Freidenker oder Freigeist bezeichnet einen Denker, der sich in seinem Urteil über religiöse Dinge durch keine Autorität und durch kein Herkommen bestimmen läßt. Der Name kam zuerst in England auf zur Bezeichnung solcher, welche an dem kirchlichen Offenbarungsglauben und an den kirchlichen Zuständen überhaupt eine oft spöttische Kritik übten. Dodwell, Steele, Ant. Collins, der durch seinen «Discourse of freethinkingo (Lond. 1713) dieses Wort zuerst zu einem Parteinamen machte, und John Toland waren die Chorführer der F. in England. Auch erschien hier seit 1718 eine Wochenschrift KThe Freethinker, or Essays of wit and humoury. Der Gottesglaube wurde jedoch von den englischen F., Tindal, Morgan, Mandeville u. a. nicht angegriffen. (S. Deismus.) In Frankreich wurde die Freidenkerei durch den Geistesdruck, welchen die herrschende Kirche ausübte, hervorgerufen; sie war anfangs nur in kleinern Kreisen (Esprits forts) verbreitet, gewann aber bald eine außerordentlich große Ausdehnung. Man schritt hier von einer scharfen Kritik des kirchlichen Glaubens und des ganzen kath. Kirchenwesens, wie sie z. B. Voltaire und Rousseau übten, bis zur grundsätzlichen Verneinung aller Religion und zum Atheismus fort. Die Führer dieser Bewegung waren die Encyklopädisten d'Alembert, Diderot und Helvétius, sowie der Verfasser des „Système de la naturev, Baron von Holbach. In Deutschland haben die F. namentlich seit der Wiederherstellung des orthodoxen Kirchentums, aber auch infolge der modernen Zeitströmung in den verschiedensten Volkskreisen überhand genommen. Vgl. Noack, «Die F. in der Religiono (3 Bde., Bern 1853—55). Orene u s. unter Femgerichte. reie waren bei den Germanen der Hauptteil der Nation. Die Bevölkerung gliederte sich in F., Halbfreie (Liten oder Hörige) und Knechte. Letztere sind rechtlos und stehen im Eigentum eines Herrn. Die Halbfreien sind im Genusse des Volksrechts, sie sind nur der Gewalt eines Schutzherrn unterworfen. Unter den F. ragen die Adeligen hervor, ursprünglich die Glieder von durch ihre Dienste ausgezeichneten Geschlechtern. Die F. Babten das volle Wergeld (s. d.), der Hörige nur das halbe, dem Knechte fehlte es. Der F. hatte das Recht und die Pflicht, dem Heere anzugehören, den Zutritt zu den Volks- und Gerichtsversammlungen, das Recht des Eides und des Zeugnisses gegen F. Zur vollen Wirkung der Freiheit gehörte, daß der F. Grundbesitz besaß. Die Entwickelung der öffentlichen Verfassung Deutschlands wird wesentlich durch die Schicksale des Standes der F. bestimmt, der mehr und mehr abnimmt. Eine große Zahl der frühern F. gingen in den Stand der Fürsten und Herren, sowie in den Ritterstand über. Andererseits waren diejenigen F., die nicht im Stande waren, persönliche Kriegsdienste zu leisten, vielfach genötigt, sich in den Schutz (Vogtei) eines Landesherrn zu begeben. Während jener den Kriegsdienst übernahm, mußten diese ein Schutzgeld oder einen Zins zahlen. Sie bewahren ihre Freiheit, sind aber abhängig geworden. In den Städten haben sich ebenso wie auf dem Lande freie Geschlechter erhalten. Aber auch hier bilden sich unter Zurückdrängen der alten neue Standesverhältnisse. Es entsteht ein neuer freier Stand, der Bürgerstand, der die Vorstufe zu der modernen Freiheit, dem allgemeinen Staatsbürgertum ist. Vgl. Hüllmann, «Geschichte des Ursprungs der Stände in Deutschlandy (2. Ausg., Berl. 1830).