Ursachen des E. sind verschieden. In der ersten Kindheitsperiode ist es infolge der mehr senkrechten 2 Beschn des Magens fast normal und ohne alle Beschwerde, sowie bei manchen Tieren das E. eine normale Lebensverrichtung ist (z. B. das Ausbrechen des Gewölles bei manchen Raubvögeln). Der Säugling entfernt das übermaß der enossenen Milch durch ein dem Aufstoßen ähnliches, müheloses Brechen. Übrigens entsteht das E. entweder durch Reizung des Magens, besonders des untern Magenmundes, z. B. durch Überfüllung des Magens, .Dre den Magen gebrachte Gifte oder Reizmittel (s. Brechmittel), durch Entzündung oder Geschwüre des Magens, Magenkrebs u. s. w., oder durch eine von den Nerven, besonders vom Gehirn, ausgehende krankhafte Erregung B. bei Schwindel, heftigem Kopfschmerz, Hirnerschütterung, Hirnhautentzündung, bei der Seekrankheit und andern stark schaukelnden und drehenden Bewegungen), welche Gehirnerregung auch eine reflektierte (s. Reflexbewegungen) sein kann, besonders vom Schlund und Zäpfchen aus (wenn man den Finger in den Hals steckt oder das Zäpfchen mit einer Federpose kitzelt), und bei Leiden anderer Organe, am häufigsten der Leber, der Nieren, der Gebärmutter und des Bauchfells, oder psychisch durch die Einwirkung ekelerregender Vorstellungen und gewisser Gemütserregungen. Überaus hartnäckiges C. findet sich bei der Brightschen Krankheit (. als Ausdruck der chronischen Harnstoffvergiftung oder Urämie. Willkürlich können manche, namentlich hysterische Personen, durch Verschlucken von atmosphärischer Luft E. hervorrufen. Die älteste Lehre vom E. leitete dieses lediglich von konvulsivischen Bewegungen des Magens her, welcher eine der gewöhnlichen (peristaltischen) entgegenge2 (antiperistaltisch) Richtung annähme, bis äter die Behauptung aufgestellt wurde, daß der agen dabei sich ganz passiv verhalte und nur durch die Zusammenziehung der Bauchmuskeln und des Zwerchfells so zusammengedrückt werde, daß er seinen Inhalt ausleere. In der That aber bewegen sich beim E. sowohl der Magen (stoßweise, bei geschlossenem Pförtner) als die Bauchmuskeln und das Zwerchfell, und jede dieser beiden Bewegungsarten vermag Stoffe zur Speiseröhre hinauszutreiben. Die Behandlung des E. ist je nach der vorliegenden Grundursache verschieden. Wo der Magen gereizt ist, passen nach Umständen: das Verschlucken von kaltem Wasser oder Eisstückchen, von kohlensäurehaltigen Getränken (Brausepulver, Soda- oder Selterwasser, mitunter Champagner), im Notfall Narkotika (z. B. Opium, Bittermandelwasser, Nux vomica in sehr geringer Dosis), daneben äußerlich auf die Magengegend kalte Umschläge, Senfteige oder Einreibungen mit Senfspiritus. In andern Fällen passen ätherisch-ölige Mittel (3. B. Kamille, Baldrian, Pomeranzen, auch schwarzer Kaffee), oder zusammenziehende Stoffe 6. B. Gerbsäure, Kreosot, Wismutweiß), oder säuretilgende Mittel (3z. B. doppeltkohlensaure Soda, Magnesia). Erfolgt das E. nur mit großer Anstrengung, so kann man es durch Trinken von warmem Wasser oder Kamillenthee, sowie durch Frottieren der Magengegend zu befördern suchen. Wenn das E. vom Gehirn ausgeht oder wenn es sehr schnell wiederkehrt, ist horizontale Lage, körperliche und geistige Ruhe, Dunkelheit u. s. w. am besten. Wenn Gesunde plötzlich heftig erbrechen, denke man zunächst immer an Vergiftung oder an Brucheinklemmung. Das bei Schwangern häufig vorkommende hartnäckige E. erfordert nur dann einen ärztlichen Eingriff, wenn die Ernährung der Mutter darunter leidet. Häufig widersteht es