FeedFreiesleben (Joh. Karl)
NaturlehreBrockhaus 1882

Freiesleben (Joh. Karl), verdienter Mineralog und Geognost, geb. 14. Juni 1774 zu Freiberg, widmete sich dem Bergwesen und besuchte 1790—92 die Bergakademie daselbst, wo besonders Werner für seine wissenschaftliche Ausbildung sorgte. Nachdem er 1792—94 noch zu Leipzig die Rechte studiert, bereiste er in Humboldts Gesellschaft die Gebirge der Schweiz und Savoyens. Nach der Rückkehr wurde er zunächst Bergamtsassessor in Marienberg, 1799 Bergmeister in den Revieren Johanngeorgenstadt, Schwarzenberg und Eibenstock und 1800 Bergkommissionsrat und Direktor des mansfeldischen und thüring. Bergbaues in Eisleben. Im Juli 1808 kehrte er als Assessor beim Oberberg- und Oberhüttenamt nach Freiberg zurück, wo er 1818 zum Rat bei dieser Behörde befördert ward. Im J. 1838 trat er als Berghauptmann an die Spitze des gesamten Berg⸗ und Hüttenwesens des Königreichs Sachsen. Er starb, seit 1842 pensioniert, 20. März 1846 zu Nieder-Auerbach im Vogtlande. F. hat sich um die Bergbaukunde und das um die mineralog. und geognost. Wissenschaft große Verdienste erworben. Unter seinen Schriften sind hervorzuheben: (Geognostische Arbeitend (6 Bde., Freiberg 1807 — 18), Magazin für die Oryktographie von Sachsen» (Heft 1—12, Freiberg 1828 —15) und Die sächs. Erzgänger (3 Abteil., Freiberg 1843—45). Außerdem gab F. eine „Bergmännischmineralog. Beschreibung des Harzes» (2 Tle., Lpz. 1795) und die übersicht der Litteratur der Mineralogier (2. Aufl., Freiberg 1822) heraus. eifallvorrichtungen, s. u. Bergbohrer. reigeist, s. Freidenker. reigerichte, s. Femgerichte. eigut nennt man Guter und Waren, die von gewissen Abgaben frei sind; ferner ein freies Landgut, Allod (s. d.), auf welchem keine Lehnspflichten und Steuern haften; endlich ein Bauergut, welches nicht zu Fronen und andern Dienstbarkeiten verpflichtet ist, sondern nur die gewöhnlichen Landsteuern oder einen Freizins bezahlt. Die Besitzer eines solchen Bauerguts sind Freisassen. Auch versteht man in manchen Ländern unter F. ein solches, welches von Kriegs⸗ und andern Lasten frei ist und nur auf männliche Erben fällt. Die Natur des F. hängt wesentlich von Verträgen, Privilegien etc. ab. Die neuere Zeit hat die Verpflichtungen und Vorrechte der Landgüter vielfach beseitigt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 266Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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