Exequatur (lat., d. i. er vollziehe!) bezeichnet. die von einer Regierung dem bei ihr alkreditierten Konsul (s. d. einer fremden Macht erteilte Erlaubnis zur Ausübung seiner Funktionen. Im Deutschen Reiche steht die Erteilung des E. den Regierungen der Einzelstaaten zu.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 473Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei