Freier Verkehr heißt der Warenverkehr dann, wenn er sich ohne Konkurrenz der Zollverwaltung und frei von Kontrollen derselben (s. Zollkon-⸗ trollen) bewegt, im Gegensatz zu dem gebundenen Verkehr, dessen Wesen darin besteht, daß die Waren sich entweder unmittelbar in den Händen der Zollverwaltung befinden (wie die in den Zollniederlagen lagernden Güter) oder doch unter deren Kontrolle stehen (wie die mit Begleitschein versendeten Güter während des Transports).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 266Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei