Steuerrestitution oder Steuerrückvergütung bedeutet zunächst Rückzahlung von Steuerbeträgen, die jemand über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus entrichtet hat, wenn er z. B. in einem deutschen Bundesstaat seine Einkommensteuer für ein ganzes Jahr vorausbezahlt hat, nach einigen Monaten aber in einem andern Bundesstaat seinen Wohnsitz nimmt, wo ihm dann das Gesetz gegen die Doppelbesteuerung zu gute kommt. Eine wichtigere Art der S. bildet die Vergütung (Bonifikation), die bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse gewährt wird, die entweder mittelbar oder unmittelbar mit einer innern Verbrauchssteuer belastet sind (Zucker, Branntwein u. s. w.), oder aus verzolltem ausländischem Material hergestellt sind. Da es bei Fabrikaten oft schwer ist genau zu bestimmen, wie hoch sie durch die Besteuerung ihres Rohstoffs belastet sind, so kann leicht unter der Form einer S. eine eigentliche Ausfuhrprämie (s. d.). entstehen, besonders wenn ein Staat ohnehin aus handelspolit. Gründen die Ausfuhr eines Erzeugnisses beünstigen zu müssen glaubt. (S. Exportboniikation und Rücksteuer.)