Fréjus, kleine Küstenstadt im franz. Depart. Var (Provence), 2 Km vom Meere, links am Reyran, nahe der Mündung des Argens in den Golfe de Frejus, am Südabhange der Bergkette LEsterel, in 10 m Höhe, an der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn, in einer milden, aber wegen mehrerer Sümpfe ungesunden Gegend, ist der Sitz eines Bischofs und eines Handelsgerichts, 90 ein Pund Seminar, eine Bibliothek und ein ospital und zählt (1876) 2791 (als Gemeinde 3478) E., die Korkpfropfe fabrizieren, Seifensiedereien und Schneidemühlen unterhalten, Braunkohlen fördern und Handel mit Südfrüchten, Sardellen und Thunfischen treiben. — F. war ursprünglich eine Ansiedelung der Massilier am Flusse Argenteus, im Gebiete des kleinen ligurischen Küstenvolkes Oxybii, wurde gegen 44 v. Chr. von Julius Cäsar kolonisiert und hieß nun Forum Julii. Augustus legte einen Kriegshafen, den jetzt der Argens mit seinen Ablagerungen ausgefüllt hat, sowie eine Wasserleitung, einen Cirkus und Bäder an. Noch gegenwärtig hat F. ansehnliche Ruinen röm. Bauten; so die Reste gewaltiger Hafenquais, eines Leuchtturms, eines Theaters, eines Amphitheaters, eines undelle-Meite vol das Souterrain einer großen Citadelle, Reste von andern Befestigungswerken, von Thermen u. s. w. Die Wasserleitung, welche das Wasser des Flüßchens Siagne nach F. führte, hatte eine Länge von 30 km und wurde zum Teil von zwei Etagen von Arkaden getragen, von welchen noch einige wohlerhalten sind. Julius Agricola wurde hier geboren. Im Mittelalter gehörte F. den Grafen von Provence. Nachdem es gegen Ende des 9. Jahrh. durch die Sarazenen zerstört, wurde es durch das Bemühen des dasigen Bischofs gegen Ende des 10. Jahrh. wieder aufgebaut. Im J. 147⁵ wurde es durch die Korsaren, 1536 durch Karl V. zerstört. Der in der Nähe angelegte neue Hafen St.⸗Raphael ist besonders dadurch merkwürdig, daß Napoleon hier 9. Okt. 1799 bei seiner Rückkehr aus Agypten landete und 27. April 1814 nach Elba sich einschiffte. Vgl. Rousse, «F. ancien et modernen (Fréjus 1866); Girardin und Antelmy, Description du diocèse de F.d (Draguignan 1875). remde. Die Gesetzgebung eines Volks in Beziehung auf F. ist ein Maßstab seiner Kultur. Rohe Volker behandeln meist die Ausländer als halten und als rechtlos. Die weniger gebildeten halten sie noch immer möglichst von sich fern, schränken sie in ihrer freien Bewegung ein und pflegen sie zu verspotten und geringzuschätzen. Wirklich gebildete Völker gestehen dagegen dem unverdächtigen F. das Recht zu, ihr Gebiet zu betreten und mit ihnen zu verkehren, ja rufen sogar nicht selten solche Kategorien von F., von denen sie Nutzen für die Entwickelung hoffen, ins Land. Unter gewissen Bedingungen, welche hier schwerer, dort leichter sind, können auch die F. das Bürgerrecht gewinnen. Den Inbegriff der Rechte der F. nennt man das Fremdenrecht. Die vollen Rechte des Staatsbürgers übt der F. nirgends aus, und zwar mit Recht. So sind ihm die meisten polit. Rechte, z. B. das Wahlrecht, entzogen, er kann Staatsämter, bevor er naturalisiert ist, nicht verwalten und hat auf besondere Vorteile, welche der Staat seinen Bürgern gewährt (Armenpflege, Benutzung von Stiftungen, Armenhäusern und gewissen Bildungsanstalten u. s. w.) keinen Anspruch. Außerdem muß er oft, weil er keinen festen Wohnsitz im Lande hat, Bürgschaft leisten, wenn er gegen einen Staatsbürger als Ankläger auftritt, kann persönlich angehalten werden wegen im Lande gemachter Schulden, muß, wenn er wegen Forderungen in Prozeß gerät, Kaution bestellen, kann hier und da weder Vormund noch Testamentszeuge sein u. s. w. Auch die Erwerbung von Grundbesitz ist ihm in manchen Staaten noch verboten, obwohl dies ohne wirklichen Grund. Bezüglich der staatsrechtlichen Stellung der F. gilt in England durch Herkommen, in Belgien durch ausdrückliche Verfassungsbestimmung der Grundsatz, daß der F. so lange unter dem Schutz der Landesgesetze unangefochten leben könne, als er diese Gesetze nicht selbst verletzt. Doch sind auch durch besondere Gesetze Ausnahmen von dieser gewiß vollständig begründeten Regel gemacht worden. (S. Fremdengesetze.) Auch in andern Ländern und namentlich in Deutschland hat man nach einigem Zögern denselben Grundsatz faktisch mehr und mehr angenommen, obwohl immer noch mit dem Vorbehalt, dem F. den Aufenthalt nicht mehr zu gestatten, sobald seine Anwesenheit unbequem zu werden droht, und sofern nicht zu fürchten steht, daß der Staat, welchem der F. angehört, die Ausweisung seines Bürers rügen wird. Die meisten Ausweisungen von 5 haben in Deutschland und Frankreich Personen betroffen, welche in der Presse thätig waren. Zusammenstellungen der Bestimmungen über die Rechte der F. sind in Bezug auf Frankreich von Legat, in Bezug auf England von Okey gemacht worden. Für das Deutsche Reich ist durch Art. 3 der Reichsderfassung der Grundsatz festgestellt worden, daß die Angehörigen eines zum Deutschen Reich gehörenden Staates in allen übrigen Bundesstaaten wie Inländer zu behandeln, also von den für F. geltenden Rechtsnachteilen frei sind. Die Aufnahme eines F. in den Staatsverband heißt Naturalisation; dieselbe ist für alle deutschen Staaten gleichmäßig geregelt in dem Reichsgesetz über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. Die besondern Vorschriften für F. hinsichtlich der Rechtsverfolgung (Arrest, Kaution, Zulassung zum Armenrecht) sind in der Civilprozeßordnung gegeben.