Grenzbezirk nennt die deutsche Zollgesetzgebung den zunächst innerhalb der Breite nas oder Zolllinie belegenen Raum, dessen Breite nach der Ortlichkeit bestimmt wird, und der von dem übrigen Zollgebiete durch die besonders bezeichnete Binnenlinie (s. d.) getrennt, auch da, wo Straßen welche einem erheblichern Verkehre dienen, die Binnenlinie überschreiten, durch Tafeln mit der Inschrift „(Grenzbezirko(Grenzta eln) kenntlich gemacht ist. Innerhalb des G. unterliegt der Warenverkehr im nteresse der Zollsicherheit nach mehrfachen Richtungen hin Kontrollen und selbst Beschränkungen. Insbesondere kann in Ansehung solcher Waren, bei welchen es nach den örtlichen DoderA zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr oder Ausfuhr notwendig erscheint, von den obersten Landesfinanzbehörden eine Transport⸗ oder Legitimationsscheinkontrolle in der Weise angeordnet werden, daß jeder, welcher Waren dieser Art im G. transportiert, sich durch eine amtliche Bescheinigung (Transportausweis, Legitimationsschein) darüber auszuweisen hat, daß er zum Transport der fraglichen Waren in einer gewissen Frist und auf den vorgeschriebenen Wegen befugt ist. Hausiergewerbe, zu welchen auch das Halten von Wanderlagern gehört, dürfen im G. nur mit besonderer Erlaubnis und unter den zum Zwecke des Zollschutzes anzuordnenden Beschränkungen betrieben werden. Nach Befinden ist auch der Marktbesuch und der stehende Gewerbebetrieb im G. der amtlichen Kontrolle unterworfen, letzterer namentlich auch insoweit, als die Führung von Büchern vorgeschrieben werden kann, in denen rücksichtlich der unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Waren beim Empfange derselben der Tag und Ort, an und in dem die Verzollung stattgefunden hat, bemerkt und rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waren der Nachweis hierüber enthalten sein muß. Vgl. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, §88. 16, 119—124.