Freizügigkeit nennt man das Recht des freien Wegzugs und der freien Niederlassung. Im Mittelalter war der Mensch gewöhnlich an die Scholle gebunden und konnte seinen Wohnsitz, wenn er ein Höriger war, gar nicht, wenn er Verpflichtungen anderer Art gegen den Grundherrn hatte, nur mit Opfern verlassen. Auch an denjenigen Orten, wohin er sich begeben wollte, fand er selten willige Aufnahme, und nur die Städte machten in der ersten Zeit ihrer Entwickelung in dieser Hinsicht Ausnahmen. Bis in das 19. Jahrh. hat sich das von den aus einem Staate in den andern Auswandernden erhobene Abzugsgeld (s.d.) erhalten, und außerdem erhebt man auch unter verschiedenen Formen von den Einwandernden Abgaben, welche teils als Einkaufsgeld in Rechte gelten, die durch die Aufnahme erworben werden, teils den Zweck haben ärmere Einwanderer fern zu halten. Nach und na kamen indes Staatenverträge, welche das Abzugs-⸗ geld abschafften, zu Stande, und der Art. 18 der deutschen Bundesakte veranlaßte den Bundesbeschluß vom 23. Juni 1817, welcher ebenfalls unter Aufhebung des Abzugsgeldes die allgemeine F. der Deutschen feststellte. Dennoch war diese allgemeine F., das Recht nämlich, sich an jedem Orte in Deutschland niederzulassen und sich dort zu nähren, bis zum J. 1868 keineswegs vollständig durchgeführt worden; ja selbst die Bürger der einzelnen Staaten waren, wenn sie sich von einem Orte des Staats in den andern begeben und dort dauernd niederlassen wollten, vielen Beschränkungen unterworfen und zu Zahlungen (von Einzugsgeld, Bürgerrechtsgeld etc.) gezwungen. Namentlich größere Städte wirkten gern auf hohe, abschreckende Steuern für Neueinziehende hin, weil sie fürchteten, daß das von außen her in sie eindringende Proletariat bald der Armenpflege anheimfallen werde. In Preußen war die Frage der F. innerhalb des Landes für Staatsangehörige durch das Gesetz vom 31. Dez. 1842 ziemlich liberal geregelt. Die F. im ganzen Bundesgebiet wurde durch Art. 3 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und der Reichsverfassung vorbereitet, welcher bestimmt: «Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaats in jedem Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitze, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstien bürgerlichen Rechte unter denselben Vorausetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes denselben gleich zu behandeln ist.o Hiermit waren aber die Beschränkungen der F. innerhalb der einelnen Staaten noch nicht beseitigt; sie durften nur fur Angehörige anderer Bundesstaaten nicht weiter 4 als für einheimische. Die Herstellung einer en Bedürfnissen entsprechenden F. in allen Einzelstaaten erfolgte jedoch schon durch das Bundesgesetz vom 1. Nov. 1867, welches gemäß den Versailler Verträgen vom 15½5. Nov. 1870 zum Reichsgesetz erklärt wurde und als solches am 1. Jan. 1871 für das ganze Reich in Kraft trat. Es bleiben gewisse polizeiliche Aufenthaltsbeschränkungen für bereits bestrafte Personen zulässig. Niemand dagegen darf von einer Gemeinde zurückgewiesen werden, weil seine künftige Verarmung befürchtet wird, sondern die Zurückweisung ist nurzulässig, wenn die Gemeinde nachweist, daß der Anziehende die Mittel zum notdürftigen Lebensunterhalt nicht besitzt und sie sich auch nicht selbst verschaffen kann. Doch kann dem Zugezogenen die Festsetzung des Aufenthalts untersagt werden, wenn derselbe vor Erwerbung des Unterstützungswohnsitzes (s. d.) sich als öffentlicher Unterstützung bedürftig erweist. Besondere Abgaben dürfen die Gemeinden von den Anziehenden nicht erheben; auch den gewöhnlichen Gemeindelasten sind die letztern nicht unterworfen, wenn die Dauer ihres Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten übersteigt. Andere Rechtsverhältnisse, wie Ortsbürgerrecht und Teilnahme an den Gemeindenutzungen, werden übrigens durch die Freiheit des Aufenthalts, der Niederlassung und des Gewerbebetriebes, wie sie das Freizügigkeitsgesetz gewährt, nicht begründet.