der ärztlichen Kunst, und es muß dann in besonders heftigen Fällen zur künstlichen Frühgeburt geschritten werden. Erbrecht. Mit dem Tode hört die individuelle Persönlichkeit und derjenige rechtliche Wille auf, welcher den Besitz des Verstorbenen, dessen Forderungsrechte und seine Pflicht, etwaigen Gläubigern gerecht zu werden, bisher bewahrte. Dennoch folt die Hinterlassenschaft keineswegs als herrenloses Gut, das jeder sich aneignen könnte, ins Freie. Vielmehr hat dann der Staat in Vertretung der Gesellschaft und ihres Anspruchs, daß die Befriedigungsmittel für berechtigte eschuhungu nicht hinterzogen werden, sowie in Beschützung der Familie (mit welcher der Verstorbene sowohl in physischer und geistiger als in realer Beziehung verbunden ist), zunächst seinen eigenen Willen hinter den Nachlaß zu stellen und dafür Sorge zu tragen, daß letzterer nicht abhanden komme, sondern im Falle der Überschuldung den Gläubigern belassen oder mittels Universalsuccessiono hinsichtlich aller übertragbarer Vermögensrechte und Pflichten (Aktiven und Passiven) von einem oder mehrern Erben übernommen werde. Findet sich zu dem zahlungsfähigen Nachlasse kein Erbe, so gelangt die Gesamtvertretung an den Staat zu eigenem Interesse. Das E. oder der Inbegriff aller Bestimmungen über Succession auf den Todesfall ist hiernach keineswegs ein Ergebnis positiv rechtlicher Willkür, wofür es manche ausgeben wollen, sondern eine notwendige Folge der Familieneinheit und der auf Bewahrung des Rechtszustandes gerichteten Staatsaufgaben, wie dies die spekulative Philosophie und, auf histor. Boden, Gans in seinem Werke «Das E. in weltgeschichtlicher Entwickelungo (4 Bde., Stuttg. 1824—29) überzeugend nachweisen. Keine Partie des Privatrechts legt ihren Zusammenhang mit den allgemeinen Kulturzuständen so unmittelbar dar als gerade das E. Unter einem Despotismus so ausschweifender Art, wie er z. B. noch heutzutage bei einigen Negervölkern das Attribut des Königtums bildet, gewährt nur die Achtlosigkeit oder Freigebigkeit des Herrschers irendwelchen Anspruch auf das Besitztum eines Vertorbenen. Wo aber, wie in dem ältesten Rom oder in der german. und slaw. Vorzeit, der Staat mehr die Souveränetät nach außen aufrecht erhält, den Schutz des Einzelnen dagegen einer, unter der Diktatur des Hausvaters zusammengefaßten Familie oder sonstigen engern Genossenschaft überläßt, kann durch den Tod des Oberhauptes wohl eine Veränderung in der Person des Verfügenden, nicht aber in dem wirklichen Subjekte des Gesamteigentums vor sich gehen. Erst wenn sich die Anerkennung der Individualität vollzogen hat, entsteht ein E., das allmählich allen Wandlungen des Freiheitsbegriffs und jedem Wechsel in den Ansprüchen, welche Staat und Familie an das Vermögen erheben, einen Ausdruck verleiht. Die Grundlage wird immer gebildet von der natürlichen oder Intestaterbfolge nach Geblütsrecht, d. h. von der Vertretung des Nachlasses durch die nächsten Blutsfreunde, wiewohl unter mannigfaltigen Modifikationen, z. B. hinsichtlich der Bestimmung, wer in jedem Falle nächster Verwandter sei, hinsichtlich der Bevorzugung des Mannsstammes (s. Agnaten), vereinzelt auch der Weiberseite. Entgegengesetzt ist die testamentarische Erbfolge (s. Testament) nach den Anordnungen des Verstordenen, der sich damit aber immer befehlend oder bittend an die Angehörigen wendet, sodaß wieder der pflichtmäßige Wille der Familie den Grund für die Wirksamkeit des Testaments abgibt. Diese Form stellte das röm. Recht, gemäß einem