Festungsrayon ist die Bezeichnung für eine gewisse Aögrenzung der Umgebung von Festungswerken, innerhalb welcher Beschränkungen des Grundeigentums aus militärischen Gründen gesetzlich sind. Die Rücksicht auf die möglichst günstige Wirkung der eigenen Feuerwaffen und die Ausschließung aller Gegenstände, welche innerhalb der wirksamen Schußweite jener dem Gegner Deckung gewähren könnten, zwingt den Verteidiger, bei der Armierung der Festungen auf einem gewissen Al stande von den Werken das Vorterrain freizuleger weiter hinans bis zu einer gewissen Grenze di Hauptanmarschrichtungen des „Gegners unte Feuer zu haben. Damit im Kriegsfalle die Wer räumung der durch Bebauung und andere Verän derungen der Erdoberfläche entstandenen Hinder nisse des eigenen Feuers und Deckungsmittel de Gegners möglichst rasch und ohne zu große Här ten für die Bewohner geschehen kann, erlassen di Staaten Gesetze für den F., welche die Bebauun und Benutzung der Grundstücke in den F. regeln. Nach dem im Deutschen Reiche geltenden Gesetz betreffend die Beschränkungen des Grundeigentums in der Umgebung von Festungen vom 21. Dez. 1871 ist die nächste Umgebung der Festung wie der detachierten Forts in F. geteilt, die je nach der Entfer nung von den äußersten Verteidigungslinien als I. II. F. bezeichnet werden. Der I. F. umfaßt das im Umkreise desselben von 600m belegene Terrain, der II. reicht bis 375 m von den Grenzen des I., der III. umfaßt das Terrain von den Grenzen des II. bis 1275 m von den äußersten Verteidigungslinien. Detachierte Forts haben keinen II. Rayon, dagegen unterliegt bei ihnen das Terrain von den Grenzen des I. F. bis 1650 meden für den III. F. geltenden Beschränkungen. Liegen bei einer Festung mehrere zusammenhängende Befestigungslinien voreinander, so wird das Terrain zwischen denselben als Zwischenrayon bezeichnet und unterliegt im allgemeinen den Beschränkungen des I. F. In sämtlichen F. bedürfen alle dauernden Veränderungen in der Höhe der Terrainoberfläche, sowie alle Neuanlagen und Veränderungen von Wasserbauten, die Anlage großer Parkanlagen und Waldungen, sowie die Errichtung und Veränderung aller turmartigen Konstruktionen der Genehmigung der obersten Festungsbehörde. Innerhalb des II. Rayons sind alle Massivkonstruktionen von Gebäuden und zu gewerblichen Zwecken bestimmte Ofen von größern Abmessungen (wie Ziegel⸗, Kalköfen) unzulässig, die Anlage anderer Gebäude, sowie von Beerdigungsplätzen bedarf der Genehmigung. Im I. Rayon sind außer den Einschränkungen des II. noch folgende: Wohngebäude jeder Art sind ausgeschlossen, ebenso andere Baulichkeiten, wenn sie nicht aus Holz oder einer leicht zerstörbaren Eisenkonstruktion bestehen, desgleichen die Neuanlage lebender Hecken. Die Anlage hölzerner Windmühlen, hölzerner und eiserner Einfriedigungen, sowie von Brunnen bedarf der Genehmigung. Zur Entscheidung aller Streitfragen auf dem Gebiete der Rayongesetzgebung existiert eine durch den Kaiser zu berufende Militärkommission, in welcher alle Bundesstaaten, in deren Gebiete Festungen liegen, vertreten sind. Dieser sog. Reichsrayonkommission unterliegen auch die Projekte größerer Anlagen in den F., als Chausseen, Eisenbahnen, Deiche u. s. w. Dieselbe hat bei Feststellung von Bebauungsplänen im III. F. die Breite und Richtung der Straßen zu genehmigen. ei Neu- und Erweiterungsbauten von Festungen in den F. hineingezogenes Grundeigentum, welches noch keinen gesetzlichen Beschränkungen unterlegen hat, hat Anspruch auf Entschädigung für den hierdurch bedingten Minderwert desselben. ie Kosten für das Niederlegen der unter diese Rubrik fallenden Anlagen trägt das Reich; außerdem wird dafür eine besondere Entschädigung gewährt, die aber nicht eintritt bei Anlagen, die schon vor Verkündigung des Gesetzes den Beschränkungen unterlegen haben oder nach Feststellung der Rayonlinien neu errichtet sind. In letztern beiden Fällen müssen die Besitzer die Kosten der Beseitigung tragen. n andern Staaten beruht die Gesetzgebung für die . auf ähnlichen Grundsätzen. Festungsstrafe. In manchen Ländern wird wegen Vergehen, die nicht aus niedriger Gesinnung entspringen, z. B. wegen Duell, wegen polit. Vergehen und Verbrechen u. s. w., die Einschließung in