Gallikanische Kirche heißt die kath. Kirche in Frankreich, welche bis 2½ neuesten Zeiten herab eine 47 nationale Selbständigkeit auch dem Fudih Stuhle gegenüber behauptete. Indessen sind «die Freiheiten der Gallikanischen Kirchey ein ziemlich schwer definierbarer Begriff. Im allgemeinen läßt sich sagen, daß der für die kirchlichen Freiheiten der Nationalkirche eintretende Gallikanismus eine Milderung der päpstl. Monarchie zu Gunsten der bischöfl. Aristokratie erstrebte. Er betrachtete daher die franz. Bischöfe nicht als Vikare des Papstes, sondern als Nachfolger der Apostel, Par bischöfl. Gewalt also nicht als eine ihnen vom apste übertragene, sondern aus selbständiger Quelle fließende. Ebenso behauptete er, daß die Macht des Papstes über die Kirche keine unbeschränkte, sondern an die in Frankreich angenom—⸗ menen Konzilienbeschlüsse, insbesondere an die Schlüsse der Kirchenversammlung zu Konstanz, nack welchen die allgemeine Kirche über dem Papste stehe, gebunden sei. Endlich lehnten die Gallikaner jeden Einfluß des Papstes auf weltliche Angelegenheiten ab. Indessen wurden diese Grundsätze von Rom nie anerkannt und sind auch in Frankreich selbst niemals zu allgemeiner Anerkennung gelangt, obwohl sie zum Teil selbst durch Staatsgesetze sanktioniert und, was ihre polit. Seite betrifft, meist aufrecht erhalten wurden. So zum Teil schon durch die Pragmatische Sanktion vom J. 1269, die unter Ludwig IX. zu Stande kam, in weiterer Ausdehnung aber durch die 1438 zwischen dem Papste und Karl VII. geschlossene Pragmatische Sanktion, welche die Beschlüsse des Baseler Konzils (s. d.) für die franz. Kirche mit einigen Modifikationen bestätigte. Obwohl von Franz I. im Konkordate von 1516 in wesentlichen Stücken aufgegeben, wurden die Freiheiten der Gallikanischen Kirche von neuem verteidigt durch Pithou in der Schrift «Libertés de l'église gallicanep (1594). Eine abermalige Bestätigung und Erweiterung der franz. Kirchenfreiheiten erfolgte 1682 durch die „Quatuor propositiones cleri Gallicaniov. Es entstand nämlich zwischen Ludwig XIV. und Innocenz XI. ein Streit über das bisher von den Königen von Frankreich ausgeübte Recht, la régale genannt, zufolge dessen sie während der Erledigung eines Bistums die niedern geistlichen Stellen in demselben besetzten. Dieser Streit gab die Veranlassung, daß der König die franz. Geistlichkeit zu Paris versammelte, welche folgende vier Artikel beschloß: 1) Der Papst hat in weltlichen Angelegenheiten kein Recht über Fürsten und Könige, darf auch deren Unterthanen nicht vom Gehorsam gegen dieselben lossprechen; 2) er ist den Beschlüssen eines allgemeinen Konziliums unterworfen; 3) seine Macht bestimmen die in Frankreich allgemein angenommenen Kanones und geltenden Satzungen des Reichs und der Kirche, und 4) auch im Glauben ist sein Urteil ohne Zustimmung einer allgemeinen Kirchenversammlung nicht unabänderlich (irreformabile). Obschon diese Artikel von den franz. Bischöfen 1693 wieder zurückgenommen wurden, so blieben sie doch für die Könige Frankreichs eine zweckdienliche Waffe gegen Anmaßungen der röm. Kurie. Die Civilkonstitution des franz. Klerus vom J. 1790 wurde von den Gegnern des