Prinzip der Gewalt des Familienoberhaupts, wohl auch zufolge der Anschauung über Fortleben der Seele, in erste Linie. Das deutsche Recht dagegen kennt ursprünglich nur die auf dem Familienzusammenhang beruhende Intestaterbfolge, erst später unter kirchlichem Einfluß Testamente (Vergebungen an die Kirche, Seel⸗ (G. Er daneben aber auch Aafurdche den Erbfolge. S. Erbvertrag.) Die Ansprüche der allernächten Blutsfreunde (Not⸗ oder Pflichterben) nimmt as Noterbrecht gegen die Willkür oder die Unselb:ständigkeit des Testators mit der Anordnung wahr, daß den Descendenten und in deren Erman-Leiag den Ascendenten selbst in dem Falle einer estamentserrichtung, sofern nicht gesetzliche Gründe zu einer völligen Ausschließung vorhanden sind, wenigstens ein bestimmter Teil des Nachlasses (Pflichtteil) gewährt werden muß. Gegenstand der bamt ist die Erbschaft (hereditas), d. h. das gesamte Besitztum eines Menschen, insoweit es bei seinem Tode durch E. auf andere übergehen kann. Eheherrliche, väterliche Rechte, sowie Amtsbefugnisse des Verstorbenen sind darunter nicht enthalten, selbst nicht einmal, wenigstens nach der Regel des röm. Rechts, die Erbschaft eines dritten, welche dem Verstorbenen bereits angefallen, von demselben aber noch nicht angenommen war. Doch läßt das röm. und gemeine Recht in einigen Ausnahmefällen den Übergang auf die Erben des Erben zu (transmissio hereditatis, Erbrechtsübergang), und nach —— deutschem und 6919 Rechte bedarf es wegen des Grundsatzes ader ote erbt den Lebendigen » (le mort saisit le vif) ur Erwerbung von Erbschaften keiner besondern nnahme. In der Erbschaft sind auch die Schulden des Erblassers mit enthalten. Die Erbschaft wird angetragend (delatio hereditatis) durch den wirklich erwiesenen, natürlichen, oder den nach langer Abwesenheit (Verschollenheit) eines Menschen und vergeblicher Ausrufung desselben richterlich angenommenen Tod. Erworben wird die Erbschaft durch ausdrücklichen Antritt von seiten des berufenen Erben (adlitio hereditatis) oder durch schlüssige Handlungen, welche, wie z. B. die Beza Gabas von Nachlaßschulden, den Willen, von dem Erbanfalle Gebrauch zu machen, unzweifelhaft offenbaren (pro herede gestio). Die Erbschaft ruht (hereditas jacens), bis der Erbe bekannt ist und sie angetreten hat. Sie wird für diese Zeit durch einen gerichtlich bestellten Pfleger (curator hereditatis jacentis) vertreten. Die Auslieferung erfolgt an denjenigen, der sein E. klar erweist; wer ein besseres Recht dazu behauptet, muß sodann mit einer Erbschaftsklage (hereditatis petitio) gegen jenen auftreten. Erbe (lat. heres, wenn er schon nach altem Civilrecht, bonorum possessor, wenn er nur mit Hilfe des prätorischen Rechts zum Nachlasse gelangt), d. h. unmittelbarer Vertreter aller übertragbaren Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, oder Miterbe, Vertreter eines bloßen Anteils an denselben, kann nur eine Person werden, welche die Erbfähigkeit oder Successionsfähigkeit (unpassend testamenti factio passiva genannt) besitzt, d. h. die Eigenschaften, die teils zur Erwerbung einer Erbschaft überhaupt, teils der vorliegenden im besondern gesetzlich erforderlich sind. Manche einschlagende Beschränkungen, B. daß Söhne bestrafter Hochverräter niemand beerben dürfen, hat das neuere Recht beseitigt. Nach Letztem Willen können die Erben wieder andern Personen etwas abzugeben haben. (S. Legat.) Die Bestimmungen über die Intestaterbfolge versetzen die Blutsfreunde in aufeinander folgende Klassen mit der Wirkung, daß