Erbprinz ist ein Titel, welchen in den deutschen Herzog⸗ und Fürstentümern der älteste, zur Thronfolge berechtigte Sohn des Souveräns far auch dem zur unmittelbaren Thronfolge berechtigten ältesten Enkel des vorverstorbenen ältesten Sohnes wird dieser Titel beigelegt. Dagegen pflegen andere Agnaten, wenn sie die nächste Anwartschaft zur Thronfolge nur deshalb haben, weil Descendenten oder nähere Agnaten nicht vorhanden sind, diesen Titel nicht zu führen. Auch der älteste erbberechtigte Sohn der mediatisierten, ehemals reichsunmittelbaren deutschen Fürstenhäuser wird E. genannt. Die Gemahlin eines E. heißt Erbprinzessin. — In denjenigen Staaten, deren Souverän den Titel Kaiser oder König führt, heißt der E. meist Kronprinz (s.d.); in den Großherzogtümern wird er Erbgroßherzog genannt, während er in den Kurfürstentümern ehemals Kurprinz hieß.