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Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Export, s. Ausfuhr. Exvortbonisikation (auch Ausfuhrvergütung, prime, bountie, Drawbach) nennt man die ückvergütung von Zöllen und Verbrauchssteuern, dafern sie in dem Falle gewährt wird, wenn zoll- oder verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände nach dem Auslande ausgeführt werden. Die E. stellt sich demzufolge ihrem Wesen nach als ein Mittel zur Förderung des Ausfuhrhandels dar und kann unter Umständen zu einer Ausfuhrprämie werden, wenn die Vergütungssätze zu hoch bemessen sind, wie dies bei solchen Verbrauchssteuern vorkommen kann, die, wie beispielsweise die Rübenzuckersteuer, unter Annahme eines bestimmten Ausbringens (rendement) aus dem der Versteuerung unterliegenden Rohmaterial veranlagt sind. Lei C. auf zollpflichtige Gegenstände wird in der Regel der Nachweis der ausländischen, bei E. auf verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände in der Regel der Nachweis der inländischen Abstammung verlangt. In Deutschland werden zur Zeit auf Mühlenfabrikate aus ausländischem Getreide, Tabak und Tabakfabrikate, Rübenzucker, Branntwein, Bier E. gewährt. (Bgl. Drawback.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 486Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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