die Verwandten einer spätern Klasse nur Ansprüche erlangen, wenn die nähern Angehörigen ausschlagen oder der Erbfähigkeit entbehren, oder wenn dergleichen nicht vorhanden sind. Das neuere röm. Recht stellte vier Ordnungen auf: 1) die ehelichen Kinder nach Köpfen und deren Nachkommen nach Stämmen, indem die Nachkommenschaft eines vorher verstorbenen Sohnes dessen persönlichen Anteil an dem elterlichen Nachlasse (vermöge des früher sog. Repräsentationsrechts) wieder unter sich teilt; 2) die Eltern, Großeltern u. s. w. mit den vollbürtigen Geschwistern und Geschwisterkindern (nicht Enkeln), und zwar die Geschwisterkinder, welche in ihrer Eltern Rechte treten, wenn sie mit Geschwistern des Erblassers konkurrieren, nach Stämmen, unter sich allein nach Köpfen, die Ascendenten, wenn sie allein erben, nach Gradesnähe und Linien (väterliche und mütterliche Seite); 3) die Halbgeschwister mit ihren Kindern; 4) die entfernten Verwandten, ohne Unterschied der väterlichen oder mütterlichen Seite nach der Nähe des Grades und in gleichem Grade der Verwandtschaft nach Köpfen. Dieses System wurde indes in Deutschland durch das System der ehelichen Gütergemeinschaft (s. d.), wo diese gilt, und durch die besondern Gesetze einzelner Länder sehr wesentlich modifiziert. Das preuß. Recht, welches indes nur in Ermangelung besonderer Provinzialgesetze zur Anwendung kommt, hat nemm Erbfolgeordnung: 1) Kinder und fernere Abkömmlinge; 2) Eltern; 3) vollbürtige Geschwister und deren Abkömmlinge; 4) Großeltern, Urgroßeltern u. s. w. nebst den Halbgeschwistern mit ihren Abkömmlingen, sodaß die Ascendenten die eine, die andern Geschwister zusammen die andere Hälfte bekommen; die vollbürtigen Geschwister mit ihren Nachkommen schließen aber die Halbgeschwister und deren Nachkommen von der Erbschaft gänzlich aus, sowie diese die entferntern Verwandten; 5) entferntere Verwandte nach der Nähe des Grades und ohne Unterschied der vollen und halben Geburt. Das französische Recht teilt den gesamten Nachlaß eines kinderlos Verstorbenen in zwei gleiche Hälften, wovon es eine der väterlichen, die andere der mütterlichen Seite zuweist. Es entsteht hieraus folgende Erbfolgeordnung: 1) Kinder und deren Nachkommen; 2) Geschwister und deren Nachkommen, mit welchen die Eltern, wenn beide am Leben sind, zur Hälfte teilen, der Vater oder die Mutter allein aber nur ein Viertel erhalten und Großeltern ganz ausgeschlossen werden; die Geschwister aus verschiedenen Ehen teilen so, daß die vollbürtigen an beiden Hälften den väterlichen und mütterlichen Anteil nehmen, Halbgeschwister nur an der einen (also bekommen drei vollbürtige Geschwister, mit einem Halbbruder teilend, jedes erstens ein Sechstel des Ganzen in ihrer Hälfte allein und dann noch ein Achtel in der andern Hälfte oder sieben Vierundzwanzigstel, der Halbbruder nur drei Vierund-Naheides G. 3) die weitern Verwandten nach der Nähe des Grades in jeder Hälfte, insoweit sie nicht von entferntern Ascendenten, von diesen jedoch nur in ihrer Seite er Verwandii werden. über den zwölften Grad der Verwandtschaft gibt es kein E. Am einfachsten und konsequentesten verfährt das österr. Gesetzbuch. Es beruft zuerst die Kinder und weitern Nachkommen, dann die zwei Stämme der beiden Eltern und ihrer Nachkommen, jeden zur Hälfte, sodaß die Eltern ihren Nachkommen vorgehen; hierauf die vier Stämme der Großeltern, dann die acht der Urgroßeltern, ferner die 16 der Ururgroßeltern und endlich die möglichen 32 der Urururgroßeltern oder die Ascendenten des fünften Grades. (Diesem Gesetze schließt sich FZ. Mommsens (Entwurf eines deutschen Reichsgesetzes über das E.v, Braunschw. 1876, an.) Alle diese Stämme sind aber einander so substituiert, daß die Anteile, in welchen keine Descendenten vorhanden sind, dem nächsten Stamme zuwachsen. Solange in einem nähern Grade noch Descendenten vorhanden sind, kommen die entferntern Linien nicht zur Erbfolge. Über den fünften Grad der Ascendenten gibt es kein E. mehr. Ehegatten haben nach röm. Rechte ein E. gegen einander erst in letzter Linie hinter allen Verwandten des erstverstorbenen Ehegatten. Die alte deutsche Erbfolge beruhte auf der sog. Parentelenordnung, insofern immer nur auf den nächsten gemeinschaftlichen Stammvater gesehen wird, und ein Besitztum, welches einmal an eie Person gekommen ist, so lange bei der Nachkömmenschaft bleibt, als noch jemand in derselben Parentel vorhanden ist, dann aber der Nachkommen-Watt des nächsten Stammvaters zufällt. Über den orzug, den männliche Erben aus dem Mannsstamme hinsichtlich des Grundstücks und der Kriegsrüstung des Verstorbenen (Heergeräts) und die weiblichen Angehörigen hinsichtlich der rant) Haben Bekleidungs⸗ und Schmucksachen (Gerade) haben, s. Deutsches Recht,‚ Bd. V, S. 162. n der Vorzeit war die Successionsfähigkeit auch noch durch die Abstammung aus standesmäßiger Ehe mit einer Ebenbürtigen bedingt, was sich wenigstens im deutschen Furstenrechte noch erhalten hat. Uneheliche Kinder entbehren das E. und vie n der väterlichen Linie, gegen die Mutter und die mütterlichen Verwandten steht ihnen ein solches zu. Adoptivkinder haben stets ein E. gegenüber dem Adoptierenden, nicht immer aber der Adoptierende (nämlich nicht bei cunvollkommenern Adoption) gegen sie. Nach deutschem Rechte haben sich noch folgende besondere Erbfolgeordnungen ausgebildet: 1) die Primogenitur (s. d.); 2) das Majorat (s. d.); 3) die Secundo⸗ oder Tertiogenitur, wobei die Erbfolge immer auf die zweite oder dritte Linie fällt und bei derselben bleibt, solange sie dauert und nicht durch den Abgang der ältern selbst zur ersten wird, indem in diesem Falle wieder die nächste zweite Linie des bisherigen Besitzers (der zweite Sohn, der älteste nachgeborene Bruder oder der Oheim) in die Secundogenitur eintritt; 4). das Seniorat, welches an das nach dem natürlichen Lebensalter älteste Mitglied des ganzen Geschlechts fällt. Alle diese Ordnungen können auf verschiedene Weise kombiniert und bloß auf die Agnaten, aber auch auf die Kognaten bezogen werden. übrigens sind diese besondern Ordnungen der Erbfolge weniger in bürgerlichen Verhältnissen als vielmehr im Staatsrecht und hinsichtlich größerer Vermögensteile von adeligen und fürstl. Familien üblich. Dagegen ist das Minorat eine Eigentümlichkeit, besonders des Bauerntums. Der heutige schroff ausgebildete Eigentums⸗ und Erbrechtsbegriff scheint den Anforderungen der Neuzeit nicht mehr zu entsprechen, und deshalb dürfte as O. auf in Erwägung zu ziehen sein, ob nicht das E. auf einen engen Kreis der Verwandten zu beschränken, ebenso die Testierfreiheit etwas einzuschränken und in letzter Linie nicht der Staat, sondern die Gemeinde für die Zwecke wohlthätiger Anstalten (3. B. eines Erziehungsfonds) als erbberechtigt zu erklären sei. Vgl. Lassalle, Das Wesen des römischen und germanischen E.v (Tl. 2 des »Systems der erworbenen Rechtey, 2. Aufl., Lpz. 1880); Tewes, (System des E. nach heutigem röm. Rechto (2 Bde., Opz. 1863—64); Munzinger, «Erbrechtliche Studiendo (Bas. 1874).